Mediation bei Erbstreit

Wie gelingt die Erbauseinandersetzung?

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden alle Miterben eine Erbengemeinschaft. Soweit alle Erben sich über die Verteilung des Nachlasses einig sind, ist der Nachlass schnell aufgeteilt. Hat auch nur ein einziger Miterbe Einwendungen, hat die Erbengemeinschaft ein Problem, da der Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses auch ohne nachvollziehbare Gründe mutwillig blockieren kann. Erbengemeinschaften führen daher in der Praxis häufig zu langjährigen Streitigkeiten. Bevor Sie einen kostenträchtigen und kaum kalkulierbaren Rechtsstreit starten, sollten Sie andere Wege einbeziehen, den Nachlass im gegenseitigen Einvernehmen aufzuteilen. Ein Weg ist die Mediation, bei der einem Mediator die Aufgabe übertragen ist, zwischen den Erben eine Lösung zu vermitteln.

Das Wichtigste

  • Da Sie nicht freiwillig Mitglied in einer Erbengemeinschaft werden, haben Sie als Miterbe Anspruch darauf, den Nachlass auseinanderzusetzen. Bestenfalls einigen Sie sich einvernehmlich.
  • Bevor Sie eine kaum kalkulierbare und meist sehr aufwändige Auseinandersetzungsklage bei Gericht einreichen, kann sich empfehlen, eine Mediation in Anspruch zu nehmen. Die Mediation soll die Interessen der Miterben offenlegen und ist darauf ausgerichtet, den Nachlass im gegenseitigen Einvernehmen zu klären.
  • Als Mediatoren kommen kompetente Rechtsanwälte in Betracht. Von Gesetzes wegen sind aber auch Notare berufen, in Erbstreitigkeiten zwischen den Miterben zu vermitteln.

Warum sind Erbengemeinschaften oft problematisch?

Bevor wir über Mediation bei Erbstreitigkeiten sprechen, müssen Sie wissen, warum die Mediation ein Gebot der Vernunft sein kann. Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, hatten Sie nicht die Freiheit, sich zu entscheiden, ob Sie Erbe werden oder nicht. Allein mit dem Erbfall werden Sie Erbe, wenn Sie gesetzlicher Erbe sind oder testamentarisch durch den Erblasser zum Erben berufen wurden. Solange Sie die Erbschaft nicht fristgerecht innerhalb der Sechswochenfrist nach Kenntnis des Erbfalls ausdrücklich durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, bleiben Sie Zwangsmitglied in der Erbengemeinschaft. Da die Erbengemeinschaft automatisch durch den Erbfall entsteht, kann sie nicht auf Dauer angelegt sein. Vielmehr sind Erbengemeinschaften darauf ausgerichtet, auseinandergesetzt (aufgelöst) zu werden. Daher ist jeder Miterbe berechtigt, jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen (§ 2041 BGB). Nicht selten entstehen hierdurch erhebliche Streitigkeiten oder gar Rechtsstreite, mit der Folge, dass ein Familienvermögen sinnlos zerschlagen wird. Hinzu kommt, dass Sie als Miterbe nicht berechtigt sind, über Vermögenswerte des Nachlasses nach eigenen Vorstellungen zu verfügen. Wenn verfügt wird, muss die Verfügung im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben geschehen. Wenn sich auch nur ein einziger Miterbe der Verfügung widersetzt, scheitert jegliche Bemühung.

Praxisbeispiel:

Der Erblasser hinterlässt im Nachlass ein Kraftfahrzeug. Sind Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft, haben Sie als einzelner Miterbe nicht das Recht, das Fahrzeug zu verkaufen. Ein Verkauf ist nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben möglich. Dabei können Sie als Miterbe das Fahrzeug auch selbst erwerben.

Wie erfolgt die Auseinandersetzung des Nachlasses?

