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Wer darf über Beerdigung entscheiden?

 
 

Verstirbt ein Mensch, muss es jemanden geben, der die Beerdigung organisiert. Deshalb bestimmen staatliche Vorschriften, dass die nächsten Angehörigen für die Bestattung zuständig sind und die Kosten tragen oder zumindest verauslagen müssen. Das Totenfürsorgerecht verpflichtet die Angehörigen, die Beerdigung nach Maßgabe des erklärten oder mutmaßlichen Willens des bzw. der Verstorbenen zu gestalten. Dabei ist ein angemessener Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzugestehen.

 

Wer darf über die Beerdigung bestimmen?

Hat der bzw. die Verstorbene niemandem die Aufgabe übertragen, die Bestattung zu organisieren, sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, aber auch berechtigt, sich um die Beerdigung zu kümmern. Es handelt sich insoweit also nicht um eine „gesellschaftliche Aufgabe“, derer Angehörige sich entledigen könnten. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer bestimmen in einer Rangfolge die bestattungspflichtigen Personen, die je nach Bundesland variieren können. Verantwortlich ist in erster Linie

  • der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner,
  • dann die volljährigen Kinder,
  • die Eltern,
  • die Geschwister
  • oder sonstige Sorgeberechtigte.

Stehen mehrere Kinder in der Pflicht, ist das älteste Kind vorrangig verantwortlich. Die Bestattungspflicht besteht unabhängig vom Erbrecht. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder kein Nachlass vorhanden ist, besteht die Bestattungspflicht trotzdem.

Wenn es weder Ehepartner noch Kinder gibt und die eigenen Eltern bereits verstorben sind, können auch Geschwister verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen. Sieht sich eine vorrangig zuständige Person nicht in der Lage, über die Beerdigung zu entscheiden, können nachrangige Angehörige diese Aufgabe übernehmen.

Der nichteheliche Lebenspartner oder Lebensabschnittsgefährte hat im Regelfall kein Recht, über die Beerdigung zu entscheiden. Wenn, dann müsste der Verstorbene eine entsprechende Verfügung getroffen haben. Eine Ausnahme gibt es beispielsweise im Saarland. Dort steht der Partner oder die Partnerin einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft an zweiter und dritter Stelle der Aufzählung der bestattungspflichtigen bzw. bestattungsberechtigten Angehörigen.

Worin unterscheiden sich Totenfürsorgepflicht und Bestattungspflicht?

Die Totenfürsorgepflicht ist eng mit der Bestattungspflicht verbunden. Derjenige, der totenfürsorgeberechtigt ist, hat das Recht und sogleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Die Bestattungspflicht ist die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße Bestattung innerhalb der gesetzlichen Fristen veranlasst wird. Sie folgt der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht und schreibt unter anderem vor, dass eine ärztliche Leichenschau stattfinden und eine Sterbefallanzeige beim Standesamt erfolgen muss.

Muss der Erbe die Beerdigung bezahlen?

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass derjenige, der erbt, auch zwingend für die Bestattung verantwortlich ist. Erbe und Bestattungspflicht sind nicht deckungsgleich. Allerdings müssen die Kosten der Bestattung aus dem Vermögen des bzw. der Verstorbenen bezahlt werden. Hat der Verstorbene eine Person als Erbe eingesetzt, die an sich nicht gesetzlich erbberechtigt ist, trifft die Bestattungspflicht dennoch den für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen. Der Angehörige muss die Bestattung organisieren und die Kosten dafür tragen. Den Kostenaufwand kann er dann vom Erben ersetzt verlangen. Der Anspruch ist auf den Aufwand begrenzt, der dem sozialen Status und den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen angemessen ist.

Praxistipp: Sterbegeldversicherung

Stehen die Kosten der Beerdigung zur Debatte, wäre in den Unterlagen des Verstorbenen zu prüfen, ob es eine Sterbegeldversicherung gibt. Sterbegeldversicherungen sind in der Regel eine Form der Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme zwischen ca. 4.000 - 10.000 EUR. Die Versicherungssumme wird beim Tod des Versicherungsnehmers an eine bezugsberechtigte Person ausgezahlt, meist jedoch frühestens nach einer Wartezeit von drei Jahren nach Versicherungsbeginn. Stirbt der Versicherte vorher, werden die eingezahlten Beiträge abzüglich gewisser Verwaltungskosten zurückgezahlt.

