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Testament auf Notizzettel

 
 

Dass ein Testament eine Urkunde darstellt, scheint nicht jedem Erblasser bewusst zu sein. Nur so lässt sich erklären, dass ein Erblasser kein Problem darin sah, seinen letzten Willen auf einem „Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm mal 7 cm“ zu verfassen. Zudem war das Papier eingerissen. Das Oberlandesgericht München musste die Frage beantworten, ob es sich dabei um ein wirksames Testament handelte. Gerade, wenn es um die Errichtung von Testamenten geht, gibt es die unglaublichsten Gegebenheiten. Die Kenntnis solcher Fälle ist durchaus lehrreich.

Auch ein Notizzettel eignet sich als Testament

Sie können Ihr Testament auf jedem Stück Papier verfassen, das Sie gerade bei der Hand haben. Die Anforderungen an die Qualität des Papiers sind gering. Entscheidend ist, dass der Text auf dem Papier lesbar ist, einen Sinn ergibt und Ihre Identität feststeht. Demgemäß stellte auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28.1.2020, Az. 31 Ws 229/19) klar, dass es nicht schadet, wenn der Erblasser seinen letzten Willen auf ungewöhnlichen Material, in diesem Fall auf einem Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm mal 7 cm, errichtet.

Allerdings wies das Gericht ergänzend darauf hin, dass zur Ermittlung des letzten Willens auf alle auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen sei. Dabei komme dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hatte. Der Umstand, dass das aktuelle Papier eingerissen war, schade nicht. Auch bei Papier minderer Qualität und geringer Größe könne eine bloß zufällige Beschädigung naheliegen, da sich aus dem Riss allein nicht der Widerruf des Testaments herleiten lasse.

Testament auf Butterbrotpapier erweckt Zweifel

Anders entschied das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 27 11.2015, Az. 10 W 153/15). In diesem Fall hatte der Erblasser seinen letzten Willen auf einem kleinen ausgeschnittenen Stück Butterbrotpapier angefertigt und darauf mit einem Klebefilm einen Schlüssel befestigt. Grund für den Schlüssel war, dass in dem Dokument von einem „Haus“ die Rede war.

Da das Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage angefertigt wurde, ergaben sich ernstliche Zweifel, ob der Text wirklich den letzten Willen des Erblassers darstellte. Zudem war der Text in der Rechtschreibung fehlerhaft und grammatisch undeutlich. Es fehlte ein vollständiger Satz, obwohl die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war. Hinzu kam, dass es noch ein weiteres Schriftstück gleichen Inhalts gab, das auf einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben wurde.

Da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass es sich bei diesen Schriftstücken um eine letztwillige Verfügung handelte, lag der Verdacht nahe, dass es sich nur um Testamentsentwürfe handelte. Da die in dem Schriftstück bezeichneten Erben die Zweifel nicht ausräumen konnten, konnten sie sich nicht auf die Wirksamkeit der Dokumente als Testament berufen.

Aufkleber auf einem Fotoumschlag stellen kein Testament dar

In einem Fall des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 8.10.2013, Az. 2 W 80/13) beantragte eine Frau einen Erbschein als Alleinerbin. Sie begründete ihr Recht damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag aufgebrachte Aufkleber ein Testament errichtet habe und auf dem Aufkleber vermerkt war: „V. ist meine Haupterbin“. Der andere Aufkleber erhielt die Aufschrift mit dem Namen des Erblassers und einem Datum. Außerdem habe sie sich in der letzten Zeit intensiv um den Erblasser gekümmert. Das Gericht erkannte die Aufkleber auf dem Fotoanschlag nicht als wirksames Testament an.

