Testament wegen Bosheit / Wut / Enttäuschung

Nicht wenige Testamente werden wegen Bosheit, aus Wut oder aus Enttäuschung, verfasst. Sollten Sie sich entschließen wollen, aus emotionalen Gründen ein Testament zu verfassen oder haben Sie ein Testament wegen Bosheit, Wut oder Enttäuschung bereits verfasst, empfiehlt sich, Ihre Entscheidung nochmals zu überdenken. Lesen Sie dazu diesen Text und überlegen Sie genau, ob Ihr Testament in letzter Konsequenz das hält, was Sie sich davon versprechen. Mit einem Testament ist eine Vielzahl von Aspekten verbunden. Es könnte durchaus sein, dass Sie Ihre Entscheidung vielleicht bereuen.

Das Wichtigste zum Thema "Testament wegen Bosheit / Wut / Enttäuschung" für Sie:

  • Ein Testament verändert die Gesetzliche Erbfolge. Gibt es kein Testament, greift stets die gesetzliche Erbfolge.
  • Emotionale Gründe sollten mindestens sachliche Grundlagen haben. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie mit einem Testament mehr Schaden anrichten, als Ihnen vielleicht lieb ist. Bosheit, Wut und Enttäuschung sind jedenfalls denkbar schlechte Ratgeber.
  • In einem Testament müssen Sie Formalien berücksichtigen. Die drei wichtigsten Aspekte dabei sind: Eigenhändiges Schreiben, Angabe eines Datums und Unterschrift.
  • Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben aufgefunden wird, sollten Sie es beim Nachlassgericht hinterlegen und beim Zentralen Testamentsregister registrieren lassen.

Welche Konsequenzen hat ein Testament?

Testamente verändern die gesetzliche Erbfolge. Verzichten Sie darauf, eine letztwillige Verfügung zu verfassen, bestimmt das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wer Ihr Erbe wird. Das Gesetz verteilt Ihren Nachlass nach festen Quoten an all die Personen, mit denen Sie am nächsten verwandt sind. Auch Ihr Ehepartner gehört dazu und wird gesetzlicher Erbe. Mit der gesetzlichen Erbfolge nehmen Sie in Kauf, dass alles, was Ihnen lieb und teuer ist, an Personen vererbt wird, die zwar mit Ihnen verwandt sind, denen Sie aber nicht unbedingt so richtig nahe stehen. Möchten Sie also vermeiden, dass Ihre Vermögenswerte an unliebsame Personen vererbt werden, müssen Sie ein Testament errichten.

Neben der testamentarischen Verfügung stehen Ihnen auch der Erbvertrag mit Ihrem Ehepartner oder einer dritten Person, den Sie bei einem Notar beurkunden müssen sowie das gemeinschaftliche Testament unter Ehepartnern (Berliner Testament) zur Verfügung.

Vorsicht: Emotionen sind keine Sachargumente

Wenn Sie ein Testament verfassen, haben Sie sicherlich gute Gründe. Normalerweise möchte derjenige, der eine letzwillige Verfügung schreibt, eine bestimmte Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben besonders bevorzugen und setzt diese Person im Testament zu seinem alleinigen Erben ein oder ändert die gesetzliche Erbquote zugunsten einer bestimmten Person ab. Eine letztwillige Verfügung zu verfassen ist also insoweit eine sehr konstruktive Aufgabe. Im Idealfall sollten Sie dabei ein gutes Gefühl haben, weil Sie wissen, dass Sie für den Fall Ihres Ablebens alles geregelt haben.

Schreiben Sie eine testamentarische Verfügung aber nur deshalb, weil Sie Bosheit, Wut oder Enttäuschung empfinden, sollten Sie vorerst Abstand nehmen. Negative Emotionen sind immer ein schlechter Ratgeber. Sie verleiten Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Entscheidung, die Sie nicht treffen würden, wenn Sie sachlich entscheiden würden. Sie sind also gut beraten, in diesem Fall einige Tage vergehen zu lassen. Gehen Sie davon aus, dass Sie die Situation nach einiger Zeit möglicherweise anders bewerten. Nur wenn Sie sich absolut sicher sind und Ihre Wut oder Enttäuschung auf nachvollziehbaren und sachlich begründeten Vorgängen beruht, sollten Sie sich daran machen, Ihre letztwillige Verfügung zu verfassen.

