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Testamentsänderung nach Weihnachten

 
 

Wenn Sie über eine Testamentsänderung nach Weihnachten nachdenken, dürfte es wohl Gründe geben, sich über dieses Thema Gedanken zu machen. Offensichtlich haben Sie bereits ein Testament verfasst und danach eine oder mehrere Personen Ihres absoluten Vertrauens als Ihre Erben bestimmt. Wir dürfen annehmen, dass Sie mit Ihrem aktuell bestehenden Testament gewisse Vorstellungen verbunden haben. Vielleicht gibt jetzt an Weihnachten Gründe, genau diese Vorstellungen auf die Probe zu stellen.

Weihnachten weckt Emotionen

Weihnachten ist die feierlichste Zeit des Jahres. Da wünscht man sich Friede, Freude, Eierkuchen. Dies gelingt nur, wenn alle Beteiligten mitspielen und sich jeder der Bedeutung des Festes bewusst ist. Doch so einfach ist es nicht. Gerade an Weihnachten werden Menschen in besonderer Weise emotional und sentimental. Vieles, was vorher im Alltag belanglos erschien oder nicht wahrgenommen wurde oder nicht wahrgenommen werden wollte, kocht vielleicht an Weihnachten hoch. Dann ist es mit Friede, Freude, Eierkuchen schnell vorbei.

Vorsicht, wenn Sie Ihr Testament mit Bedingungen versehen

Haben Sie in Ihrem Testament eine bestimmte Person als Ihren Erben bestimmt, erwarten Sie wahrscheinlich, dass diese Person sich der Ehre als würdig erweist. Weiß diese Person, dass sie in Ihrem Testament als Erbe bestimmt wurde, verhält sie sich bestenfalls so, dass Sie zufrieden sind und sich in Ihrer Entscheidung bestätigt fühlen, genau diese Person als Erben bestimmt zu haben. Fühlen Sie jedoch, dass diese Person nicht wirklich an Ihren interessiert ist, es vielmehr auf Ihre Habseligkeiten abgesehen hat und Weihnachten nur als Alibi missbraucht, um Ihr Vertrauen zu bekräftigen, könnten Sie durchaus Anlass haben, über eine Testamentsänderung nach Weihnachten nachzudenken. Sie sollten aber nicht unbedingt Weihnachten selbst als Anlass nehmen, diese Person irgendwie unter Druck zu setzen und ihr zu verstehen zu geben, dass diese nur Erbe wird, wenn Sie sich nach ihren Vorstellungen verhält.

Beispiel

Vielleicht haben Sie von dem Fall gehört, den das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 20 W 98/18) entschieden hatte. Dort hatte ein Großvater seine Enkelkinder zu Erben eingesetzt. Das Testament enthielt aber die Bedingung:

Die Enkel müssen nach ihrem Großvater sehen, solange dieser noch lebt. Sie sollen nur dann das Erbe bekommen, wenn sie ihn regelmäßig, das heißt mindestens sechs Mal im Jahr, besuchen. Sollte das nicht der Fall sein und keiner ihn besuchen, fällt der Nachlass an seine Frau und seinen Sohn. Die Enkel kannten die Bedingung, erfüllten sie aber nicht.

Das Oberlandesgericht sprach den Enkelkindern das Erbe dennoch zu. Es sei nicht rechtens, das Erbe als Druckmittel anzusetzen, um die Erben zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch wenn die Besuchspflicht nicht erfüllt werde, habe das Testament Bestand. Zwar sei gegen den Wunsch, den Besuch der eigenen Enkelkinder regelmäßig einzufordern, nichts einzuwenden. Diesen Wunsch aber mit der Erbeinsetzung zu verbinden, setze die Erben unzumutbar unter Druck und sei sittenwidrig. Der Großvater habe die Enkelkinder zu einem Verhalten anleiten wollen, das deren innere, freie Überzeugung voraussetze. Er habe damit auf die Entscheidungsfreiheit der Enkel über das gebotene Maß hinaus Einfluss nehmen wollen.

Ein Testament ist kein TV-Programm

Wenn Sie ähnliche Vorstellungen haben, sollten Sie berücksichtigen, dass Sie Ihr Testament zwar jederzeit ändern können, dann aber einen neuen Erben bestimmen und damit eine Person erwählen müssen, die Sie als erbwürdig empfinden. Das Verhalten von Menschen lässt sich nicht unbedingt erzwingen. Besser ist, Sie versuchen an Ihrer Beziehung zu Ihren Erben zu arbeiten und die Beziehung herzustellen, auf der Ihr Testament begründet ist. Weihnachten allein sollte also nicht unbedingt der Anlass dafür sein, dass Sie Ihr Testament ändern. Besser ist, Sie lassen zumindest einige Tage ins Land gehen und werden sich Ihrer Gefühle wirklich bewusst. Ein Testament ist schließlich kein TV-Programm, das sich fortlaufend ändert.

Ein Widerruf ist jederzeit möglich

Sollten Sie von der als Erbe bestimmten Person aber so enttäuscht sein, dass Sie am aktuellen Testament nicht festhalten wollen, können Sie Ihr bestehendes Testament selbstverständlich jederzeit widerrufen. Es besteht keinerlei Verpflichtung, die Erbeinsetzung einer bestimmten Person aufrechtzuerhalten. Der Großvater im obigen Beispiel hätte, wenn er den Besuch der Enkelkinder wenigstens an Weihnachten erwartet hätte, die Erbeinsetzung seiner wenig verhaltensgerechten Enkel jederzeit widerrufen und jederzeit eine andere Person als sein Erben bestimmen können.

Sollten Sie Ihr Testament widerrufen, bedeutet dies, dass Sie das bestehende Testament möglichst vernichten und ein neues Testament völlig neu schreiben sollten. Auch wenn das jeweils jüngste Testament das gültige Testament ist, beseitigen Sie jegliche Zweifel, wenn Sie das frühere Testament zerstören.

Alles in allem

Ein Testament ist Vertrauenssache. Sie müssen selbst wissen, wen Sie als Erbe wünschen. Erweist sich der Erbe Ihres Vertrauens nicht würdig, steht es Ihnen frei, Ihre Entscheidung zu überdenken. Ob aber gerade die emotional geprägten Weihnachtstage der dafür richtige Zeitpunkt sind, darf bezweifelt werden.