Jeder Mensch ist ein Erblasser – Was Sie dazu wissen sollten

Auch Sie sind ein Erblasser, wenn auch ein potentieller. Erblasser ist diejenige Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine andere Person oder mehrere andere Personen übergeht. Mit anderen Worten: Wenn Sie ableben, werden Sie von Natur aus zum Erblasser. Als potentieller Erblasser sollten Sie zumindest wissen, worauf es im Leben ankommt.

Das Wichtigste zum Thema "Jeder Mensch ist ein Erblasser" für Sie:

  • Wichtige Begriffe des Erbrechts sind Erblasser, Erbe, Erbfall, Nachlass und Erbengemeinschaft.
  • Erblasser ist immer eine natürliche Person. Juristische Personen können nicht Erblasser sein.
  • Sie sind testierfähig, wenn Sie geschäftsfähig sind.
  • Sie sind testierunfähig, wenn Sie infolge Ihres psysischen Zustandes nicht in der Lage sind, die Bedeutung eines Testaments nachzuvollziehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Stehen Sie unter Betreuung, sind Sie trotzdem testierfähig, solange die Betreuung nicht auch eine vermögensrechtliche Betreuung ist.
  • Sie können Ihr Testament nur eigenhändig verfassen, nicht aber Dritte beauftragen, für Sie zu schreiben,
  • Ihr Testament muss eigenhändig verfasst, mit Ort und Datum versehen sein und Ihre Unterschrift tragen.

Kennen Sie alle Begriffe des Erbrechts?

Sie sind insoweit ein potentieller Erblasser, als Sie zu Ihren Lebzeiten im Wege einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen ein Testament errichten, einen Erbvertrag abschließen oder sonst über Ihre Vermögenswerte verfügen. Spätestens dann, wenn Sie das Zeitliche segnen, werden Sie offiziell zum Erblasser. Es tritt der Erbfall ein. Diejenige Person, die Sie als gesetzlicher Erbe oder infolge Ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen beerbt, wird Ihr Erbe. Der Erbe übernimmt Ihren Nachlass und wird Ihr Rechtsnachfolger. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Wer genau kann Erblasser sein?

Als Erblasser kommen nur natürliche Personen in Betracht. Natürliche Person ist der einzelne Mensch. Juristische Personen wie eingetragene Vereine oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sterben nicht und können daher nicht Erblasser sein. Juristische Personen beenden ihr Dasein vielmehr durch Auflösung oder Liquidation. Ihr Vermögen wird unter den Anteilseignern verteilt. Nur die natürliche Person kommt daher als Erblasser in Betracht. Erbe wiederum kann aber auch die juristische Person sein, wenn Sie als Erblasser eine GmbH oder einen eingetragenen Verein als Erbe testamentarisch bedenken.

Was bedeutet die Testierfähigkeit des Erblassers?

Verstirbt ein Mensch, geht sein Vermögen als Nachlass automatisch auf die Erben über. Es kommt nicht darauf an, ob der verstorbene Erblasser geschäftsfähig war oder nicht. Auf die Geschäftstätigkeit kommt es nur dann an, wenn Sie als Erblasser eine letztwillige Verfügung von Todes wegen verfassen, insbesondere ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen. Für diesen Fall müssen Sie geschäftsfähig sein. Das Erbrecht bezeichnet die Geschäftsfähigkeit als Testierfähigkeit. Die Testierfähigkeit entspricht der Geschäftsfähigkeit insoweit, als Sie stets testierfähig sind, solange Sie geschäftsfähig sind. Sind Sie aber geschäftsunfähig, sind Sie in aller Regel auch testierunfähig.

Wann bin ich testierunfähig?

Sie sind testierunfähig und können damit keine letztwillige Verfügung von Todes wegen verfassen, wenn Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, die Bedeutung eines von Ihnen erstellten Testaments zu erkennen und deshalb keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen können (§ 2229 BGB). Sie müssen sich insbesondere ein Bild davon machen können, welche Auswirkungen Ihr Testament auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als Erbe in Betracht kommenden Personen hat. Entscheidend kommt es dazu auf Ihren Zustand während der Erstellung des Testaments an. Nachträgliche Veränderungen Ihres Gesundheitszustandes wirken sich nicht mehr auf ein bereits erstelltes Testament aus, da Sie es wirksam errichtet haben.

