Teilungsanordnung im Testament - Wer bekommt was?

Sie möchten ein Testament errichten und Ihre Erben unterschiedlich bedenken. Dann müssen Sie im Testament eine Teilungsanordnung treffen. Mit einer Teilungsanordnung entscheiden Sie als Erblasser, welcher Erbe was erben und wie groß der Anteil des jeweiligen Erben sein soll. Außerdem können Sie Vermächtnisse aussetzen.

Das Wichtigste zum Thema "Teilungsanordnung im Testament - Wer bekommt was?" für Sie:

  • Hinterlassen Sie mehrere Erben, sind diese alle gleichberechtigt. Zwecks Aufteilung des Nachlasses müssen sich die Erben in der Erbengemeinschaft verständigen. Notfalls droht die Versteigerung der Nachlasswerte.
  • Mit einer Teilungsanordnung schlagen Sie einen bestimmten Vermögensgegenstand einem bestimmten Erben zu. Sie vermeiden, dass der Nachlassgegenstand zur Befriedigung aller Erben versilbert werden muss.
  • Achten Sie bei der Teilungsanordnung darauf, dass ein Wertausgleich erfolgen muss, sodass jeder Erbe im Ergebnis das Gleiche erhält.
  • Sie können die Ausgleichspflicht auch ausschließen.
  • Schließen Sie die Ausgleichspflicht aus, kommt es darauf an, dass jeder Miterbe wenigstens wertmäßig seinen Pflichtteil erhält.
  • Um Streitigkeiten zu vermeiden und Ihre Teilungsanordnung durchzusetzen, können Sie die Testamentsvollstreckung anordnen.

Vorab: Wo liegt das Problem?

Sie brauchen kein Testament zu errichten. Dann erbt jeder Ihrer gesetzlichen Erben das Gleiche am Nachlass. Oder Sie setzen bestimmte Personen zu gleichen Teilen zu Ihren Erben ein. Auch dann erbt jeder Erbe den gleichen Anteil am Nachlass. Alle Erben sind am Nachlass gleichermaßen beteiligt und bilden eine Erbengemeinschaft. Keiner Ihrer Erben hat Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass. Die Erbengemeinschaft muss sich untereinander verständigen, wie sie den Nachlass aufteilen will. In letzter Konsequenz, wenn sich möglicherweise alle gegenseitig blockieren, bleibt dann nur die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte. Dies führt in der Konsequenz oft dazu, dass Vermögenswerte unter ihrem eigentlichen Verkehrswert versilbert werden oder Nachlässe, die eigentlich eine Einheit bilden (z.B. Kunstsammlung) zerschlagen werden. Mit einer Teilungsanordnung vermeiden Sie solche Probleme.

Was ist eine Teilungsanordnung?

§ 2048 BGB bestimmt lapidar, dass Sie als Erblasser im Testament anordnen können, dass einzelne Vermögensgegenstände auf einen bestimmten Erben zu übertragen sind. Wenn Sie eine solche Teilungsanordnung treffen, können Sie unterschiedliche Motive verfolgen. Dabei kann es darum gehen, dass Sie vermeiden möchten, dass der Nachlass zerschlagen wird oder ein bestimmter Vermögenswert nur einem Ihrer Erben allein gehören soll. Möchten Sie beispielsweise sicherstellen, dass Ihre vier Kinder sich nicht darüber streiten müssen, wer das Familienwohnhaus bekommt oder ob das Haus verkauft wird, können Sie einem bestimmten Kind das Haus allein übertragen. Sie treffen also eine Teilungsanordnung. Mit der Teilungsanordnung steht dem jeweiligen Miterben ein rechtsverbindlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übereignung des zugewiesenen Gegenstands unter Anrechnung auf den Miterbenanteil zu.

Praktisches Beispiel einer Teilungsanordnung

Sie hinterlassen drei Kinder. Jedes Kind erbt nach dem Gesetz ein Drittel des Nachlasses. Sie können abweichend bestimmen, dass eines oder jedes Ihrer Kinder einen bestimmten Vermögenswert aus dem Nachlass erhalten soll. So könnten Sie beispielsweise Ihrem Sohn 1 das Haus (Wert 200.000 €), Ihrem Sohn 2 das Aktienpaket (Wert 100.000 €) und Ihrer Tochter die Ferienwohnung auf Mallorca (Wert 150.000 €) hinterlassen. Da Sie als Eigentümer Ihres Vermögens und Erblasser frei testieren können (Testierfreiheit), unterliegen Sie keinen Einschränkungen.

