Testamentsvollstreckung

Wie ordne ich die Testamentsvollstreckung an und wie läuft sie ab?

Sie möchten, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Ableben nicht nur auf dem Papier steht. Vor allem möchten Sie Streit unter Ihren Erben vermeiden. Dann empfiehlt sich, dass Sie in Ihrem Testament die Testamentsvollstreckung anordnen und dazu eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Wenn Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag die Testamentsvollstreckung anordnen, betrauen Sie eine Person Ihres Vertrauens mit der Aufgabe, Ihren Nachlass abzuwickeln.
  • Jede Person, der Sie vertrauen und die Sie für befähigt halten, kann Testamentsvollstrecker werden. Da der Testamentsvollstrecker für Pflichtwidrigkeiten haftet, sind Rechtskenntnisse von Vorteil.
  • Bei der Auseinandersetzungsvollstreckung endet das Amt mit der Abwicklung des Nachlasses. Bei der Dauervollstreckung endet das Amt, wenn ein bestimmter Zeitraum vergangen oder ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist.
  • Der Testamentsvollstrecker hat bei Übernahme des Amtes nach Ihrem Ableben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem er Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfasst. Er ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
  • Um die Vergütung des Testamentsvollstreckers festzusetzen, können Sie sich an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins orientieren.

Welchen Zweck hat die Testamentsvoll­streckung?

Ordnen Sie in Ihrem Testament die Testamentsvollstreckung an, übertragen Sie dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Ihre Wünsche in Ihrem Testament zur Ausführung kommen. Dies geschieht dadurch, dass der Testamentsvollstrecker Ihren Nachlass in Besitz nimmt, den Nachlass bis zur Auseinandersetzung sachkundig verwaltet und so aufteilt, wie Sie sich das vorgestellt haben. Sie können den Testamentsvollstrecker umfassend beauftragen oder ihm/ihr nur einzelne Aufgaben übertragen. Die Testamentsvollstreckung dient vornehmlich auch dazu, potentielle Streitigkeiten unter den Erben möglichst zu vermeiden.

Praxisbeispiel:

Sie sind alleinstehend und verfügen über größere Vermögenswerte. Oder Sie besitzen zwei Immobilien, haben aber drei Kinder. Es ist abzusehen, dass sich Ihre Erben wegen Ihres Nachlasses auf keiner gemeinsamen Linie einigen werden. Möchten Sie den vielleicht ohnehin brüchigen Familienfrieden nicht noch weiter gefährden, empfiehlt sich, dass ein Testamentsvollstrecker Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen verteilt. Haben Sie Kinder, empfiehlt sich die Testamentsvollstreckung auch dann, wenn ein Kind minderjährig ist. Für Minderjährige verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass.

Wen kann ich als Testamentsvollstrecker einsetzen?

Sie können jede Person, der Sie vertrauen und die Sie für befähigt halten, mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. Auch ein Erbe kann die Testamentsvollstreckung übernehmen, riskiert aber, dass er sich persönlichen Anfeindungen seiner Miterben aussetzt. Sie schaffen damit Konfliktpotenzial, das Sie eigentlich vermeiden wollten.

Der Testamentsvollstrecker benötigt keine besondere Kompetenz. Entscheidend ist seine Zuverlässigkeit. Hilfreich ist natürlich, wenn die Person über Grundkenntnisse des Erbrechts und des Steuerrechts verfügt und die potenziell bestehende eigene Haftung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses überblicken kann. Wer die Aufgabe übernimmt, sollte möglichst auch über ein gewisses Fingerspitzengefühl verfügen und belastbar sein. Erben lassen ihren Ärger und Frust nämlich gerne am Testamentsvollstrecker aus. Wer dann ein dickes Fell hat, ist der Aufgabe besser gewachsen.

