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Vermächtnisnehmer ist Beteiligter des Nachlassverfahrens

 
 

Um was geht es? - Das Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8.11.2016, Az. 31 Wx 254/16 (NJW-RR 2017, 71) bezog sich auf folgenden Sachverhalt:  Der verstorbene Erblasser war Eigentümer von vier Wohnungen und hatte in seinem Testament formuliert, dass nach seinem Ableben ein Bekannter eine „Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das „lebenslange“ Wohnrecht gewährleistet.“ Der Bekannte war der Auffassung, dass er aufgrund dieser testamentarischen Bestimmung Erbe geworden sei und wollte am Erbscheinerteilungsverfahren beteiligt werden. Das Nachlassgericht verwehrte ihm jedoch die Beteiligung. Es war der Auffassung, dass er allenfalls Vermächtnisnehmer sei, der nach seiner Wahl unter vier verfügbaren Wohnungen auswählen könnte. Als Vermächtnisnehmer sei er aber nicht am Verfahren zu beteiligen.

Rechtliche Würdigung: So entschied das Gericht

Nach § 345 FamFG ist in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins jeder, der nach dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt, zu beteiligen. Insbesondere ist nach dem Beschluss des OLG München auch derjenige zu beteiligen, der nach der Testamentsauslegung als Erbe in Betracht komme. Ob der Bekannte daher Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer sei, müsse durch das Nachlassgericht, gegebenenfalls durch eine noch durchzuführende Beweisaufnahme, geklärt werden. Um dem Bekannten rechtliches Gehör zu gewähren, müsse er jedenfalls beteiligt werden und könne so seine Sicht der Dinge vortragen.