Was sagt das Gesetz bei einem Testament aus Bosheit / Wut / Enttäuschung?

Im Erbrecht besteht Testierfreiheit. Sie dürfen also jede beliebige Person zu Ihrem Erben bestimmen. Sie brauchen dafür keine Gründe anzugeben. Es ist Ihr Vermögen und Ihre Entscheidung, wie Sie mit Ihrem Geld verfahren. Sie können auch alles verjubeln, ohne dass dies jemanden (zumindest nicht rechtlich, allenfalls moralisch) etwas angeht.

Das Gesetz hat einen anderen Ansatzpunkt. Es spricht von der Erbunwürdigkeit. Ist eine Person aufgrund der gesetzlichen Erbfolge gesetzlicher Erbe oder aufgrund eines Testaments zum Erben bestimmt worden, kann die Erbberechtigung nach Eintritt des Erbfalls, also nach Ihrem Ableben, angefochten werden. Anfechten kann jeder, der infolge der Anfechtung einen erbrechtlichen Vorteil hätte. Als typische Fälle der Erbunwürdigkeit bezeichnet das Gesetz die Situation, in der ein Erbe den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat oder den Erblasser daran gehindert hat oder ihn arglistig dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten (§ 2339 BGB).

Zugleich erlaubt es das Gesetz, dass Sie einem Abkömmling durch die testamentarische Verfügung nicht nur den gesetzlichen Erbteil, sondern auch den ihm verbleibenden Pflichtteil entziehen, wenn er versucht hat, Ihnen oder einem Ihrer Angehörigen nach dem Leben zu trachten oder sich eines schweren Verbrechens schuldig gemacht hat (§ 2333 BGB).

12 Hinweise für eine formwirksame testamentarische Verfügung

1. Nur das eigenhändige Testament ist formwirksam

Sie müssen Ihre testamentarische Verfügung eigenhändig, also mit eigener Hand, schreiben. Sie dürfen keinesfalls eine andere Person bitten, für Sie den Text zu schreiben. Sie dürfen auch keinen Computer und keine Schreibmaschine benutzen.

2. Alternative: Notarielles Testament

Möchten Sie auf kompetente Hilfe bei der Gestaltung Ihres letzten Willens nicht verzichten oder sehen Sie sich selbst aufgrund körperlicher oder geistiger Probleme außerstande, selbst ein Testament zu Papier zu bringen, können Sie sich bei einem Rechtsanwalt beraten lassen oder bei einem Notar Ihrer Wahl ein notarielles Testament errichten. Der Notar sucht Sie auf Wunsch auch im Pflegeheim oder im Krankenhaus oder zu Hause auf.

3. Schreiben Sie Ihre letztwillige Verfügung im Zweifel neu

Sie dürfen eine letztwillige Verfügung jederzeit ändern. Vor allem wenn Sie ein Testament aus Bosheit, Wut oder Enttäuschung verfasst haben, sind Sie nicht gehindert, diese testamentarische Verfügung zu vernichten, zu widerrufen oder neu zu schreiben. Verzichten Sie jedoch darauf, bei einem bestehenden Testament den Text oder den Inhalt zu verändern oder zu korrigieren. Dies wirft immer Probleme auf. Schreiben Sie den Text besser neu.

4. Bestimmen Sie eindeutig, wer Ihr Erbe sein soll

Schreiben Sie klipp und klar, wer Ihr Erbe sein soll. Später muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, wer in Ihre Fußstapfen treten soll. Bezeichnen Sie den Erben mit Vornamen und Nachnamen. Wenn Sie mehrere Personen als Erben einsetzen wollen, können Sie alle Personen zu gleichen Teilen oder nur anteilmäßig bedenken.