Gut zu wissen:

Sie sollten keinesfalls eine Person als Testamentsvollstrecker bestimmen, mit der Sie vorher nicht darüber gesprochen haben. Die berufene Person ist nicht verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Sollte die als Testamentsvollstrecker berufene Person erst nach Ihrem Ableben erfahren, dass Sie ihn/sie als Testamentsvollstrecker bestimmt haben, könnte er das Amt ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Nachlassgericht ablehnen. Sie sollten deshalb vorher klären, ob die Person, die Sie ins Auge fassen, bereit ist, als Testamentsvollstrecker für Sie tätig zu werden. Um ganz sicher zu gehen, könnten Sie auch eine weitere Person ersatzweise benennen oder die zunächst berufene Person ermächtigen, gegebenenfalls auch eine andere Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Wie erfahren die Erben von der Testamentsvollstreckung?

Im Idealfall haben Sie bereits selbst Ihre Erben darüber informiert, dass Sie in Ihrem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet haben. Ansonsten erfahren die Erben bei der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht, dass sie es mit einem Testamentsvollstrecker zu tun haben. Um die Emotionen im Zaum zu halten, kann sich empfehlen, die Erben bereits zu Ihren Lebzeiten zu informieren.

Hinsichtlich der Erben ist eine gesetzliche Erbfolge zu beachten.

Schaubild:
Hinsichtlich der Erben ist eine gesetzliche Erbfolge zu beachten.

Wie lange dauert das Amt des Testamentsvollstreckers?

Es kommt drauf an, was Sie im Testament angeordnet haben. So gibt es die Auseinandersetzungsvollstreckung und die Dauervollstreckung. Bei der Auseinandersetzungsvollstreckung verteilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass unter der Erbengemeinschaft. Sein Amt endet, wenn er den Nachlass verteilt hat und alles geregelt ist, was es zu regeln gibt.

Bei der Dauervollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass für einen bestimmten Zeitraum, den Sie im Testament benannt haben. Diese Variante kommt in Betracht, wenn Sie ein minderjähriges Kind hinterlassen oder Ihr Unternehmen fortzuführen ist. Die Dauervollstreckung endet, wenn das Kind volljährig wird oder für Ihr Unternehmen der richtige Nachfolger gefunden wurde. Ansonsten ist die Dauervollstreckung von Gesetzes wegen auf 30 Jahre begrenzt.

Gut zu wissen:

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. Grund für eine Kündigung wird meist sein, dass der Testamentsvollstrecker dem Druck der Erben nicht widerstehen kann oder widerstehen möchte. Auch insoweit ist es wichtig, dass Sie die Person des Testamentsvollstreckers bewusst auswählen. Sie sollten seinen Aufgabenbereich möglichst genau definieren und Ansatzpunkte vermeiden, dass die Erben Ihr Testament und die Arbeit des Testamentsvollstreckers fortlaufend kritisieren.

Was ist das Testamentsvollstreckungszeugnis?

Segnen Sie das Zeitliche, erklärt der in Ihrem Testament berufene Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht, dass er/sie das Amt annimmt. Auf Antrag erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass Sie diese Person als Testamentsvollstrecker bestimmt haben. Mit dem Zeugnis kann sich der Testamentsvollstrecker gegenüber Erben und Behörden als ordnungsgemäß bestellter Vertreter des Nachlasses ausweisen.

Gewissheit ist die Grundlage, nach der die menschlichen Gefühle verlangen.

Honoré de Blazac

Was ist das Nachlassverzeichnis?

Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen, ist er befugt und auch verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Seine erste Aufgabe sollte darin bestehen, Ihre vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten festzustellen. Dazu erstellt er ein Nachlassverzeichnis. Jeder Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird. Außerdem ist der Testamentsvollstrecker berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen.

Der Testamentsvollstrecker hat sodann die Erblasserschulden (z.B. Ihre Verbindlichkeiten) sowie die Erbfallschulden (z.B. Kosten der Beerdigung) zu bereinigen. Er ist verpflichtet, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben und eventuell entstehende Erbschaftssteuern aus dem Nachlass zu bezahlen. Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich dafür, dass die Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt erfüllt wird.

