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Testament wegen Unfalltod

 
 

An sich ist ein Testament einfach zu formulieren. Schwierig wird es, wenn Sie ein Testament wegen Unfalltod in Betracht ziehen. Planen Sie die nächste Urlaubsreise, ist es durchaus realistisch einzubeziehen, dass Sie in einen Autounfall verwickelt werden oder Ihr Urlaubsflieger ins Meer stürzt und beide Ehepartner nicht überleben. Es gibt dann zwei Erbfälle. Zwangsläufig stellt sich die Frage, wer zuerst verstorben ist und wer wen beerbt. Je nachdem, können die Konsequenzen erheblich sein.

Auch wenn die statistische Wahrscheinlichkeit eher gering ist, dass Sie und Ihr Ehepartner gleichzeitig den Unfalltod erleiden, ist der Gedanke nicht von der Hand zu weisen. Wenn Sie jetzt ein Ehegattentestament oder ein Berliner Testament errichten und sich gegenseitig zum Alleinerben des zuerst versterbenden Partners und die Kinder vielleicht als Ihre Schlusserben einsetzen, stellt sich die Frage, wann Sie gleichzeitig verstorben sind und was „gleichzeitig versterben“ bedeutet. In vielen Fällen erweisen sich Testamente als interpretationsbedürftig und bereiten erhebliche Probleme, wenn es darum geht, festzustellen, was der Erblasser wirklich gewollt hat.

Beim Testament gibt es keinen Vertrauensschutz. Als Erbe sind Sie in Ihrem Vertrauen auf den Inhalt des Testaments nicht schutzwürdig. Sie sind nicht der Erklärungsempfänger des Testaments. Außerdem erwerben Sie den Nachlass unentgeltlich und erbringen keine Gegenleistung. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Willen des Erblassers absoluten Vorrang vor den Interessen anderer eingeräumt. Deshalb kommt es darauf an, mit welchem Motiv Sie Ihr Testament errichtet haben. Um Ihre Motive nach Ihrem Ableben zweifelsfrei feststellen zu können, kommt es darauf an, Ihren letzten Willen zweifelsfrei zu formulieren.

Beispiel

Heißt es im Ehegattentestament „Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben“, liegt es nahe anzunehmen, dass das Testament ausschließlich für den Fall des gleichzeitigen Todes gedacht ist. Es kann aber auch so zu verstehen sein, dass das Testament genauso für den Fall Geltung haben soll, dass die Ehegatten mit einem gewissen zeitlichen Abstand versterben. Die Formulierung „gleichzeitiges Versterben“ könnte also auch den Fall einschließen, dass die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums hintereinander sterben und der überlebende Ehepartner nach dem Tode des zuerst verstorbenen Partners praktisch keine Möglichkeit mehr hatte, ein Testament zu errichten.

Ein gleichzeitiges Versterben akzeptiert die Rechtsprechung nur, wenn es sich nicht beweisen lässt, dass beim Unfalltod mehrerer Personen eine Person die andere überlebt hat. Der gleichzeitige Tod zweier Menschen im medizinischen Sinne wird auch beim Unfall eher selten eintreten und erscheint allenfalls bei einem Flugzeugabsturz oder einem Terrorattentat vorstellbar. Bei Verkehrsunfällen dürfte es eher so sein, dass die Insassen nacheinander versterben, auch wenn zwischen beiden Todesfällen nur wenige Sekunden Zeit vergehen.

Was ist zu tun?

All diese Unsicherheitsfaktoren sollten Sie bei der Formulierung Ihres Testaments berücksichtigen. Wenn Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, sollten Sie regeln, dass die Regelung im Testament für den Fall des gemeinsamen Unfalltodes auch für die Schlusserbeneinsetzung Geltung haben soll. Sie vermeiden damit, dass Ihr gemeinsames Ableben als zwei Erbfälle betrachtet wird und die Erbfolge gesondert zu beurteilen wäre. Sie vermeiden, dass eventuell gesetzliche Erben in die Erbfolge einbezogen werden, die Sie eigentlich von der Erbfolge ausschließen wollten.Eine mustermäßige Formulierung verbietet sich an dieser Stelle. Sie sollten auch keine Mustertexte dazu übernehmen. Nur Ihre individuellen familiären Gegebenheiten können Grundlage Ihrer Testamentsgestaltung sein.