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Testament wegen Beruf

 
 

Sie denken darüber nach, was ist, wenn Sie nicht mehr sind. Vielleicht üben Sie einen Beruf aus, der mit besonderen Risiken verbunden ist. Dann haben Sie durchaus Grund, sich wegen Ihres Berufes Gedanken um Ihre Erbfolge zu machen.

Kann ich im Notfall ein Nottestament verfassen?

Sind Sie beruflichen Risiken ausgesetzt und haben keine Gelegenheit mehr, Ihren letzten Willen schriftlich zu Papier zu bringen, kommt in Notsituationen ein Nottestament in Betracht. Ein solches Nottestament verliert seine Wirkung, wenn Sie nach 3 Monaten noch am Leben sind

Beim sogenannten Bürgermeister-Testament kann der Bürgermeister einer Gemeinde Ihre Erklärung beurkunden und dafür zwei Zeugen hinzuziehen. Beim Drei-Zeugen-Testament können Sie bei drohender Todesgefahr Ihre Erklärung vor drei Zeugen abgeben. Die Zeugen fertigen über Ihren letzten Willen eine Niederschrift und unterschreiben diese. Befinden Sie sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens, können Sie durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen ein Seetestament errichten. Ungeachtet dessen ist es stets einfacher und sicherer, wenn Sie wegen Ihres Berufes Vorsorge treffen und in aller Ruhe zu Hause ein Testament verfassen.

Die gesetzliche Erbfolge ist doch in Ordnung, oder?

Verzichten Sie darauf, Ihren letzten Willen zu formulieren, vererben Sie Ihre Vermögenswerte so, wie sich Vater Staat die Verteilung vorstellt. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Sind Sie damit zufrieden, brauchen Sie nichts zu tun.

Testament, warum?

Die gesetzliche Erbfolge steht nicht immer mit den familiären Verhältnissen im Einklang. Zwar begünstigt die gesetzliche Erbfolge engere Verwandter stärker als entferntere Angehörige. Sie ignoriert aber Personen, die Sie vielleicht besonders versorgt wissen möchten. Bloße Lebensgefährten und engste Freunde berücksichtigt das Gesetz nicht. Und welche Verwandten welchen Anteil erhalten, hängt von zahlreichen Faktoren ab.

Welche Gegebenheiten gebieten ein Testament?

Möchten Sie Ihre Vermögenswerte nicht allein nach dem Grad ihrer Verwandtschaft verteilt wissen, sondern auch ihre Sympathie zu der ein oder anderen Person zum Maßstab der Verteilung machen, müssen Sie ein Testament verfassen. Es kommen folgende Gegebenheiten in Betracht:

  • Haben Sie beispielsweise die irrige Vorstellung, Ihr Ehepartner sei Ihr alleiniger Erbe, besteht tatsächlich Anlass, ein Testament zu verfassen. Ihr Beruf allein braucht noch nicht der Grund für ein Testament zu sein. Möchten Sie Ihren Ehepartner aber zu Ihrem alleinigen Erben bestimmen und für den hoffentlich nicht eintretenden Fall eines berufsbedingten Ablebens vorsorgen, gebietet sich ein Testament. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie keine Kinder haben und vermeiden möchten, dass ein noch lebender Elternteil neben Ihrem Ehepartner Erbe wird.
  • Möchten Sie sicherstellen, dass ein Familienmitglied Ihr Haus bekommt und ein anderes Ihre Wertpapiere, empfiehlt sich, im Wege einer Teilungsanordnung zu bestimmen, wer was bekommt. Sie vermeiden damit, dass sich Ihre Erben eventuell streiten, wie mit den Nachlasswerten zu verfahren ist.
  • Leben Sie in einer Patchworkfamilie, passen die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge im Regelfall nicht mehr. Sie werden dann daran interessiert sein, Ihre Kinder aus erster und vielleicht zweiter Ehe und oder Ihre Stiefkinder angemessen am Nachlass zu beteiligen.
  • Sind Sie alleinstehend und haben keine erbrechtlichen Angehörigen, möchten Sie vielleicht vermeiden, dass der Staat Ihren Nachlass übernimmt.
  • Haben Sie Vermögenswerte im Ausland, sollten Sie Wert darauflegen, Ihren Nachlass vollständig nach deutschem Erbrecht abzuwickeln und das Problem der Nachlassspaltung zu vermeiden.
  • Möchten Sie vermeiden, dass sich Ihre gesetzlichen Erben zwangsweise in einer Erbengemeinschaft wiederfinden, hilft ein Testament, eventuell entstehende Streitigkeiten wegen der Auseinandersetzung des Nachlasses zu vermeiden.
  • Haben Sie ein behindertes Kind, bietet sich ein Behindertentestament an. Sie schützen damit Ihr Erbe weitgehend vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers. Ein solches Testament ist weder sittenwidrig noch verstößt es gegen das Sozialrecht.