Praxisbeispiel:

Mein letzter Wille

Ich, Karl Meier, Gleiwitzer Str. 8, 44883 Detmolchen, setze zu meiner alleinigen Erbin meine Nichte Klara Meier ein.

Expertentipp:

Das vorstehende Beispiel geht von der Prämisse aus, dass Sie alleinstehend und kinderlos sind. Sind Sie hingegen verheiratet und/oder haben Sie Kinder, sind diese Personen gesetzliche Erben. Sie können sie zwar dadurch, dass Sie eine andere Person zum Alleinerben bestimmen, von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Dennoch verbleibt diesen gesetzlichen Erben immer noch der Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Es kommt also immer darauf an, welche gesetzlichen Erben vorhanden sind. Bevor Sie Ihren letzten Willen verfügen, sollten Sie sich informieren, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und mit welchen Konsequenzen Sie diese verändern. Gerade wenn Sie Ihr Testament wegen Bosheit, aus Wut oder Enttäuschung verfassen, müssen Sie diese Gegebenheiten unbedingt in Ihre Überlegungen einbeziehen. Ihr Testament soll schließlich keinen Schaden anrichten, den Sie mangels Anwesenheit nicht mehr reparieren können.

5. Geben Sie Ort und Datum an

Um Zweifel auszuschließen, geben Sie auch Ort und Datum an. Sollten Sie mehrere Testamente verfassen, stellt das Datum klar, dass nur das Testament mit dem jüngeren Datum gültig ist. Ältere Testamente sollten Sie unbedingt vernichten.

6. Unterschreiben Sie Ihre letztwillige Verfügung!

Ganz entscheidend ist, dass Sie Ihre letztwillige Verfügung persönlich mit Ihrem Namen unterschreiben. Am besten geben Sie Vornamen und Nachnamen an. Ihre Unterschrift schließt den Text ab. Schreiben Sie also nichts unterhalb der Unterschrift. Ihre Unterschrift braucht nicht beglaubigt zu werden. Legen Sie allerdings Wert darauf, dass Ihre Unterschrift beglaubigt wird, müssen Sie zu einem Notar Ihrer Wahl gehen. Dort kann Ihre Unterschrift unter dem Text des Testaments beglaubigt werden.

7. Das Ehegattentestament

Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, können Sie Ihre letztwillige Verfügung als Ehegattentestament oder gemeinschaftliche testamentarische Verfügung formulieren. Es genügt, wenn ein Partner den Text mit der Hand schreibt und der andere Partner zusätzlich nur unterschreibt.

Beim Berliner Testament ist es so, dass sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und eine dritte Person Schlusserbe wird, wenn der überlebende Partner gleichfalls verstirbt. Schlusserbe sind meist die Kinder.

8. Vorsicht bei Bedingungen im testamentarischen Verfügungen

Wenn Sie Ihr Testament verfassen und dabei gewisse emotionale Aspekte wie beispielsweise die Bosheit eines Erbens einbeziehen wollen oder Ihre Wut oder Enttäuschung über bestimmte Situationen oder bestimmte Personen zum Ausdruck bringen wollen, können Sie Ihre letztwillige Verfügung auch mit Bedingungen formulieren.

So könnten Sie festlegen, dass Ihr vielleicht etwas missratener Sohn nur Erbe wird, wenn er Sie im Pflegefall auch angemessen betreut und versorgt. Sie könnten ihn auch verpflichten, nach Ihrem Ableben Ihre drei Katzen zeitlebens zu versorgen.

Auch auf diesem Wege können Sie eine bestimmte Person für ein beanstandungswürdiges Verhalten letztendlich zur Rechenschaft ziehen. Das Problem dabei ist allerdings, dass es jemanden geben muss, der darauf achtet, dass der Erbe die Bedingung in der testamentarischen Verfügung erfüllt. Im Regelfall benötigen Sie dafür einen Testamentsvollstrecker.

9. Nutzen Sie die Möglichkeit der Auflage im Testament

Im Leben ist bekanntermaßen nichts umsonst. Sie können Ihre letztwillige Verfügung mit einer Auflage verbinden und dem Erben auferlegen, dass er Ihre Grabstätte 25 Jahre lang pflegt oder Ihren treuen Hund Bello für den Rest seines Hundelebens versorgen muss.

