Testament und Scheidung: Testament im Trennungsjahr verfassen

Sind Sie verheiratet und versterben während Ihrer bestehenden Ehe, hat Ihr überlebender Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Der überlebende Ehepartner erbt neben Kindern oder Verwandten anderer Ordnungen einen Teil Ihres Nachlasses. Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, haben Sie möglicherweise kein Interesse mehr daran, dass Ihr Ehepartner Sie für den Fall Ihres Ablebens beerbt. Sie sollten dann in Betracht ziehen, ein Testament zu errichten und darin die gesetzliche Erbfolge abzuändern. Soweit Sie bereits ein Testament errichtet haben, empfiehlt sich, ein neues Testament zu verfassen. Hat ein Ehepartner bereits die Scheidung beantragt, gelten zusätzliche Besonderheiten. Hier steckt der Teufel im Detail.

Das Wichtigste

  • Der Anspruch auf ein Pflichtteil-Erbe im Erbrecht entsteht, wenn die Person, die den Anspruch geltend macht, durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.
  • Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, besteht das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners fort, wenn Sie im Zeitpunkt der Trennung und vor Einreichen des Scheidungsantrags versterben. Gleiches gilt, wenn Sie den Ehepartner testamentarisch bedacht haben.
  • Das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners erlischt erst, wenn Sie die Scheidung beantragt haben, die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben und Sie danach versterben. Gleiches gilt, wenn Sie den Ehepartner testamentarisch bedacht haben.
  • Das Erbrecht des Ehepartners erlischt auch dann, wenn er/sie die Scheidung beantragt hat und Sie dem Scheidungsantrag zugestimmt haben und danach versterben.
  • Möchten Sie im Zeitraum der Trennung das gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erbrecht Ihres Ehepartners aufheben, sollten Sie ein Testament verfassen oder Ihr bestehendes Testament neu formulieren.
  • Hinterlassen Sie Kinder, verhindern Sie mit einem Geschiedenentestament, dass Ihr überlebender Ehepartner nach dem Tod eines Kindes als dessen gesetzlicher Erbe Zugriff auf Ihren Nachlass erhält.

Das Ehegattenerbrecht erlischt spätestens mit der Scheidung

Lassen Sie sich scheiden, ist die Rechtslage klar. Das Erbrecht Ihres geschiedenen Ehepartners erlischt spätestens mit der Scheidung. Nach der Scheidung stehen Sie sich rechtlich wie fremde Personen gegenüber. Im Regelfall wird das Erbrecht Ihres Ehepartners aber bereits vor der Scheidung erlöschen. Es erlischt nämlich bereits in dem Augenblick, in dem Sie die Scheidung beantragen, die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt (§ 1933 BGB). Dies ist insoweit wichtig, als Ihre Ehe infolge Ihres Ablebens dann nicht mehr geschieden werden kann. Ihr Scheidungsantrag wird mit Ihrem Tod gegenstandslos. Ihr Ehepartner ist dann verwitwet. In der Konsequenz bedeutet dies auch, dass die Erben Ihres überlebenden Ehepartners nicht mehr von Ihrem Nachlass profitieren.

Gut zu wissen:

Das Erbrecht Ihres Ehepartners ist ausgeschlossen, wenn Sie die Scheidung beantragt haben. Dabei ist allerdings auch zu prüfen, ob die Ehe tatsächlich geschieden worden wäre, wenn Sie noch leben würden. Dies bedeutet, dass Sie im jeweiligen Scheidungsantrag den Vollzug des Trennungsjahres dargelegt haben müssen. Oder möchten Sie nach Ablauf des Trennungsjahres gegen den Willen des Ehepartners geschieden werden, müssen Sie Gründe vorgetragen haben, aus denen sich ergibt, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Es empfiehlt sich, Ihren Sachvortrag im Detail darzulegen. Im Streitfall müssen Ihre Erben nämlich beweisen, dass die Voraussetzungen für die Scheidung Ihrer Ehe vorgelegen haben. Dafür ist jedes Detail hilfreich.

