Plötzlich verwitwet

Es ist ein schwerwiegender Umbruch, wenn der Partner bzw. die Partnerin verstirbt. Viele Menschen sind von Trauer überwältigt und wissen zunächst nicht, wie sie die anstehenden Aufgaben überwältigen sollen. Emotional und rechtlich eine aufwühlende Zeit. Schließlich müssen Sie den Nachlass regeln und alles veranlassen, was das Ableben eines Menschen mit sich bringt. Ein Überblick über die rechtlichen Gegebenheiten hilft, die richtigen Schritte in die Wege zu leiten. Also: Was ist nach dem Tod des Ehepartners zu tun?

Kurzfassung

  • Wenn Sie die Aufgaben alleine nicht bewältigen können, suchen Sie sich Hilfe aus dem familiären oder freundschaftlichen Umfeld.
  • Sind Sie als überlebender Ehepartner Alleinerbe oder neben anderen Erben Miterbe, sollten Sie zur Abwicklung des Nachlasses handlungsfähig sein. Dazu benötigen Sie die Sterbeurkunde, idealerweise eine Bankvollmacht und im Zweifelsfall einen Erbschein.
  • Sind Sie in der Lebensversicherung des Partners als bezugsberechtigte Person benannt, haben Sie Anspruch auf die Versicherungssumme, unabhängig davon, ob und wer Erbe ist. Mit dem Geld können Sie zumindest den Kostenaufwand für die Bestattung bezahlen.

Die ersten Schritte

Überwältigt Sie die Situation, wenden Sie sich an Familie oder Freunde, um Sie bei den folgenden ersten organisatorischen Schritten zu begleiten. Einerseits kann es belastend sein, in der Trauerphase Rechtliches regeln zu müssen, andererseits kann es womöglich helfen, sich zu beschäftigen.

Sterbeurkunde beschaffen

Ist der Partner zu Hause verstorben, ist sofort ein Arzt oder eine Ärztin zu benachrichtigen, damit der Totenschein ausgestellt werden kann. Ist kein Arzt erreichbar, wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116117). Der Totenschein ist Voraussetzung für die Beantragung der Sterbeurkunde.

Gut zu wissen:

Die Sterbeurkunde benötigen Sie zum Nachweis des Sterbefalls. Soweit Sie ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Beerdigung beauftragt haben, gehört es meist zum Service, die Sterbeurkunde beim Standesamt zu besorgen. Ansonsten erhalten Sie die Sterbeurkunde direkt beim Standesamt. Zuständig ist das Standesamt oder Bürgeramt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Todesfall eingetreten ist. Nicht immer ist also das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen zuständig.

Wer ist bestattungspflichtig?

Die Verantwortung für die Bestattung liegt in den Händen der nächsten geschäftsfähigen Angehörigen. Dies bedeutet, dass in der Regel

  • der überlebende Ehepartner,
  • dann die Kinder,
  • die Eltern
  • und die Geschwister

für die Bestattung zuständig sind und die Kosten tragen müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wer Erbe ist. Im Zweifelsfall fragen Sie einen Bestatter. Details regeln die Landesbestattungsgesetze.

Gut zu wissen:

Es kann sein, dass der/die Verstorbene eine Bestattungsverfügung hinterlassen hat. Darin kann geregelt sein, wie die Bestattung vonstattengehen soll. Eine solche Verfügung kann die Art und Weise der Bestattung erleichtern und Streit zwischen nahen Angehörigen vermeiden.

Testament beim Nachlassgericht abliefern

Finden Sie in den Unterlagen des/der Verstorbenen ein Testament, sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Original umgehend beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Es kann auch sein, dass das Testament beim Deutschen Testamentsregister registriert wurde. Dann informiert das Testamentsregister von Amts wegen das Nachlassgericht. Trotzdem bleiben Sie verpflichtet, das Testament abzuliefern. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, erfährt das Nachlassgericht gleichfalls über das Testamentsregister von der Existenz der Urkunde.

Plötzlich Witwe(r) – was steht mir zu?

Als Witwe(r) stehen Ihnen verschiedenen Hilfen zu:

Witwenrente

Das Standesamt/Bürgeramt übermittelt der Deutschen Post Rentenservice die Daten des verstorbenen Einwohners. Zweck ist, unrechtmäßige Rentenzahlungen zu vermeiden. Sie sollten den Todesfall zusätzlich selbst bei der gesetzlichen Rentenversicherung melden.
Möglicherweise haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und zwar auch dann, wenn der/die Verstorbene noch keine Rente bezogen hat. Voraussetzung ist, dass die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und kein Rentensplitting unter Ehepartnern durchgeführt wurde. Es kommen die kleine und große Witwen- oder Witwerrente in Betracht. Soweit Sie ein eigenes Einkommen haben, wird Ihr Einkommen angerechnet, sofern ein Freibetrag überschritten wird. Details lesen Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung nach.

Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, erhalten Sie die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen weiter. Haben Sie ein minderjähriges Kind, kommt eine Halbwaisenrente in Betracht. Die Zahlung verlängert sich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich das Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder nachhaltig behindert ist.

Erziehungsrente

Finden Sie in den Unterlagen des/der Verstorbenen ein Testament, sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Original umgehend beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Es kann auch sein, dass das Testament beim Deutschen Testamentsregister registriert wurde. Dann informiert das Testamentsregister von Amts wegen das Nachlassgericht. Trotzdem bleiben Sie verpflichtet, das Testament abzuliefern. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, erfährt das Nachlassgericht gleichfalls über das Testamentsregister von der Existenz der Urkunde.

Partner stirbt vor der Rente

Verstirbt der Ex-Partner nach der Scheidung, können Sie Ihre im Wege des Versorgungsausgleichs abgetretenen Altersversorgungsansprüche zurückverlangen. Stirbt der Partner, bevor er oder sie das Rentenalter erreicht oder hat der Ex-Partner nicht mehr als 36 Monate lang Rente bezogen, können Sie mit einem Antrag an den Versorgungsträger eine „Anpassung wegen Tod“ erreichen und Ihre Rente wieder aufstocken. Über die Anpassung wegen Tod entscheidet der Rentenversorgungsträger oder der Versorgungsträger, der die gekürzte Rente oder Versorgung zahlt.

Arbeitgeber informieren

Stand der oder die Verstorbene in einem Beschäftigungsverhältnis, müssen Sie den Arbeitgeber informieren. In Abhängigkeit vom Arbeits- oder Tarifvertrag steht Ihnen wahrscheinlich mindestens noch das Gehalt für den laufenden Monat zu. Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber, ob sich am Arbeitsplatz noch persönliche Sachen befinden und geben Sie eventuell in Ihrem Besitz befindliche Arbeitsmaterialien an den Arbeitgeber zurück (z.B. Diensthandy, Laptop).

Prüfen Sie die Versicherungsverträge

Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, sollten Sie in den Unterlagen recherchieren, ob Sie Anspruch auf finanzielle Leistungen haben. Sie sollten die Versicherer umgehend informieren und Ihrem Schreiben eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen.
In Betracht kommen:

  • Lebens- und Unfallversicherung: Lebens- und Unfallversicherer sind unverzüglich, in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach dem Todesfall, zu benachrichtigen. Sind Sie in der Versicherungspolice als begünstigte Person vermerkt, haben Sie Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme und zwar auch dann, wenn Sie nicht Erbe des verstorbenen Partners sind. Ist keine Person benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Die Versicherungssumme kann helfen, den Kostenaufwand für die Beerdigung zu bezahlen.
  • Krankenversicherung: Sie müssen den verstorbenen Partner bei der Krankenversicherung abmelden. Dazu bedarf es der Vorlage der Sterbeurkunde. Beachten Sie, dass der Krankenversicherungsschutz für familienversicherte Angehörige vier Wochen nach dem Tod des versicherten Mitglieds endet. Nehmen Sie umgehend Kontakt mit der Versicherung auf und klären Sie, wie Sie weiter versichert werden können. War der/die Verstorbene privat krankenversichert, reicht es, die Sterbeurkunde zuzusenden. Soweit noch Arztrechnungen zu bezahlen sind, müssen Sie die Rechnungen im Original beim Versicherer zur Erstattung einreichen.

Kontoauszüge prüfen

Um unbekannte Verpflichtungen des oder der Verstorbenen aufzudecken, empfiehlt sich, die Kontoauszüge des letzten Jahres durchzuforsten. Dort finden Sie schnell Hinweise auf Einzugsermächtigungen oder Daueraufträge. Einzugsermächtigungen sollten Sie mit dem Kündigungsschreiben widerrufen. Sollte trotzdem noch Geld abgebucht werden, haben Sie sechs Wochen Zeit, das Geld durch die kontoführende Bank zurückbuchen zu lassen. Daueraufträge müssen Sie bei der Bank oder Sparkasse stornieren.