Wie auch immer: Ein Testament kann die familiäre Situation oft besser erfassen als die gesetzliche Erbfolge. Sie können im Testament Teilungsanordnungen treffen und darin bestimmten Person bestimmte Erbanteile zuweisen. Mit der Anordnung eines Vermächtnisses können Sie Vermögenswerte zuweisen, ohne dass die begünstigte Person Erbe werden muss. Sie können Vorerben und Nacherben bestimmen, die Testamentsvollstreckung anordnen oder Ihre Erben im Wege einer Auflage veranlassen, Ihr Grab zu pflegen oder den Hund zu versorgen.

Unterscheiden Sie vererben und vermachen

Vererben und Vermachen wird umgangssprachlich häufig gleichermaßen verwendet. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei völlig unterschiedliche testamentarische Anordnungen. Vererben Sie etwas, wird eine bestimmte Person Erbe und übernimmt als Ihr Rechtsnachfolger Ihre Rechte und Pflichten. Der Vermächtnisnehmer hingegen erhält nur einzelne Gegenstände aus dem gesamten Nachlass. Der Erbe ist verpflichtet, den vermachten Gegenstand zu übergeben und das Eigentum daran zu übertragen. Vorteilhaft dabei ist, dass der Vermächtnisnehmer nicht Mitglied einer eventuell entstehenden Erbengemeinschaft wird, dennoch aber an Ihrem Nachlass begünstigt wird.

Wie gehe ich vor, wenn ich mein Testament verfassen möchte?

Wichtig ist, dass Sie Ihr Testament handschriftlich verfassen und eigenhändig mit der Hand zu Papier bringen. Schreibmaschine und Computer sind tabu. Vermeiden Sie, den Text auszubessern, Worte durchzustreichen oder zu radieren. Haben Sie Änderungswünsche, schreiben Sie den Text lieber neu. Datieren Sie das Testament mit Ort und Datum und unterschreiben es mit Ihrem Vor- und Zunamen

Titulieren Sie das Schriftstück mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Bestimmen Sie eindeutig und namentlich, wer Erbe sein und wer was erben soll. Sie brauchen Ihren letzten Willen nicht notariell zu beglaubigen oder zu beurkunden. Soweit Sie ein bestehendes Testament ändern wollen, sollten Sie das frühere Testament ausdrücklich im neuen Testament widerrufen und das ältere Schriftstück möglichst vernichten.

Gewährleisten Sie, dass Ihr Testament aufgefunden wird

Sie können Ihr Testament in Ihren Unterlagen aufbewahren. Ob es dann wirklich aufgefunden wird, ist nicht sichergestellt. Möchten Sie gewährleisten, dass Ihr Testament aufgefunden wird, sollten Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das fertige Testament liefern Sie beim Nachlassgericht ab. Sie können es in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Der Rechtspfleger verwahrt das Testament in einem gesicherten Panzerschrank. Sie erhalten zum Nachweis der Hinterlegung einen Hinterlegungsschein. Die Gerichtskasse berechnet für die Hinterlegung pauschal 75 €. 

Zugleich wird der Rechtspfleger von Amts wegen Ihr Testament beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registrieren lassen. Das Testamentsregister speichert Angaben zu Ihrer Person, zur Urkunde und zum Nachlassgericht, bei dem das Testament hinterlegt ist. Der Inhalt Ihres Testaments wird nicht erfasst. Die Registrierung kostet einmalig 75 € Gebühren. Insgesamt zahlen Sie also für Hinterlegung und Registrierung 93 € Gebühren. Sobald das Standesamt dem Zentralen Testamentsregister von Amts wegen Ihr Ableben mitteilt, wird das Nachlassgericht informiert und Ihr Testament wird eröffnet.

Zu guter Letzt

Ein Testament verfasst man nicht aus einer Laune heraus. Ein gutes Testament bedarf der Vorbereitung. Machen Sie sich also Gedanken, wen Sie im Testament bedenken möchten und wen Sie möglicherweise aus der Erbfolge verdrängen. Da jede testamentarische Anordnung Konsequenzen hat, sollten Sie wissen, in welchem Umfeld Sie sich bewegen. Je besser Sie Ihr Testament formulieren, desto sicherer lässt sich Ihr Nachlass übertragen.