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Corona-Virus in der Patientenverfügung

 
 

Ihre Patientenverfügung ist mehr als nur ein Stück Papier. Mit Ihrer Verfügung entscheiden Sie nicht nur darüber, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, sondern auch über Ihr Leben an sich. Solange es keinen Impfstoff gibt und das Virus nicht wirksam therapiert werden kann, müssen Sie sich überlegen, inwieweit Sie im Falle einer Virus-Erkrankung intensivmedizinisch behandelt und insbesondere künstlich beatmet werden möchten.

Wenn wir über diese Thematik nachdenken, geht es nicht darum, Panik und Hysterie zu verbreiten. Es geht darum, dass Sie grundsätzlich eine Patientenverfügung verfassen und zumindest potentiell Anlass sehen sollten, die besondere Situation einer Corona-Viruserkrankung zu erfassen. Schaden kann es jedenfalls nicht. Schließlich versichern Sie aus diesem Grund auch Ihr Haus gegen Elementarschäden.

Patientenverfügung ist Vorsorge

Eine Patientenverfügung bedeutet nicht, dass Sie nicht mehr Herr Ihrer Entscheidung sind. Solange Sie physisch oder psychisch in der Lage sind, Ihren Gesundheitszustand zu beurteilen, entscheiden Sie allein, ob und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Erst dann, wenn Sie physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst eine Entscheidung zu treffen, wird Ihre Patientenverfügung relevant. Mit der Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge und entscheiden verbindlich, wie die Ärzte Sie für diesen Fall behandeln sollen. Ihre Patientenverfügung entfaltet erst dann Wirkung, wenn Sie einwilligungsunfähig sind. Dann treffen andere Personen für Sie Entscheidungen.

Wie beeinflusst das Corona-Virus meine Patientenverfügung?

Erkranken Sie an Covid-19, kann es im ungünstigsten Fall sein, dass Sie künstlich beatmet werden müssen. In diesem Fall dürfte keine Kommunikation mit den Angehörigen und Ärzten mehr möglich sein. Der Patient wird in der Regel über einen Beatmungsschlauch in der Luftröhre beatmet, ist meist bewusstlos oder liegt im künstlichen Koma. Da die künstliche Beatmung oft mit einer Sedierung und einer künstlichen Ernährung einhergeht, zählt die künstliche Beatmung zu einer der wichtigsten intensivmedizinischen Maßnahmen, die in einer Patientenverfügung geregelt werden sollten.

Die besondere Situation einer Corona-Virus-Erkrankung konnte in den Patientenverfügungen bislang so nicht berücksichtigt werden. Dort steht, dass Sie keine Beatmung wünschen, wenn Sie als Patient keine Aussichten auf Heilung haben und aller Wahrscheinlichkeit nach sterben werden. Insoweit betrifft die Patientenverfügung nur unumkehrbare Krankheitsprozesse, in denen keine Aussichten auf Heilung bestehen. Eine Covid-19-Erkrankung gilt aber durchaus als heilbar. Genau diese Situation sollte in Ihrer Patientenverfügung berücksichtigt werden. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie bei einer Erkrankung nicht beatmet werden, obwohl Ihr Leben vielleicht doch gerettet werden könnte.

Das Problem ist noch weitreichender. Soweit Sie beatmet werden, könnte die Beatmung eine Belastung darstellen. Patienten müssen nämlich nicht zwingend beatmet werden, wenn sie einen qualvollen Erstickungstod vermeiden möchten. Palliativmediziner versichern, dass sich durch die richtigen Medikamente Luftnot wohl problemlos ausschalten lässt und der Patient auch zu Hause aus dem Leben scheiden kann. Niemand müsse heute mehr ersticken. Hinzu komme, dass eine Langzeitbeatmung Schäden hinterlasse, nach der die Menschen oft nicht mehr arbeitsfähig sind, eine Schmerzsymptomatik entwickeln und ein posttraumatisches Stresssyndrom die Folge sein kann. Vor allem alte Menschen erweisen sich nach der Rettung als Schwerstpflegefälle.

So könnten Sie in Ihrer Patientenverfügung auch bestimmen, dass Sie zu Hause palliativ versorgt werden möchten. Sie bräuchten sich dann auch nicht mehr vor dem einsamen Sterben in einer Klinik zu fürchten.

Mit einer genau formulierten Patientenverfügung entscheiden Sie, wann und wie Sie beatmet werden wollen oder nicht mehr beatmet werden wollen, falls Bedingungen eintreten, für die Sie eine Beatmung nicht mehr wünschen. In diesem Sinne hatte auch bereits der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 entschieden, dass allein die Formulierung in einer Patientenverfügung “keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen”, nicht ausreichend sei, den Willen des Patienten ausreichend konkret wiederzugeben.

Wie sollte ich meinen Willen in der Patientenverfügung formulieren?

Um Ihren Willen in der Patientenverfügung sachgerecht zu formulieren, sollten Sie sich individuell beraten lassen. Es kommen folgende Optionen in Betracht:

  • Künstliche Beatmung inklusive Intubation: Sie möchten intensivmedizinisch behandelt werden, bitten aber im Hinblick auf Ihre Angehörigen vorher um Aufklärung über die Erfolgsaussichten und Risiken.
  • Künstliche Beatmung unter bestimmten Voraussetzungen: Sie lehnen eine invasive Beatmung durch Intubation und künstliches Koma ab, wünschen aber bei Sauerstoffmangel eine entsprechende Behandlung. Erst wenn keine Erfolgsaussichten bestehen, bitten Sie um eine palliative Therapie. 
  • Ablehnung jeglicher künstlichen Beatmung: Sie lehnen jede nichtinvasive und invasive künstliche Beatmung ab, verlangen parallel dazu aber eine optimale palliative Behandlung.

Beachten Sie, dass diese Optionen nur allgemein formuliert und im Einzelfall individuell auszuformulieren sind. Insoweit könnten Sie Ihre bestehende Patientenverfügung auch so belassen und ergänzen dort, wo Sie individuelle Bestimmungen treffen können, das, was Sie im Hinblick auf eine Covid-19-Erkrankung zusätzlich wünschen.

Achten Sie auch auf eine Vorsorgevollmacht

Ihre Patientenverfügung entfaltet ihre Wirkung nur, wenn der Sie behandelnde Arzt auch dazu angehalten werden kann, Ihren in der Patientenverfügung geäußerten Willen zu respektieren und umzusetzen.

Um dies sicherzustellen, empfiehlt sich, in einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zu bestimmen, die Sie vertritt und Ihre Entscheidung umsetzt, wenn eine Vertretung notwendig erscheint.

Beachten Sie, dass Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder nicht Ihre gesetzlichen Vertreter sind. Solange Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt haben, können sie keine Entscheidungen für Sie treffen, wenn Sie selbst entscheidungsunfähig sind. Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Sie entsprechend vor.

Zu guter Letzt

Vorsorge ist immer gut. So wie Sie sich für den Fall einer Krankheit versichern, empfiehlt sich, auch im Wege einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge zu treffen. Schließlich hält das Leben immer Überraschungen bereit. Wenn Sie darauf potentiell vorbereitet sind, schlafen Sie ruhiger. Bleiben Sie gesund!