Es fehle der Hinweis, dass die Vermerke als Testament gefertigt wurden. Die Erbin sei nur mit ihrem Vornamen bezeichnet gewesen. Da sie sich selbst als Haupterbin bezeichnete, habe es noch weitere Erben gegeben. Der Erblasser hätte also wissen müssen, dass die Form seines vermeintlich letzten Willens Zweifel begründen würde, ob es sich tatsächlich um ein Testament handelt. Außerdem habe die Unterschrift des Erblassers gefehlt. Die Tatsache, dass die Frau den Erblasser gepflegt hatte, begründe kein Erbrecht.

Wie wird ein Testament formgültig errichtet?

An sich ist es ganz einfach, ein Testament formgültig zu errichten. Sie sollten nicht darauf verzichten, ein ordentliches Stück Papier als Schreibunterlage zu wählen. Es sollte also kein Grund bestehen, Butterbrotpapier, irgendwelche Notizzettel, einen Bierdeckel oder gar Toilettenpapier dafür zu benutzen.

Sollten Sie sich in einer Notsituation befinden, in der es darauf ankommt, sofort ein Testament zu errichten, bieten sich ein notarielles Testament, ein Nottestament vor dem Bürgermeister oder ein Nottestament vor drei Zeugen an. Solche Testamente sind auch ohne Schriftform rechtsgültig.

Entscheidend ist, dass Sie Ihren letzten Willen eigenhändig handschriftlich zu Papier bringen. Eigenhändig ist wörtlich zu nehmen. Sie müssen Ihr Testament mit eigener Hand schreiben. Verfassen Sie den Text am Computer oder per E-Mail oder per SMS oder mit der Schreibmaschine, liegt kein formgültiges Testament vor. Daran ändert auch nichts, dass wir im digitalen Zeitalter leben. Grund dafür ist, dass nur die Handschrift verlässliche Grundlage bietet, Fälschungen zu vermeiden und Ihren letzten Willen zuverlässig zu dokumentieren.

Es ist hilfreich, wenn Sie den Text titulieren. In der Überschrift sollte also stehen: „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ oder ähnliches. So verdeutlichen Sie, dass es sich nicht nur um einen Testamentsentwurf handelt, sondern um das endgültige Ergebnis Ihrer Entscheidungsfindung.

Versuchen Sie, den Text möglichst leserlich zu schreiben. Sind Sie aus irgendwelchen Gründen schreibunfähig, dürfen Sie sich die Hand von einer anderen Person führen lassen, solange Sie den Text formulieren und entscheiden, was zu Papier gebracht wird. Erscheint Ihnen Ihre Handschrift unleserlich, können Sie das Testament auch zusätzlich am Computer schreiben und als Ausdruck Ihrem handschriftlichen Testament beiheften. Der Ausdruck dient dann als Übersetzungshilfe, hat aber selbst keine rechtliche Bedeutung.

Den Text sollten Sie persönlich mit Ihrem Vornamen und Nachnamen unterschreiben. Ihre Unterschrift muss den vorstehenden Text abschließen. Ein Text nach Ihrer Unterschrift bleibt im Regelfall bedeutungslos, da er nicht von Ihnen abgezeichnet ist.

Versehen Sie den Text mit Ort und Datum. Das Datum ist insoweit wichtig, da Sie jederzeit ein neues Testament errichten können. Es zählt jeweils das jüngste Testament. Gibt es mehrere Testamente, kann es Probleme geben, welches Testament das gültige Testament ist. Hilfreich ist, wenn Sie in einem neuen Testament ausdrücklich erklären, dass Sie sämtliche frühere Testamente widerrufen und nur dieses aktuelle Testament Ihr gültiges Testament darstellt.

Zu guter Letzt

Ein Testament ist eine Urkunde. Urkunden verdienen eine verlässliche Form. Die Form ist auch Ausdruck der Wertschätzung dessen, was die Urkunde beinhaltet. Selbst dann, wenn Sie glauben, unter Zeitdruck zu stehen, sollten Sie sich die Mühe machen, eine geeignete Schreibunterlage zu beschaffen und den Text ordentlich und damit formgültig zu formulieren.