Achtung: Wertausgleich!

Soweit Ihre Erben gleichermaßen erbberechtigt sind, sind die Erben verpflichtet, untereinander einen Wertausgleich vorzunehmen, wenn sich die Nachlasswerte im Wert unterscheiden. Mit der Teilungsanordnung erreichen Sie zunächst nur, dass die Vermögenswerte einem Erben konkret zugeteilt werden.

Im Beispiel beträgt der gesamte Wert des Nachlasses 450.000 €. Jedem Ihrer Kinder stehen damit wertmäßig 150.000 € zu. Sohn 1 müsste dann 50.000 € an Sohn 2 abgeben und den Betrag notfalls aus eigener Kraft finanzieren. Ihre Tochter erhält nichts, da sie mit 150.000 € bereits anteilmäßig gleichwertig bedacht ist. Damit ist die Erbquote von jeweils einem Drittel für jedes Kind erfüllt.

Da Sie Ihrem Sohn 1 das Haus hinterlassen haben, hat Ihr Sohn 1 Anspruch gegen die übrigen Miterben auf Übereignung des Hauses durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch. Auch die anderen Miterben können verlangen, dass ihnen die zugedachten Vermögenswerte übertragen werden.

Ausgleichspflicht ja oder nein? – Bestimmen Sie ein Vorausvermächtnis

Sie können testamentarisch anordnen, dass die Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind. Dann erhält jeder Erbe den ihm zugedachten Vermögenswert ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. Im Beispiel bräuchte Sohn 1 dann nichts an Sohn 2 abzugeben. Sohn 2 müsste sich mit seinem Teil zufriedengeben, auch wenn der Wert des ihm zugedachten Vermögenswertes niedriger ist als eine Erbquote. Es handelt sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach um ein Vorausvermächtnis. Der Erbe kann das Vorausvermächtnis auch schon vor der Aufteilung des Nachlasses verlangen. Zweck des Vorausvermächtnisses ist es, dem Erben einen Gegenstand zukommen zu lassen, ohne dass dieser auf seinen Erbteil angerechnet wird. Die Erbquoten werden dann ohne den vorab vermachten Gegenstand errechnet. Stellen Sie in Ihrem Testament eindeutig klar, dass Sie ein Vorausvermächtnis wünschen. Andernfalls wird Ihre Anordnung als Teilungsanordnung verstanden, mit der Konsequenz, dass der Erbe zwar jenen Vermögenswert erhält, dieser aber auf seinen Erbteil angerechnet wird.

Achten Sie auf Pflichtteilsrechte!

Bestimmen Sie eine Teilungsanordnung, müssen Sie allerdings eventuell bestehende Pflichtteilsrechte Ihrer Erben beachten. Pflichtteilsberechtigt sind Ihre Kinder, Ihr Ehepartner und Ihre Elternteile. Der Erbteil eines gesetzlichen Erben darf nicht geringer sein als sein Pflichtteilsanspruch. Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe muss also wenigstens so viel vom Nachlass erhalten, dass er seinen Pflichtteil erhält. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Im Beispiel beträgt der gesetzliche Erbteil eines jeden Erben ein Drittel, also 150.000 €. Als Pflichtteil könnte jeder Ihrer Erben die Hälfte davon, also wenigstens 75.000 € beanspruchen. Diesen Betrag muss jeder Erbe mindestens erhalten, sodass Sie bei der Testamentsgestaltung genau kalkulieren müssen, wer wie viel erhält.

Setzen Sie notfalls einen Testamentsvollstrecker ein

Möchten Sie sichergehen, dass Ihre Anordnungen erfüllt werden und möchten Sie Streitigkeiten unter Ihren Erben vermeiden, können Sie in Ihrem Testament eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker sorgt dann dafür, dass Ihre Anordnungen erfüllt werden.

Fazit

Ein Testament lässt sich an sich leicht verfassen. Sie sind Herr Ihrer Entscheidungen. Sofern Sie bestimmte Erben bevorzugen, sollten Sie aber daran denken, dass Sie damit andere Erben benachteiligen. Um Streit zu vermeiden, kommt es dann darauf an, dass Sie Ihr Testament nicht nur formsicher, sondern auch so formulieren, dass Ihre Erben Ihre Teilungsanordnung im Testament auch akzeptieren und kein Risiko besteht, dass Ihr Testament angefochten wird.

Autor:  Heinrich von Südhoff

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