Expertentipp:

Soweit der überlebende Ehepartner die Scheidung beantragt hat, entfällt dessen gesetzliches Erbrecht, wenn Sie dem Scheidungsantrag Ihres überlebenden Ehepartners zugestimmt haben. Insoweit ist diese gesetzliche Regelung eine Empfehlung für die einvernehmliche Scheidung. Stimmen Sie nämlich dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners nicht zu und streiten sich über die Voraussetzungen der Scheidung oder wegen einer Scheidungsfolge (z.B. Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt), besteht dessen gesetzliches Erbrecht fort. Versterben Sie dann, bleibt Ihr überlebender Ehepartner erbberechtigt, so als hätte Ihre Ehe weiterhin bestanden.

Wann gilt die Zustimmung zum Scheidungsantrag als erteilt?

Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie die Scheidung beantragt oder, falls Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag gestellt hat, Sie der Scheidung zugestimmt haben. Die Zustimmung ist eine Prozesshandlung (BGHZ 111, 329). Sie können die Zustimmung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in mündlicher Verhandlung oder in einem Schriftsatz gegenüber dem Familiengericht ausdrücklich oder in nachvollziehbar Form erklären. Die Zustimmung unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Es reicht aber nicht, dass Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners nicht entgegentreten, ebenso wenig, wenn Sie außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ehegatten oder einem Dritten erklären, dass Sie geschieden werden wollen (BGHZ 128,125). Im Zweifel sollten Sie es also nicht auf einen mündlichen Scheidungstermin ankommen lassen, um dort Ihre Zustimmung erklären zu wollen. Sterben Sie vorher, ist der Ehepartner im Vorteil.

Was ist mit dem Erbrecht, solange keiner die Scheidung beantragt?

Solange weder Sie noch Ihr Ehepartner die Scheidung beantragen, bleibt das gesetzliche Erbrecht beider Ehegatten bestehen (§ 1933 BGB). Möchten Sie vorbeugen und den überlebenden Ehepartner nach Ihrem Ableben die Beteiligung an Ihrem Nachlass verwehren, sollten Sie ein Testament verfassen. Sie können Ihre Erbfolge beliebig regeln. Sobald Sie eine andere Person zu Ihrem Erben bestimmen, ist der Ehepartner vom gesetzlichen Erbteil ausgeschlossen.

Gut zu wissen:

Auch wenn Sie den Ehepartner testamentarisch von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, verbleibt den überlebenden Ehepartner immer noch der Pflichtteil (§ 2303 Abs. II BGB). Diesen Pflichtteil können Sie testamentarisch nicht vermeiden. Möchten Sie auch den Pflichtteil ausschließen, müssen Sie die Scheidung einreichen oder dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen. Da dann das gesetzliche Erbrecht entfällt, besteht auch kein Anspruch auf den Pflichtteil.

Was ist bei der Trennung mit meinem bestehenden Testament?

Haben Sie Ihren Ehepartner testamentarisch als Erben bestimmt, empfiehlt sich, das Testament neu zu verfassen, wenn Sie die Trennung vollziehen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) errichtet haben. Ihr Testament wird mit Ihrer Trennung oder Scheidung nicht unbedingt unwirksam. Ausnahmsweise bleiben solche Verfügungen nämlich wirksam, wenn anzunehmen ist, dass Sie diese auch bei Kenntnis von der späteren Scheidung getroffen hätten. Ob dem so ist, entscheidet Ihr Wille zur Zeit der Testamentserrichtung. Das Gesetz enthält hierzu Auslegungsregeln. Auch hier gilt, dass Ihr Testament unwirksam wird, wenn zum Zeitpunkt Ihres Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und Sie die Scheidung beantragt oder Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zugestimmt haben (§ 2077 BGB). Das Gesetz unterstellt, dass Sie Ihren Ehepartner nur als Ihren Erben bedacht haben, weil Sie davon ausgegangen sind, dass die Ehe bis zu Ihrem Tod fortbesteht. Andernfalls hätten Sie Ihren Partner nicht bedacht. Es bleibt also stets zu fragen, was Sie gewollt hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass Ihre Ehe scheitern wird. Ihr Testament besteht aber fort, wenn sich ergibt, dass Sie den Ehepartner auch für den Fall einer Scheidung hätten bedenken wollen. Soweit auch nur geringste Zweifel bestehen, wie Ihr Testament zu verstehen ist, empfiehlt sich, dass Sie Ihr bestehendes Testament abändern und Ihre Erbfolge neu ordnen. Es ist Ihnen völlig freigestellt, wie Sie Ihre Erbfolge regeln. So gewährleisten Sie, dass Ihr Ehepartner unabhängig davon, ob Sie oder der Ehepartner den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen, nicht mehr in Ihrer gesetzlichen Erbfolge bedacht wird. Eine Ausnahme besteht nur für den Pflichtteil. Der Pflichtteil entfällt erst dann, wenn die Scheidung beantragt wird.