Haben Sie bestimmt, dass Ihr Hab und Gut zu verkaufen ist, setzt der Testamentsvollstrecker diese Vorgabe genauso um wie Ihre Vorgabe, Ihre Firma aufzulösen oder Ihren Nachlass dem Müttergenesungsheim zu stiften.

Hinterlassen Sie mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft, soll der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan erstellen, in dem er den Nachlass erfasst und darstellt, ob und wie er einzelne Vermögenswerte verwaltet und verwertet. Dazu kann er die Erben anhören. Auf eine Genehmigung der Erbengemeinschaft ist er nicht angewiesen. Ein von der Erbengemeinschaft selbst erstellter Teilungsplan bleibt für den Testamentsvollstrecker unverbindlich.

Gut zu wissen:

Der Testamentsvollstrecker kann auch gegen Ihren im Testament formulierten und entgegenstehenden Willen Verfügungen treffen, soweit er sich mit allen Erben einig ist. Praktisch gedacht, können Sie diesen Weg auch nicht verhindern. Solange niemand etwas beanstandet, bleibt diese Tür offen. Allerdings haben die Erben keine Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker entgegen den Anordnungen im Testament Anweisungen zu erteilen. Der Testamentsvollstrecker kann allenfalls Anregungen und Wünsche berücksichtigen.

Was ist, wenn Erben über Nachlasswerte verfügen?

Verfügt ein Erbe über einen Nachlasswert, ist seine Verfügung unwirksam, es sei denn, der Testamentsvollstrecker genehmigt die Verfügung. Das Gesetz entzieht den Erben also die Verfügungsmacht über den Nachlass. Die Erben werden als Erbengemeinschaft zwar Eigentümer, dürfen aber nicht verfügen. Soweit ein Dritter einen Nachlasswert gutgläubig erworben hat, kann der Testamentsvollstrecker diesen Nachlasswert zurückfordern, sofern die Testamentsvollstreckung im Erbschein oder im Grundbuch eingetragen ist oder der Nachlasswert dem Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entzogen wurde.

Praxisbeispiel:

Sie hinterlassen drei Kinder. Kind A verkauft eigenmächtig Ihren Pkw. Der Testamentsvollstrecker kann den Pkw vom Käufer zurückfordern oder Kind A auffordern, den vereinnahmten Kaufpreis dem Nachlass zu übergeben.

Welche Haftung übernimmt der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das ihm anvertraute Vermögen sorgsam im Rahmen einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ zu verwalten. Ihm steht weitgehend ein eigener Ermessensspielraum zu.

Er haftet allerdings für jede schuldhafte Verletzung seiner Pflichten. Geschäfte mit sich selbst sind ihm verboten. Auch darf er Vermögenswerte des Nachlasses nicht verschenken, es sei denn, es handelt sich um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht (Unterhalt) oder um eine auf den Anstand Rücksicht nehmende Aufgabe (Geburtstagsgeschenk).

Handelt der Testamentsvollstrecker pflichtwidrig, kann die Erbengemeinschaft beim Nachlassgericht beantragen, den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund von seiner Aufgabe zu entbinden. In Betracht kommen eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Da die Erben selten mit der Arbeit des Testamentsvollstreckers zufrieden sind, sind die Anforderungen hoch, um einen Testamentsvollstrecker aus dem Amt zu drängen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Wladimir Iljitsch Lenin

Gut zu wissen:

Die Erben können einen Testamentsvollstrecker nicht aus dem Grund ablehnen, dass dieser zu Ihren Lebzeiten Ihr Rechtsanwalt war und die Erben deshalb einen Interessenkonflikt befürchten (OLG Hamm 15 W 314/00).

Was ist eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses?

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Soweit er dazu Verbindlichkeiten eingehen muss, müssen die Erben die Entscheidung akzeptieren und können den Testamentsvollstrecker nicht haftbar machen. Naturgemäß ist es oft streitig, wann eine Ausgabe zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört und wann nicht.