Expertentipp:

Es gibt Kriminelle, die Todesanzeigen in Zeitungen dazu nutzen, aus dem Tod eines Menschen Kapital zu schlagen. Flattert Ihnen eine Rechnung ins Haus, die Ihnen zweifelhaft erscheint, sollten Sie den Nachweis verlangen, auf welcher vertraglichen Grundlage die Rechnung beruht. Oft werden Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt, die weder bestellt noch geliefert wurden. Aus Scham werden solche Rechnungen oft beglichen.

Achten Sie darauf, dass manche Angebote als getarnte Rechnungen daherkommen. Der Eintrag in ein angebliches Sterbeanzeigen-Jahrbuch ist ein Angebot, das oft mit einem Überweisungsträger verbunden ist. Sie ist nicht verpflichtet, sich hierauf einzulassen.

Regeln Sie die Bankgeschäfte

Haben Sie ein Gemeinschaftskonto („Oder-Konto“) bei der Bank, bleiben Sie auch nach dem Sterbefall verfügungsberechtigt. Beachten Sie, dass die Hälfte des Guthabens in den Nachlass fällt. Die andere Hälfte gehört Ihnen. Lief das Konto ausschließlich auf den Namen des/der Verstorbenen, brauchen Sie im Regelfall einen Erbschein oder mindestens ein vom Gericht eröffnetes Testament, um über das Konto zu verfügen.

Expertentipp:

Möglicherweise hat der/die Verstorbene eine Bankvollmacht erstellt. Suchen Sie in den Unterlagen, ob Sie ein solches Formular vorfinden. Bestenfalls besteht diese Bankvollmacht über den Tod hinaus. Eine einfache Vorsorgevollmacht genügt dafür meist nicht.

Mietvertrag fortführen oder kündigen?

Wohnten Sie mit dem/der Verstorbenen in einer Mietwohnung, sollten Sie den Vermieter informieren. Das Mietverhältnis endet mit dem Tod des Mieters nicht automatisch. Möchten Sie das Mietverhältnis nicht fortführen, können Sie es nach Maßgabe der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen. Kündigen Sie möglichst schriftlich. Sind Sie nur Miterbe, sollten Sie die Kündigung mit den anderen Erben absprechen.

Wohnen Sie selbst in dieser Mietwohnung, haben Sie als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner das gesetzlich verbriefte Recht, den Mietvertrag fortzuführen. Gleiches gilt für Kinder und andere Familienangehörige, die mit dem oder der Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Der Vermieter kann nicht widersprechen.

Tritt kein Angehöriger in das Mietverhältnis ein, wird es automatisch mit den Erben fortgesetzt. Die Erben haben ab Kenntnis des Erbfalls einen Monat Zeit, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Lebte der/die Verstorbene in einem Alten- oder Pflegeheim, sind die Zimmer in der Regel bis zum Monatsende zu räumen. Sprechen Sie umgehend mit der Verwaltung, wie Sie das Mietverhältnis am besten beenden. Da meist lange Wartelisten von Interessenten bestehen, sollte eine kurzfristige Kündigung unproblematisch sein.

Kündigungen und Abmeldungen bei Todesfall

Stirbt ein Vereinsmitglied, endet die Mitgliedschaft nicht unbedingt automatisch mit dem Tod. Um Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich, den Verband und den Verein zu informieren und gegebenenfalls die Mitgliedschaft ausdrücklich zu kündigen.

War der/die Verstorbene Halter eines Kraftfahrzeuges, sollten Sie als Alleinerbe oder in Übereinstimmung mit den Miterben das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmelden oder auf sich ummelden. Denken Sie auch an Anhänger oder Wohnwagen. Einen Erbschein brauchen Sie als hinterbliebener Angehöriger nicht. Sie benötigen aber eine elektronische Versicherungsbestätigung. Informieren Sie auch die Kfz-Versicherung, damit der Versicherungsvertrag umgeschrieben wird.

Hauskredit, wenn der Partner stirbt

Hat der Partner über eine Bank das Haus finanziert, müssen Sie mit der Bank klären, ob Sie den Kreditvertrag auf Ihren Namen übernehmen können. Voraussetzung ist, dass Sie als Alleinerbe Eigentümer des Hauses werden oder sich mit eventuell vorhandenen Miterben verständigen, dass Sie das Haus übernehmen und im Gegenzug die Miterben auszahlen. Auf jeden Fall müssen Sie Kontakt zur Bank aufnehmen, da das Kreditverhältnis zwar auf den oder die Erben übergeht, die Bank die Fortführung des Kreditverhältnis aber von der Bonität des Nachfolgers abhängig machen kann und eventuell weitere Sicherheiten fordert. Details lesen Sie in den AGBs des Kreditvertrages.