Wer entscheidet über Art und Ort der Bestattung?

Ist über Art und Ort der Bestattung zu entscheiden, kommt es vornehmlich auf den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an. Ist ein solcher Wille nicht erkennbar, entscheidet der bestattungspflichtige Angehörige. Dieser darf auch den Rahmen für Trauerfeier und Bestattung wählen. Streiten sich mehrere Angehörige, hat derjenige das letzte Wort, der laut Bestattungsgesetz des Bundeslandes in der Folge vorrangig zur Entscheidung berufen ist.

Beispiel: Das Amtsgericht München (Urteil vom 11.6.2015, Az. 171 C 12772/15) hatte einen solchen Streitfall zu Totenfürsorge und Bestattungsrecht zu entscheiden. Ein in München lebender türkischer Staatsangehöriger war verstorben. Die türkischstämmige Witwe wollte dem Wunsch des Verstorbenen entsprechen und ihn in der Türkei beerdigen. Die Mutter hingegen wollte, dass er im Familiengrab der Mutter nahe München beerdigt werde. Das Amtsgericht gab der Witwe Recht:

  • Zwar sei das Recht der Totenfürsorge nicht gesetzlich geregelt. Entsprechend dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit müsse es einem Menschen gestattet sein, entsprechend dem Verfügungsrecht über seinen Nachlass, auch über den Verbleib und die Behandlung seiner sterblichen Überreste selbst zu bestimmen.
  • Da nach dem Bestattungsgesetz vorrangig die Ehefrau als Witwe über die Beerdigung zu entscheiden habe, habe sie allein zu bestimmen, wo der Gatte bestattet werde.
  • Nach einer Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Frau sich im Rahmen des mutmaßlichen Willens ihres Gatten bewegte.
  • Dieser habe gegenüber den Töchtern geäußert, dass er mit seiner Frau gemeinsam bestattet werden wolle. Dabei komme der Ehefrau ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu.

Dem Gericht war dabei bewusst, dass diese Entscheidung für die Mutter eine nur schwer zu ertragende Härte mit sich bringt. Schließlich könne sie das Grab kaum besuchen. Trotzdem dürfe es nur darum gehen, den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu erkunden. Dann lasse sich beurteilen, ob die Ausübung der Totenfürsorge durch die Ehefrau mit diesem Willen in Einklang stehe.

Insoweit hatte auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Februar 1992, Az. XII ZR 58/11) festgestellt, dass der zur Totenfürsorge berechtigte Angehörige das Recht habe, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen anderer Angehörige umzusetzen.

Was ist, wenn sich niemand für die Bestattung zuständig fühlt?

Kümmert sich niemand um die Beerdigung, ermittelt das Ordnungsamt der Gemeinde die Angehörigen und fordert diese schriftlich auf, ihrer Bestattungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachzukommen. Verstreicht diese Frist, organisiert das Ordnungsamt die Beerdigung. Die Bestattung findet dann meist auf einfachem Niveau statt. Das Ordnungsamt stellt den bestattungspflichtigen Angehörigen, soweit dies ermittelt werden können, den Kostenaufwand in Rechnung.

Konnte das Ordnungsamt zeitnah keine Angehörigen ermitteln oder gibt es keine Angehörigen, kommt es zu einer ordnungsbehördlichen Bestattung. Diese Bestattungen von Amts wegen werden von Unternehmen ausgeführt, die bei der öffentlichen Ausschreibung das günstigste Angebot unterbreitet haben. Meist sind es dann Feuerbestattungen mit anschließender anonymer Beisetzung in einem Rasengrab. Eine Trauerfeier findet nicht statt.

Besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Bestattung?