Es ist typisch, wenn ein Testamentsvollstrecker eine Ausgabe aufgrund seiner Kompetenz und Nähe zum Nachlass besser einschätzen kann als die Erben, die oft aus rein finanziellen Interessen meinen, eine bestimmte Ausgabe sei überflüssig. Da der Testamentsvollstrecker aber einen gewissen Ermessensspielraum hat und seine Aufgabe nur zweckmäßig erfüllen kann, wenn ihm tatsächlich ein gewisses Ermessen zugestanden wird, muss die gegenläufige Argumentation der Erben in aller Regel zurücktreten.

Praxisbeispiel:

Sie hinterlassen ein Mehrfamilienhaus. Ziel ist, das Haus zu verkaufen. Um das Haus attraktiver zu machen, möchte der Testamentsvollstrecker die alten Holzfenster gegen Isolierglasfenster austauschen. Soweit der Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Ermessens begründen kann, dass das Haus dadurch einen höheren Verkaufserlös erzielen wird, darf er diese Entscheidung treffen. Die Erben müssen diese Entscheidung respektieren. Umgekehrt hat auch jeder Erbe das Recht, vom Testamentsvollstrecker eine ordnungsgemäße Verwaltung einzufordern und kann diesen Anspruch auch gerichtlich geltend machen. Insofern könnte ein Erbe im Beispiel den Einbau von Isolierglasfenstern einfordern, weil damit ein offensichtlich größerer und finanzstärkerer Interessentenkreis angesprochen wird.

Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?

Nach dem Gesetz kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt. Der Deutsche Notarverein hat hierzu Empfehlungen herausgegeben. Die Kosten für den Testamentsvollstrecker bestimmen sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Aufwand, mit dem der Nachlass abgewickelt werden muss.

Bis zu einem Vergütungsgrundbetrag von 250.000 EUR sollen danach 4 % des Nachlasswertes eine angemessene Vergütung darstellen. Der Vergütungsgrundbetrag deckt die einfache Testamentsvollstreckung ab. Je nachdem kommen auch Zuschläge in Betracht, wenn die Testamentsvollstreckung im Einzelfall aufwendiger ist als im Normalfall. Dies kann der Fall sein, wenn besondere Maßnahmen zur Ermittlung, Sichtung und Inbesitznahme des Nachlasses oder der Bewertung des Nachlasses notwendig sind. Verbindlichkeiten sind nur dann vom Bruttowert des Nachlasses am Todestag des Erblassers abzuziehen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist. Bei Nachlasswerten bis zu 500.000 EUR, soll der Vergütungsgrundbetrag 3 % und bis 2,5 Millionen EUR 2,5 % betragen.

Ist die Dauervollstreckung angeordnet, ist zu dem Vergütungsgrundbetrag eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Erfolgt die Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftssteuerveranlagung hinaus, sollen pro Jahr 1/3 bis 0,5 Prozent des in diesem Jahr gegebenen Nachlassbruttowertes maßgebend sein.

Besteht die Testamentsvollstreckung in der Übernahme und Ausübung einer Unternehmerstellung bei einer Personengesellschaft, gibt der Deutsche Notarverein 10 % des jährlichen Reingewinns als angemessene Vergütung an und bei einer Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft ein branchenübliches Geschäftsführergehalt.

Expertentipp:

Es empfiehlt sich dringend, bereits im Testament eine Aussage über die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Sie vermeiden damit, dass sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben darüber auseinandersetzen muss, was angemessen ist und was überzogen erscheint. Auch motivieren Sie damit den Testamentsvollstrecker, das Amt zu übernehmen und gewissenhaft auszuführen.

Fazit

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann eine zweckmäßige Entscheidung sein, wenn Sie Ihren Nachlass geordnet an Ihre Erben übergeben und Streitigkeiten vermeiden wollen. Vermeiden Sie, die Anordnung pauschal zu treffen. Besser ist, wenn Sie möglichst viele Details formulieren und dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe erleichtern und zugleich den Erben Kritik am Testament und der Arbeit des Testamentsvollstreckers erschweren.

Autor:  Volker Beeden

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