Expertentipp:

Sie sollten Ihr altes bestehendes Testament in Ihrem neuen Testament ausdrücklich widerrufen. Am besten vernichten Sie Ihr altes Testament auch physisch. Nur so vermeiden Sie, dass dieses Papier später möglicherweise missbräuchlich verwendet wird.

Was ist, wenn Ihr Ehepartner Sie trotz der Scheidung beerben soll?

Soll Sie der Ehepartner trotz der Scheidung beerben, müssen Sie diesen Wunsch ausdrücklich in Ihrem Testament formulieren. Im Zweifel ist es nämlich Aufgabe des überlebenden Ehegatten zu beweisen, dass Sie ihn auch nach der Scheidung bedenken wollten. Bestenfalls regeln Sie die Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament). Sie könnten darin bestimmen, dass Ihre Verfügungen auch im Fall einer Scheidung und auch dann gelten sollen, wenn einer der Ehepartner die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zugestimmt hat.

Welchen Zweck hat ein Geschiedenentestament?

Auch wenn das gesetzliche Erbrecht Ihres überlebenden Ehegatten spätestens nach der Scheidung entfällt, kann es sein, dass Ihr Ex-Ehegatte als Elternteil Ihr gemeinsames Kind als Erbe beerbt und dann indirekt Zugriff auf Ihren Nachlass bekommt.

Praxisbeispiel:

Sie sind geschieden. Sie haben mit Ihrer geschiedenen Frau zwei Kinder. Plötzlich versterben Sie. Da Sie geschieden waren, werden Sie nur von Ihren Kindern beerbt. Das gesetzliche Erbrecht Ihrer Ehefrau ist mit der Scheidung entfallen. Kurz nach Ihrem Tod stirbt auch eines Ihrer Kinder bei einem Verkehrsunfall. Ihre geschiedene Ehefrau erbt jetzt als Mutter Ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem überlebenden Kind jeweils zur Hälfte das Vermögen des verstorbenen Kindes. Da das verstorbene Kind Sie beerbt hat, erhält Ihre geschiedene Ehefrau auf diesem Wege Zugriff auf Ihren Nachlass.

Möchten Sie den Zugriff verhindern, müssen Sie eine letztwillige Verfügung verfassen. Sie sollten ein Geschiedenentestament formulieren. Darin können Sie Ihre Kinder zu Vorerben und Ihren Enkel oder andere Mitglieder Ihrer Familie zu Nacherben einsetzen. Damit ist das Erbrecht Ihres geschiedenen Ehepartners nach Ihren Kindern endgültig ausgeschlossen.

Fazit

Betrachten Sie das Erbrecht und Scheidungsrecht möglichst im Zusammenhang. Sobald Sie die Trennung vom Ehepartner vollziehen, empfiehlt sich, Ihre Erbfolge zu überprüfen und bei Bedarf neu zu ordnen. Je klarer Sie Ihren letzten Willen formulieren, desto geringer ist das Risiko, dass sich Ihre Angehörigen mit Ihrem geschiedenen Ex-Partner später um Ihren Nachlass streiten.

Autor:  Volker Beeden

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