Ehepartner und Kinder meist auch nahestehende Verwandte haben ein Recht darauf, an der Bestattung eines verstorbenen Angehörigen zumindest an der Grabstelle teilzunehmen. Ein Zugangsrecht zur Trauerhalle besteht nicht.

Angehörige, die die Beerdigung organisieren, müssen daher Auskunft erteilen, auch wenn die Teilnahme der betreffenden Person an der Bestattung eigentlich nicht gewünscht ist. Durchgesetzt werden könnte der Anspruch im Wege einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung (AG Zeitz, Az. 4 C 289/19). Auskunft kann auch die Friedhofsverwaltung erteilen, während der private Bestattungsunternehmer keiner Auskunftspflicht unterliegt.

Wird ein Grabnutzungsrecht vererbt?

Die Grabstelle und das Grabnutzungsrecht werden von der Friedhofsverwaltung der Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung vergeben. Das Nutzungsrecht bei Reihengräbern ist regelmäßig befristet, läuft im Regelfall über 25 Jahre und kann, anders als bei Familiengräbern, meist nicht verlängert werden.

Wahlgrab

Bei einem Wahlgrab entscheiden Sie, über die Lage und Größe des Grabes. Je nach Örtlichkeit können Sie entscheiden, ob das Grab an einem Hauptweg, nahe einem günstig gelegenen Eingang oder auch in der Nähe von Grabstätten anderer Angehöriger liegen soll.

Familiengrab

Erwerben Sie gleich eine Grabstätte mit mehreren Grabstellen (Familiengrab), wird jede einzelne Stelle berechnet. Unabhängig von der tatsächlichen Belegung der Stellen werden bei einer Verlängerung der Nutzungsdauer erneut Gebühren fällig. Überlebt beispielsweise bei einem Ehepaar, das sich für ein gemeinsames Grab entschieden hat, ein Partner den anderen um 20 Jahre, bleibt die zweite Grabstelle in einem Doppelgrab eventuell für die gesamte Nutzungsdauer ungenutzt. Dennoch muss diese bezahlt werden.

Sind Sie mit dem Partner oder der Partnerin nicht verheiratet, sollten Sie sich vor dem Erwerb eines mehrstelligen Grabes darüber informieren, ob Sie selbst später einmal in diesem Grab beerdigt werden dürfen. Es könnte sein, dass die örtliche Friedhofssatzung genau dies ausschließt.

Nach Ablauf der Ruhefristen werden die Gräber von der Friedhofsverwaltung durch öffentlichen Aufruf für eine weitere Belegung geschlossen und die Angehörigen zur Abordnung der Gräber aufgefordert. Vererbt wird ein Grabnutzungsrecht in diesem Sinne aber nicht.

Wer darf das Grab pflegen?

Derjenige Angehörige, der nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes vorrangig für die Beerdigung zuständig ist, sollte auch das Recht haben, das Grab zu pflegen und darüber zu bestimmen, wie das Grab gestaltet und gepflegt wird. Es wäre ungerecht, einen Angehörigen zur Bestattung zu verpflichten und ihm oder ihr gleichzeitig das Recht zur verweigern, das Grab pflegen zu dürfen oder ihn bzw. sie zu verpflichten, andere Angehörige das Recht zur Grabpflege einräumen zu müssen. Da die Grabpflege einen gewissen Aufwand einhergeht, sollte es im Interesse aller Beteiligten liegen, wenn sich mehrere Personen an der Grabpflege beteiligen.

Wer darf etwas auf ein Grab stellen? Der  Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.2.2019, Az. VI ZR 272/18) hatte klargestellt, dass der zur Totenfürsorge berechtigte Angehörige über Gestaltung und Erscheinungsbild einer Grabstätte bestimmen und nicht adäquaten Grabschmuck entfernen darf.

Besteht wegen der Grabpflege Streit, könnte ein Blick in die Friedhofssatzung eine Lösung bieten. Damit Streit vermieden wird, haben Friedhofsverwaltungen Gestaltungsvorschriften erlassen, die die Würde der Gräber wahren sollen. Darin ist beispielsweise festgelegt,

  • ob Grabeinfassungen mit Begrenzungssteinen erlaubt sind,
  • ob das Grab mit Kies oder einer Steinplatte abgedeckt werden darf,
  • welches Mindest- und Höchstmaß es für Grabmale und Grabsteine gibt
  • und aus welchem Material sie sein dürfen.

