Ich bin Miterbe in einer Erbengemeinschaft - Was muss ich wissen?

Alleinerben sind im Vorteil. Sie verfügen allein über den Nachlass. Keiner redet dazwischen. In der Mehrheit der Fälle entsteht jedoch eine Erbenmehrheit. Alle Miterben bilden dann eine Erbengemeinschaft. Im Idealfall ziehen alle an einem Strang und verwalten und verfügen gemeinschaftlich über den Nachlass. In vielen Erbengemeinschaften verstehen sich einzelne Miterben jedoch als Einzelkämpfer und blockieren im missverstandenen Eigeninteresse die Abwicklung des Nachlasses.

Das Wichtigste zum Thema "Miterbe in einer Erbengemeinschaft" für Sie:

  • Der Nachlass ist Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Als Miterbe haben Sie nur einen Erbanteil.
  • Als Sondervermögen gehört der Nachlass den Erben zur gesamten Hand. Die Miterben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen.
  • Sie können die Erbengemeinschaft aufrechterhalten. Besser ist aber, sie auseinanderzusetzen und zu liquidieren.
  • Benötigen Sie dringend Geld, können Sie Ihren Erbanteil verkaufen. Verkaufen Sie an eine fremde Person, haben die Miterben ein Vorkaufsrecht.
  • Bei der Abschichtung verzichten Sie auf Ihren Erbanteil und erhalten von den Miterben eine finanzielle Abfindung.
  • Erbengemeinschaften werden normalerweise auseinandergesetzt. Dies bedeutet, dass Nachlassverbindlichkeiten bezahlt und Überschüsse unter den Miterben verteilt werden. Können sich Miterben nicht verständigen, bleibt in letzter Konsequenz die Teilungsklage, der Pfandverkauf beweglicher Gegenstände oder ohne die Teilungsversteigerung einer Immobilie.

Was heißt, der Nachlass ist Sondervermögen der Miterben?

Der Nachlass gehört den Erben “zur gesamten Hand“. Die Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies führt dazu, dass alle Erben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können. Dadurch wird der Nachlass zu einem Sondervermögen, das vom Privatvermögen der einzelnen Miterben getrennt zu betrachten ist. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Erbengemeinschaft regelt das Erbrecht in §§ 2032 ff BGB.

Was bedeutet, die Erbengemeinschaft sei eine Gesamthandsgemeinschaft?

Das juristische Wortungetüm „Gesamthandsgemeinschaft“ bedeutet, dass jeder Erbe am Nachlass berechtigt, aber durch das Recht der anderen Miterben beschränkt ist. Jeder Miterbe hat entsprechend seiner Erbteilquote einen Erbanteil an dem ungeteilten, der Gesamtheit aller Miterben zustehenden Nachlass. Wenn Sie also von Ihrem Erbanteil sprechen, ist damit immer Ihre Berechtigungsquote am gesamten Nachlass gemeint. Die Gesamthandsberechtigung führt dazu, dass Sie nur gemeinschaftlich mit den anderen Miterben den Nachlass verwalten können. Als einzelner Miterbe sind Sie nicht Eigentümer des Nachlasses, sondern nur gleichberechtigter Miteigentümer. Dies führt dazu, dass Sie nicht allein über die Nachlasswerte verfügen können. Sie können also nicht das Fahrzeug des Erblassers eigenmächtig verkaufen, sondern sind darauf angewiesen, dass alle Miterben mit dem Verkauf einverstanden sind. Der Verkaufserlös fließt in den Nachlass. Sie können den Verkaufserlös nicht für sich allein vereinnahmen.

Welche Perspektiven haben Erbengemeinschaften?

Sie können die Erbengemeinschaft so belassen, wie sie ist. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Alle Miterben werden dann in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ist die Immobilie vermietet, stehen die Mieteinnahmen der Erbengemeinschaft zu und können in letzter Konsequenz entsprechend der Erbquote auf die Erben aufgeteilt werden. Erfahrungsgemäß ist der Fortbestand einer Erbengemeinschaft aber keine gute Lösung. Besser ist, die Erbengemeinschaft aufzulösen, indem die Nachlasswerte verwertet werden. Erbengemeinschaften sind daher auch vom Gesetz her auf „Abwicklung“ angelegt. Sie werden liquidiert. Abwicklung bedeutet, dass eventuell bestehende Nachlassverbindlichkeiten befriedigt und verbleibende Vermögenswerte verwertet werden. Verwertung wiederum bedeutet, dass der einzelne Miterbe bei Interesse einen Vermögenswert übernimmt, dafür gegenüber den anderen Miterben eine Gegenleistung übernimmt oder der Vermögenswert verkauft und der Verkaufserlös unter den Miterben aufgeteilt wird.

