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Ist mein Facebook-Account vererblich?

 
 

Diese Frage wurde bis vor kurzem heiß diskutiert. Auf der einen Seite war man der Meinung, dass der Facebook-Account unter das Erbe fallen würde und somit vererblich sei. Auf der anderen Seite sah man den Vertrag mit Facebook als höchstpersönlich an, sodass dieser nicht vererbt werden könne. Doch jetzt hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs Klarheit geschaffen.

Was geschieht mit meinem digitalen Nachlass?

Wenn jemand stirbt, treten die Erben an die Stelle des Verstorbenen. Dies geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Danach treten die Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hat der Verstorbene Verträge abgeschlossen und laufen diese noch, so ist nach dessen Tod der Erbe Vertragspartner. Bis zur Entscheidung des BGH in diesem Sommer war fraglich, ob dies auch für Facebook- und andere Social-Media-Accounts gilt. Es bestand Streit darüber, ob solche Accounts vererblich sind. Dem Erbrecht stand das Fernmeldegeheimnis gegenüber.

Der BGH hat am 12.07.2018 entschieden, dass der digitale Nachlass vererbt werden kann. Jetzt fragen Sie sich sicher, was denn überhaupt alles zum digitalen Nachlass gehört?
Zum digitalen Nachlass gehören alle Verträge, die der Verstorbene zum Beispiel mit Email-Anbietern oder mit Providern von sozialen Netzwerken hatte. Ebenso gehören Urheberrechte an Bildern dazu, welche im Internet veröffentlicht wurden oder Rechte an Beiträgen in Internetforen und an Blogs, die der Verstorbene geführt hat. Auch Nutzungsrechte einer Software, die der Erblasser erworben hat, zählen zum digitalen Nachlass.

Durch das Urteil haben die Erben nun Zugriff auf alle Verträge, Urheberrechte usw.
Facebook muss Ihnen zum Beispiel den Zugang zum jeweiligen Account verschaffen.

Kann ich verhindern, dass mein digitaler Nachlass vererbt wird?

Das Gesetz gibt vor, dass Ihre Erben auch den digitalen Nachlass erben. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie zum Beispiel in einem Testament bestimmen, was damit nach Ihrem Ableben geschehen soll.

In einem Testament können Sie bestimmen, ob Ihre Daten gelöscht werden sollen oder nicht. Weiterhin können Sie eine Person bestimmen, die sich nach Ihrem Tod um den digitalen Nachlass kümmern soll. Hierbei wäre es sinnvoll, die Person noch zu Lebzeiten davon in Kenntnis zu setzen. Fertigen Sie eine Liste mit sämtlichen Accounts und dazugehörigen Passwörtern an und verwahren diese an einem sicheren Ort. Den Verwahrort teilen Sie Ihrem digitalen Nachlassverwalter mit. Mit einem Testament können Sie auch ganz genau bestimmen, welche Daten oder Bilder Ihre Erben erhalten dürfen. Vielleicht gibt es ja Dinge, die Ihre Familie nicht erfahren oder sehen soll.

Wenn Sie kein Testament verfassen möchten, gibt es noch die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens eine Vollmacht zu erteilen, die über Ihren Tod hinweg gilt. Diese Person kann dann auf Ihre digitalen Konten zugreifen und diese zum Beispiel auch löschen. 

Sie sehen, das Thema erlangt heutzutage immer größere Bedeutung. In dieser Zeit gibt es kaum noch jemanden, der keinen digitalen Nachlass besitzt. Falls Sie Ihr Erbe selber regeln wollen, weil die gesetzlichen Vorgaben nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, dann vergessen Sie dabei nicht Ihr digitales Erbe. Die Regelung des nicht analogen Nachlasses könnte für Sie und Ihre Erben wichtig sein.

Falls Sie Fragen zum digitalen Nachlass haben, können Sie jederzeit unsere kostenlose Beratungshotline* kontaktieren:

0800 - 34 86 72 3