Provisorische Grabmale wie einfache naturlasierte Holztafeln oder Kreuze müssen häufig innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden. Allerdings wird es nirgendwo Vorschriften darüber geben, welche Blumen auf die Grabplatte zu stellen sind. Immerhin ist in vielen Friedhofssatzungen geregelt, dass Sie nicht jeden Strauch oder Baum pflanzen dürfen, den Sie für schön befinden. In der Regel sind großwüchsige Bäume und Sträucher nicht erwünscht. Eine Kompromisslösung könnte darin bestehen, dass streitende Angehörige die Grabpflege einem Friedhofsgärtner übertragen und sich die Kosten aufteilen.

Praxistipp: Grabpflegevertrag abschließen

Möchten Sie wegen der Grabpflege Vorsorge treffen, könnten Sie einen Grabpflegevertrag bereits zu Lebzeiten abschließen, wenn es darum geht, die Grabpflege zu gewährleisten und Streit unter den Angehörigen zu vermeiden. Selbst wenn Kinder da sind, die sich an das Grab kümmern wollen, sollte nicht vergessen werden, dass die langfristige Pflege einer Grabstätte nicht immer einfach ist und unter Umständen schnell zur Last werden kann. Die Kosten für einen Dauergrabpflegevertrag werden einmalig bei Vertragsabschluss an eine Treuhandstelle für Dauergrabpflege bezahlt. Die Gelder werden nach streng angelegten Richtlinien angelegt. Der Treuhandvertrag ist für die Angehörigen bindend. Möchten Sie die Pflege des eigenen Grabes über den Tod hinaus rechtlich absichern, können Sie bei Abschluss des Grabpflegevertrages ausdrücklich das Kündigungsrecht für die Erben ausschließen (OLG Karlsruhe, Az. 11 U 154/88).

Probleme mit einer Bestattungsverfügung vermeiden

In einer Bestattungsverfügung legen Sie Ihre Vorstellungen fest, wie Ihre Beerdigung gestaltet werden soll. Eine handschriftliche Verfügung, die in der Wohnung aufbewahrt wird, reicht aus. Sie können bestimmen,

ob Sie eine Bestattung in einem Familiengrab oder einem Reihengrab wünschen,

  • in einer Urne beigesetzt werden möchten
  • oder eine anonyme Bestattung vorziehen.
  • Auch die Farben des Sarges und dessen Design bestimmen Sie.
  • Sie geben den Rahmen für die Trauerfeier vor.

Es empfiehlt sich, dass Sie bereits vorab einen Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmer schließen und die Angehörigen in Ihren Unterlagen informieren, dass eine solche Verfügung steht. Eine solche Bestattungsverfügung lässt sich jederzeit ändern und neu aufsetzen. Eine solche Bestattungsverfügung ist für die Angehörigen verpflichtend (BGH, Beschluss vom 14.12.2011, Az. VI ZR 132/11).

Alles in allem

Eine Beerdigung ist nicht unbedingt der Schlusspunkt dessen, dass ein Mensch verstorben ist. Angehörige stehen in der Verantwortung, dem bzw. der Verstorbenen nicht nur die letzte Ehre zu erweisen, sondern sich auch der Aufgabe zu stellen, im Vorfeld für eine ordentliche Beerdigung zu sorgen. Da die mit einer Bestattung verbundenen rechtlichen Fragen oft schwierige Antworten aufwerfen, kann sich empfehlen, sich frühzeitig zu informieren und im Zweifel auch anwaltlich beraten zu lassen. Nur so lässt sich vermeiden, dass sich ein Verstorbener angesichts der Streitigkeiten unter den Angehörigen aus Anlass seines Ablebens im Grabe umdrehen muss. Jeder sollte das Recht haben, seine letzte Ruhe zu finden.