Als Miterbe können Sie frei entscheiden, wie Sie die Auseinandersetzung durchführen. Im einfachsten Fall einigen Sie sich und legen in einem Auseinandersetzungsvertrag ausdrücklich oder stillschweigend fest, wie der Nachlass aufgeteilt wird. In einer solchen Vereinbarung können Sie den Zeitpunkt der Teilung, den Umfang der Teilung und die Art und Weise der Teilung untereinander regeln. Alles ist möglich. Sie können vereinbaren, dass ein Miterbe bestimmte Nachlassgegenstände unter Anrechnung auf seinen Erbteil zu einem bestimmten Wert übernimmt. Häufig sind auch Ausgleichszahlungen an andere Erben zu leisten. Sind solche Ausgleichszahlungen nicht gewollt oder nicht möglich, können nicht teilbare Nachlassgegenstände (z.B. Kfz, Immobilie) an Dritte verkauft und der Kaufpreis dann unter den Miterben aufgeteilt werden.

Warum ist die Teilungsklage eine schlechte Option?

Können Sie sich über die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses nicht einigen, bleibt oft nur der Rechtsweg. Jeder Miterbe kann vor dem Zivilgericht Klage auf Teilung des Nachlasses erheben. Diese Klage wird als Teilungsklage oder Auseinandersetzungsklage bezeichnet. So einfach, wie es sich anhört, ist dies aber gerade nicht. Mit einer solchen Klage müssen Sie einen Auseinandersetzungsplan vorlegen und die nicht mitwirkungsbereiten Miterben auf Zustimmung zu dem von Ihnen vorgelegten Auseinandersetzungsplan verklagen. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Klage ist, dass Ihr Plan vollständig ist. Dies ist Ihr Plan nur, wenn er alle noch ungeteilten Nachlassgegenstände erfasst. Dazu muss die Teilungsreife vorliegen. Die Teilungsreife liegt vor, wenn es möglich ist, den gesamten Nachlass zu teilen. Eine Teilung nur eines Teils des Nachlasses und auch nur die Verteilung einzelner Gegenstände des Nachlasses unter den Miterben kann von einem einzelnen Miterben nicht verlangt werden. Außerdem sind vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, Vermächtnisse zu erfüllen und Teilungsanordnungen des Erblassers zu beachten.

Gut zu wissen:

Sollten Sie den Weg einer Auseinandersetzungsklage beschreiten wollen, haben Sie das Problem, dass Sie die Gebühren für Gericht und Ihren Anwalt aus der eigenen Tasche vorschießen müssen. Mit einer Klage gehen Sie ein erhebliches Risiko ein. Sie müssen davon ausgehen, dass Ihre Miterben eigene Vorstellungen von der Auseinandersetzung des Nachlasses haben und das Verfahren möglicherweise auf unabsehbare Zeit verzögern. Daraus ergibt sich die klare Erkenntnis, dass Sie alle Wege ausschöpfen sollten, mit denen Sie eine Auseinandersetzungsklage vor Gericht vermeiden können. Eine Option dabei ist die Mediation.

Was leistet Mediation?

Die Mediation (zu Deutsch: Schlichtung) versucht, Konflikte auf friedlichem Wege zu lösen. Oft liegen die Schwierigkeiten darin, dass die Erben in einer Erbengemeinschaft nicht miteinander kommunizieren können. Die Gründe dafür sind vielfältig. Oft verhindern allein emotionale Aspekte jegliche sachliche Auseinandersetzung. Gerade dann, wenn ein Miterbe eine Blockadehaltung einnimmt, ist der Schritt, ihn vielleicht zum Einlenken zu bewegen, nicht wirklich ein großer Schritt. Vielleicht genügt ein kleiner Anstoß, um einen widerspenstigen Erben auf den Weg der Vernunft zu geleiten. Ein Mediator kann genau diese Hilfe leisten.

Gut zu wissen:

Ein Mediator vermittelt nur. Er unterbreitet Vorschläge, trifft aber keine verbindlichen Entscheidungen. Wichtig ist, dass Sie einen Vermittlungsvorschlag als angemessen, fair und gerecht empfinden. Es kann nicht darum gehen, ob ein Vorschlag richtig oder falsch ist. Lösungen liegen immer irgendwo dazwischen. Eine Mediation kann auch nur dort erfolgreich sein, wo die Beteiligten kompromissbereit sind. Wenn jeder blind auf seiner Einschätzung besteht, ist eine Mediation von vornherein wenig erfolgversprechend.

Wie arbeitet ein Mediator?