10. Nutzen Sie die Möglichkeit eines Vermächtnisses

Sie können ein Testament auch nur deshalb verfassen, weil Sie zugunsten einer bestimmten Person oder Institution ein Vermächtnis aufsetzen wollen. Beim Vermächtnis bestimmen Sie, dass ein bestimmter Gegenstand oder ein Geldbetrag aus Ihrem Nachlass einer bestimmten Person oder Institution als Vermächtnisnehmer zukommen soll. Ihr Erbe ist dann verpflichtet, dieses Vermächtnis bedingungslos zu erfüllen. So könnten Sie beispielsweise bestimmen, dass der Erbe nach Ihrem Ableben Ihren Mercedes Ihrem lieben Nachbarn überlassen muss.

11. Bestimmen Sie im Zweifel einen Testamentsvollstrecker

Wenn Sie Ihre letztwillige Verfügung mit einer Bedingung, einer Auflage oder einem Vermächtnis verbinden, sollten Sie daran interessiert sein, dass Ihre Wünsche auch in Erfüllung gehen. Sie können dazu eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker muss dann darauf achten, dass Ihre Wünsche in der testamentarischen Verfügung realisiert werden. Besprechen Sie sich aber vorher mit dieser Person, ob sie das Amt überhaupt übernehmen möchte.

12. Ihre testamentarische Verfügung muss auffindbar sein

Sofern Sie Ihre testamentarische Verfügung zu Hause in Ihren Akten oder im Bankschließfach verwahren, müssen Sie darauf vertrauen, dass das Testament nach Ihrem Ableben tatsächlich aufgefunden wird. Wird es nicht aufgefunden, ist es nutzlos. Außerdem sollten Sie gerade in Fällen, in denen Sie eine letztwillige Verfügung wegen Bosheit, Wut oder Enttäuschung formuliert haben, darauf achten, dass derjenige, der die letztwillige Verfügung in die Hände bekommt, es auch tatsächlich beim Nachlassgericht abliefert. Ein gesetzlicher Erbe, den Sie in Ihrem Testament vielleicht enterbt haben, könnte sich verleitet fühlen, ein aufgefundenes Testament zu vernichten, zu unterschlagen oder in seinem Sinne abzuändern.

Alle diese Risiken können Sie vermeiden, wenn Sie Ihre letztwillige Verfügung beim Nachlassgericht hinterlegen. Die Hinterlegungsgebühr beträgt gerade mal 75 €. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Wenn Sie dort Ihre letztwillige Verfügung hinterlegen, lässt es das Nachlassgericht außerdem beim Zentralen Testamentsregister registrieren. Segnen Sie dann das Zeitliche, erfahren Testamentsregister und Nachlassgericht auf elektronischem Wege über das Standesamt von Ihrem Ableben und eröffnen das Testament. Die Registrierung beim Testamentsregister kostet Sie einmalig 15 €.

Expertentipp:

Eine testamentarische Verfügung ist an sich schnell zu Papier gebracht. Wenn Sie eine letztwillige Verfügung wegen Bosheit, Wut oder Enttäuschung formulieren, verändern Sie die gesetzliche Erbfolge und provozieren mit hoher Wahrscheinlichkeit jeden, der gesetzliche Erbe geworden wäre. Überlegen Sie, ob Sie sich selbst und Ihrer Familie damit einen Gefallen tun. Möglicherweise beeinträchtigen Sie den Familienfrieden und legen die Grundlage, dass sich die Mitglieder der Familie zeitlebens nicht mehr in die Augen schauen. Sie sollten also wirklich gute und wichtige Gründe haben, wenn Sie eine testamentarische Verfügung nur wegen Bosheit, Wut oder Enttäuschung verfassen und dabei bestimmte Personen bevorzugen oder bestimmte Personen benachteiligen wollen. Als Testamentsverfasser haben Sie eine hohe Verantwortung.

Autor:  Henrick Kurt Wertheim

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