Ich brauche dringend Geld. Was kann ich tun?

Als einzelner Miterbe können Sie einen bestimmten Vermögenswert aus dem Nachlass nicht eigenmächtig zu Geld machen. Benötigen Sie dringend Liquidität, könnte die Erbengemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen Nachlasswerte verkaufen und Erlöse untereinander aufteilen. Soweit dieser Weg verschlossen ist, könnten Sie Ihren Erbanteil auch an einen Ihrer Miterben oder eine fremde dritte Person verkaufen. Der Verkauf muss notariell beurkundet werden. Verkaufen Sie Ihren Erbanteil, haben Ihre Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Jeder Miterbe kann erklären, dass er Ihren Erbanteil übernimmt. Zweck ist, zu verhindern, dass fremde Person in eine Erbengemeinschaft eintreten und die Abwicklung noch komplizierter gestalten. Sie können Ihren Erbanteil am Nachlass auch verschenken, verkaufen oder verpfänden. Ihr Miterbenanteil wäre auch durch einen Gläubiger pfändbar.

Was ist mit „Abschichtung“ gemeint?

Abschichtung bedeutet, dass Sie Ihre Rechte am Nachlass aufgeben und gegen Zahlung einer Abfindung der Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Ihr Erbanteil wächst dann den übrigen Miterben zu. Gibt es dann nur noch einen weiteren Miterben, führt die Anwachsung dazu, dass dieser Miterbe Alleinerbe wird und die Erbengemeinschaft insgesamt beendet ist.

Wie wird die Erbengemeinschaft letztendlich abgewickelt?

Erbengemeinschaften sind auf Abwicklung angelegt. Nur so lässt sich auf Dauer ein friedliches Zusammenleben der Miterben untereinander gewährleisten. Wird die Erbengemeinschaft abgewickelt, müssen Sie zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten bedienen. Dazu müssen Sie den Nachlass, soweit Barmittel fehlen, in Geld umsetzen und einzelne Nachlassgegenstände verkaufen. Der Überschuss wäre untereinander aufzuteilen. Soll eine Immobilie übertragen werden, muss die Übertragung notariell beurkundet werden. Der Erwerber wird dann im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen.

Können Sie sich ansonsten nicht über die Auseinandersetzung des Nachlasses verständigen, kann jeder einzelne Miterbe die Teilungsklage betreiben und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtlich durchsetzen. Dazu müssen Sie einen Teilungsplan erstellen und Ihre Miterben auf Zustimmung zur Teilung verklagen. Teilungsklagen sind erfahrungsgemäß sehr komplexe Angelegenheiten, verursachen bei hohen Vermögenswerten hohe Streitwerte und damit hohe Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und können in der Verfahrensabwicklung erhebliche Probleme aufwerfen.

Bewegliche Gegenstände können dabei im Wege des Pfandverkaufs öffentlich versteigert werden. Können Sie sich über das Schicksal einer Immobilie nicht verständigen, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Dazu ist beim örtlichen Amtsgericht ein Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen. Der Zuschlag steht den Miterben zu. Dazu müssen Sie wissen, dass Versteigerungserlöse regelmäßig weit unterhalb der Verkehrswerte liegen, die Sie im freihändigen Verkauf der Immobilie normalerweise erzielen können.

Soweit es um persönliche oder familiäre Unterlagen oder Erinnerungsstücke von ideellem Wert geht, bleiben diese Gemeinschaftseigentum aller Erben, solange, bis Sie sich über die Zuteilung an einen Miterben geeinigt haben. Insoweit besteht keine Möglichkeit, sich auseinanderzusetzen (§ 2047 Abs. II BGB).

Fazit

Auch wenn Sie in einer Erbengemeinschaft durch den Erbfall zwangsweise und damit gegen Ihren Willen Miterbe geworden sind, sollten Sie möglichst darauf hinwirken, dass alle Miterben im gegenseitigen Einvernehmen handeln. Nur so lässt sich vermeiden, dass Sie sich womöglich über Jahre hinaus blockieren, eine Immobilie möglicherweise nicht mehr ordnungsgemäß verwaltet werden kann und vielleicht sogar verfällt und andere Vermögenswerte an Wert verlieren. Jeder Miterbe sollte bereit sein, durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen dazu beizutragen, die Erbengemeinschaft einvernehmlich zu beenden.

Autor:  Heinrich von Südhoff

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