Ein Mediator ist eine neutrale Person. Er führt mit allen Erben Gespräche, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt die Einigung zustande, wird sie der Mediator in einem Protokoll dokumentieren und von den Erben unterschreiben lassen. Es versteht sich, dass die Mediation den schnellsten und kostengünstigsten Weg darstellt, Konflikte löst und eine weitere Eskalation in der Erbengemeinschaft vermeidet. Der Mediator wird im Regelfall versuchen, in Gesprächen mit den Konfliktparteien herauszufinden, warum die Situation so ist, wie Sie sich darstellt. Jeder beteiligte Miterbe soll die Möglichkeit haben, seine Sicht der Dinge darzustellen. Da oft Emotionen und familiäre Konflikte im Spiel sind, ist es wichtig, dass Verletzungen, Demütigungen, Wut und Ärger zum Ausdruck gebracht werden können. Nur wenn alle Beteiligten ihrem Inneren Luft machen können, öffnet sich der Weg für eine gemeinsame Lösung. Der Mediator wird dann auf Grundlage der rechtlichen Gegebenheiten Lösungswege aufzeigen. Dabei wird er die beteiligten Erben immer darauf hinweisen, wenn sie gesetzliche Vorgaben ignorieren oder mit ihrer Argumentation in den rechtsfreien Raum abdriften.

Welche Personen kommen als Mediatoren in Betracht?

Rechtsanwälte als Mediatoren

Da die Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft grundlegende Kenntnisse des Erbrechts erfordert, empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt einzubeziehen, der mit Schwerpunkt im Erbrecht tätig ist und möglichst auch eine Ausbildung als Mediator absolviert hat. Gelingt es dem Rechtsanwalt, im Gespräch die Auseinandersetzung des Nachlasses zu vermitteln, wird er die Absprache protokollieren. Da es sich dabei um einen Erbauseinandersetzungsvertrag handelt, kann sich empfehlen, die Vereinbarung notariell zu beurkunden. Nur dann ist die Vereinbarung vollstreckbar. Die notarielle Beurkundung ist dann verpflichtend, wenn das Eigentum an Grundstücken übertragen wird, wenn Wohnungseigentum begründet oder übertragen werden soll oder wenn über Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft verfügt wird. Die notarielle Beurkundung empfiehlt sich auch dann, wenn Sie begründete Zweifel haben, dass sich Ihre Miterben an die Auseinandersetzungsvereinbarung halten werden.

Gut zu wissen:

Wird ein Anwalt als Mediator tätig, rechnet er seine Dienstleistung im Regelfall nach vorher fest vereinbarten Stundensätzen ab. Kalkulieren Sie, je nachdem, wie komplex und aufwändig sich die Aufgabe darstellt, mit Stundensätzen zwischen 100 - 250 €. Rechnen Sie erfahrungsgemäß mit vier bis zehn Stunden, bis eine Einigung gelingt. Im Regelfall teilen sich alle beteiligten Erben das Honorar. Die Modalitäten der Mediation werden vorher in einer Mediationsvereinbarung festgehalten. Wenn Sie das Honorar des Mediators mit dem Gebührenaufwand vergleichen, den Sie im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf den Tisch legen und vor allem aus der eigenen Tasche vorschießen müssen, sollte die Mediation das vorrangige Mittel Ihrer Konfliktlösung darstellen.

Gut zu wissen:

Haben Sie einen Rechtsanwalt als Mediator in Anspruch genommen, kann Sie der Rechtsanwalt nicht mehr anwaltlich vertreten, wenn die Mediation scheitert und Sie Ihre Interessen gerichtlich geltend machen wollen. Grund ist, dass der Anwalt als Mediator nicht Ihr Interessenvertreter war, vielmehr auch die Interessen Ihrer Miterben in Erfahrung gebracht hat und bei dem Mediationsversuch hat berücksichtigen müssen. Wollte er Sie dann im gerichtlichen Verfahren vertreten, hätte dieser Anwalt strategische Vorteile zum Nachteil Ihrer Miterben.

Notare als Mediatoren

Können Sie sich in der Erbengemeinschaft nicht verständigen, können Sie auch einen Notar zur Vermittlung anrufen (§ 363 FamFG). Bis zum Jahr 2013 waren die Nachlassgerichte zuständig, vermittelnd tätig zu werden. Seit 1.9.2013 wurde diese Vermittlungsaufgabe den Notaren übertragen.