Klären Sie Ihre Erbberechtigung

Als Erbe oder Miterbe können Sie einen Erbschein beantragen, müssen aber nicht unbedingt. Einen Erbschein benötigen Sie jedenfalls, wenn eine Eigentumswohnung oder eine sonstige Immobilie vorhanden ist und Sie als Erbe das Eigentum im Grundbuch auf sich umschreiben lassen möchten. Sie benötigen keinen Erbschein, wenn die Erbfolge auf einer notariellen Verfügung von Todes wegen beruht (Testament, Erbvertrag). Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Ehevertrag vorhanden?

Haben Sie einen Ehevertrag abgeschlossen, enthält der Vertrag oft auch eine erbrechtliche Regelung. Meist wird darin der überlebende Ehegpartner als Alleinerbe des zuerst versterbenden Partners bestimmt. Gibt es keine vertragliche Regelung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ihr Erbanteil bestimmt sich danach, in welchem Güterstand Sie lebten. Der Regelfall ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Erbquote bei Zugewinngemeinschaft

Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und war Ihre Ehe kinderlos, beträgt der gesetzliche Erbteil neben Verwandten der zweiten Ordnung (Elternteile des/der Verstorbenen) die Hälfte des Nachlasses. Gibt es ein Kind oder mehrere Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners ein Viertel.

Der Ausgleich des Zugewinns verwirklicht sich dadurch, dass Ihr gesetzliche Erbteil jeweils um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Haben Sie Kinder, erben Sie als überlebender Ehepartner also die Hälfte des Nachlasses.

Was sind kleiner und großer Pflichtteil?

Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es einen „großen“ und einen „kleinen“ Pflichtteil. Der große Pflichtteil ist die Regel und wird unter Einbeziehung des zusätzlichen Viertels aus dem Zugewinnausgleich berechnet (§§ 1931, 1371 BGB). Da der Zugewinn pauschal mit einem Viertel beziffert wird, sind Sie im Nachteil, wenn der oder die Verstorbene in der Ehe einen hohen Zugewinn erzielt hat. Möchten Sie von diesem hohen Zugewinn profitieren, kann sich empfehlen, den kleinen Pflichtteil geltend zu machen. Sie sollten dazu wissen, wie hoch der Zugewinn ist. Wählen Sie den kleinen Pflichtteil, schlagen Sie die Erbschaft formal aus und erhalten als Pflichtteil die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Ihr Vorteil besteht darin, dass der Zugewinn jetzt konkret berechnet wird. Wurden Sie im Testament oder Erbvertrag als Alleinerbe des überlebenden Partners bestimmt, erben Sie den gesamten Nachlass allein.

Plötzlich Witwe(r) mit Kindern? Haben Sie Kinder, bekommen die Kinder nur noch den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Idealerweise enthält die letztwillige Verfügung eine Strafklausel. Sollte ein Kind den Pflichtteil einfordern, erhält es auch nach Ihrem Ableben nur noch den Pflichtteil. Die Strafklausel hat den Zweck, ein Kind davon abzuhalten, bereits beim Tod eines Elternteils seinen Pflichtteil einzufordern und damit den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern. Kinder werden daher meist erst als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils eingesetzt.

Nutzen Sie die Freibeträge im Erbschaftssteuerrecht

Erben Sie, sind die Nachlasswerte erbschaftssteuerpflichtig. Als überlebender Ehepartner stehen Sie in der Steuerklasse I und profitieren von einem Freibetrag von EUR. Nur Nachlasswerte, die diesen Freibetrag übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Bei einem Nachlasswert bis EUR zahlen Sie Prozent und bei Werten bis EUR % Erbschaftssteuer.

Gut zu wissen:

Bewohnen Sie die gemeinsame Wohnung nach dem Ableben des Partners weitere zehn Jahre, ist der Erwerb der Wohnung im Wege der Erbfolge vollständig steuerfrei. Verkaufen Sie jedoch das Haus und stand das Haus noch keine zehn Jahre im Eigentum des verstorbenen Partners, fällt womöglich die sogenannte Spekulationsteuer an.

Ausklang

Trauer ist wichtig. Trotzdem sind Sie gut beraten, sich damit auseinanderzusetzen, was nach dem Ableben des Partners oder der Partnerin zu tun ist. Finden Sie sich nicht zurecht, lassen Sie sich vorsorglich kompetent beraten.

Autor:  Volker Beeden

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