Da die Testierunfähigkeit den Ausnahmefall darstellt, muss im Erbfall derjenige, der die Testierunfähigkeit zu seinen Gunsten behauptet, diese auch beweisen. Solche Streitigkeiten können Sie verhindern, indem Sie auf dem Testament Ihre geistige Gesundheit von anderen Personen, am besten von Ihrem Hausarzt, bestätigen lassen. Notfalls sollten Sie ein ärztliches Gutachten einholen oder ein notarielles Testament bei einem Notar Ihrer Wahl aufsetzen. Testierunfähig sind auch Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren sind bereits testierfähig und benötigen zum Erstellen eines Testaments keine Zustimmung der Eltern oder sonstiger gesetzlicher Vertreter.

Ich stehe unter Betreuung. Bin ich testierfähig?

Die Entmündigung und die Vormundschaft wurden 1992 abgeschafft und durch die Betreuung ersetzt. Solange sich die Betreuung nicht auch auf Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten bezieht, bleiben Sie trotz bestehender Betreuung normalerweise weiterhin testierfähig und benötigen keine Einwilligung Ihres Betreuers, um ein Testament zu errichten. Zweckmäßigerweise sollten Sie das Testament vor einem Notar errichten.

Kann ich einen Dritten beauftragen, mein Testament zu verfassen?

Die Errichtung eines Testaments ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Sie können als Erblasser Ihr Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB). Sie können nicht eine dritte Person beauftragen oder bitten, für Sie Ihr Testament zu verfassen, zu schreiben oder zu formulieren. Wenn Sie sich von einer dritten Person Ihr Testament vorformulieren lassen und es dann handschriftlich zu Papier bringen, könnte sich der betreffende Erbe, den Sie in Ihrem Testament als Erbe einsetzen als erbunwürdig erweisen, wenn er Sie durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, eine letztwillige Verfügung in seinem Sinne zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 BGB). Sehen Sie sich aufgrund Ihres physischen Zustandes außerstande, ein Testament eigenhändig zu Papier zu bringen, können Sie einem Notar Ihr Testament auch diktieren und dann ein notarielles Testament errichten.

Wie muss ein Testament gestaltet sein?

Sie können Ihr Testament nur eigenhändig schreiben. Mit eigenhändig ist handschriftlich gemeint. Anerkannt ist, wenn Sie beim Schreiben von einer anderen Person unterstützt werden, beispielsweise die Person Ihren Arm hält. Es muss aber gewährleistet sein, dass Sie als Erblasser und nicht die andere Person Ihren Arm führen und wirklich Ihr letzter Wille zu Papier gebracht wird. Nicht eigenhändig verfasst ist Ihr Testament dann, wenn Sie eine Schreibmaschine benutzen oder Ihr Testament in Blindenschrift verfassen. Auch können Sie Ihr Testament nicht am Computer schreiben und dann ausdrucken.

Wichtig ist, dass Sie Ihr Testament eigenhändig unterschreiben und sich damit als Verfasser des Testaments identifizieren. Sie sollten dazu Ihr Testament auch als Testament oder als Ihren letzten Willen kennzeichnen. Ihre Unterschrift muss am Ende des Testaments stehen. Geht der Text über mehrere Seiten, sollten Sie alle Seiten einzeln unterschreiben. Ihre Unterschrift soll aus Ihrem Vornamen und Familiennamen bestehen. Unterschriften wie „Euer Vater“ beinhalten Unsicherheit. Gut ist, wenn Sie auch angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort Sie das Testament niedergeschrieben haben. Damit stellen Sie sicher, dass eventuell ältere Testamente ihre Gültigkeit verloren haben. Dass Ihre Schrift leserlich sein sollte, versteht sich von selbst. Geben Sie sich also möglichst Mühe, leserlich zu schreiben. Kann nicht einmal ein Schriftsachverständiger Ihr Testament entziffern, ist es unwirksam.

Autor:  Henrick Kurt Wertheim

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