Als Miterbe können Sie bei einem Notar Ihrer Wahl vorstellig werden und beantragen, die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben zu vermitteln. Dazu müssen Sie dem Notar mitteilen, worin der aufzuteilende Nachlass besteht. Sie brauchen keinen konkreten Antrag zu stellen, dass der Nachlass auf eine bestimmte Art und Weise auseinandergesetzt werden soll. Auch einen konkreten Teilungsplan brauchen Sie nicht vorzulegen. Diese Form der Auseinandersetzung bietet sich in der Praxis an, wenn es um einfache Fragen der Verteilung des Nachlasses geht und keine schwierig zu beurteilenden Rechtsfragen zwischen den Erben zur Diskussion stehen. Geht es beispielsweise darum, ob das Testament des Erblassers wirksam ist oder nicht, ist die Vermittlung vor einem Notar wenig erfolgversprechend. Der Notar wird alle Miterben zu einem Verhandlungstermin einladen. Sie brauchen sich dazu nicht anwaltlich vertreten zu lassen. Allerdings darf der Notar nur vermitteln. Er kann nichts entscheiden. Ob die Vermittlung des Notars zu einem erfolgreichen Abschluss führt, hängt von der Bereitschaft der Miterben ab, an einer einvernehmlichen Verständigung mitzuwirken und auch maßgeblich vom Verhandlungsgeschick des Notars. Können Sie sich trotz der Vermittlungsdienste des Notars nicht einigen, wird das Verfahren ausgesetzt.

Völlig machtlos ist Notar allerdings nicht. Erscheint ein Miterbe nicht zum Verhandlungstermin, kann der Notar ein Versäumnisverfahren einleiten. Gibt der säumige Miterbe innerhalb einer vom Notar genannten Frist keine Erklärung ab, indem er beispielsweise einen neuen Verhandlungstermin beantragt, wird sein Einverständnis zu der bis dahin erzielten Einigung der anderen Miterben unterstellt. Der Notar kann daraufhin die Vereinbarung bestätigen. Der säumige Erbe wird so behandelt, als habe er der Vereinbarung zugestimmt. Dass dieser Weg letzten Endes nicht Sinn und Zweck einer Mediation ist und die Unstimmigkeiten zwischen den Miterben nicht unbedingt bereinigt, dürfte auf der Hand liegen. Beantragt der säumige Miterbe jedoch einen neuen Termin und stimmt er der Einigung nicht zu, ist auch der Notar mit seinem Latein am Ende. Zwangsmittel hat der Notar keine. Auf diese Weise kann jeder Miterbe das Vermittlungsverfahren ins Leere laufen lassen. Dann bleibt Ihnen tatsächlich nur noch die gerichtliche Auseinandersetzungsklage. Kommt auf Vermittlung des Notars eine Einigung zustande, wird der Notar die Auseinandersetzung beurkunden. Das Gesetz sieht vor, dass einzelne Nachlassgegenstände mit dem Einverständnis aller Miterben auch durch das Los verteilt werden können (§ 369 FamFG). Der vom Notar beurkundete Auseinandersetzungsplan ist dann auch vollstreckbar.

Praxisbeispiel:

Sie verständigen sich auf Vermittlung des Notars, dass Sie das Wohnhaus des Erblassers erhalten sollen. Weigert sich ein anderer Miterbe, trotz der notariellen beurkundeten Vereinbarung der Auseinandersetzung an der Übertragung des Wohnhauses an Sie mitzuwirken, können Sie den Miterben auf seine Zustimmung zur Übertragung des Wohnhauses und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch verklagen.

Gut zu wissen:

Die Vermittlungsdienste der Notare sind nicht gerade billig. Für die Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird und auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt.

Fazit

Sind Sie Erbe, wird Ihr Interesse darin bestehen, dass Sie den Nachlass schnell und ohne viele Schwierigkeiten auseinandersetzen können. Wenn Sie mit gutem Beispiel vorangehen und bereit sind, Kompromisse einzugehen, verbessern Sie jedenfalls die Chancen, dass sich Ihre Miterben anschließen. Insoweit hat eigentlich jeder das gleiche Ziel. Ihr verstorbener Angehöriger wird vielleicht anerkennend auf Sie herabblicken.

Autor:  Volker Beeden

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