Testament wegen Dankbarkeit und Pflege

Mit einem Testament lässt sich nicht nur die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen regeln. Es lassen sich auch andere Ziele erreichen, die mit dem Nachlass in Verbindung stehen. Wer ein Testament wegen Dankbarkeit und Pflege errichtet, hat dafür gute Gründe. Wurde er (also der Erblasser) beispielsweise vor seinem Ableben gepflegt, kann er diejenige Person, die die Pflege geleistet hat, in einem Testament wegen Dankbarkeit und Pflege belohnen. Das Gesetz hat dafür eigens in § 2057a BGB eine Regelung geschaffen.

Das Wichtigste für Sie:

  • Sie können in einem Testament wegen Dankbarkeit und Pflege Ihre Abkömmlinge für besondere Verdienste für Ihre Person besonders berücksichtigen und ihnen eine Entschädigung zuerkennen. Idealerweise legen Sie die Höhe der Vergütung vorab fest.
  • Alternativ können Sie die Entschädigung bereits zu Lebzeiten wie eine Art Gehalt bezahlen. So vermeiden Sie Streitigkeiten darüber, ob und in welcher Höhe ein Ausgleich aus dem Nachlass erfolgen soll.
  • Fremde Pflegepersonen können bis zu 20.000 € erbschaftssteuerfrei erhalten.
  • Senioren- und Pflegeheime sowie deren Mitarbeiter kommen wegen eines entsprechenden Verbots in den Heimgesetzen nicht als Begünstigte in einem Testament wegen Dankbarkeit und Pflege in Betracht.

Gründe für ein Testament

Wir werden zunehmend älter. Mit dem Alter steigt auch das Bedürfnis nach Pflege. Zugleich gibt es aber verhältnismäßig weniger junge Menschen, die den Alten zur Seite stehen und sie bei Bedarf pflegen. Schließlich ist es nicht unbedingt die ideale Lösung, einen Menschen, der zeitlebens eigenständig war und seine Kinder großgezogen hat, in den letzten Jahren seines Lebens in ein Alten- oder Pflegeheim abzuschieben. Ein weiterer Aspekt ist, dass viele Menschen große Vermögen hinterlassen und Angehörige unversehens zu Reichtum kommen. Wenn sie dafür eine Gegenleistung erbringen sollen, beispielsweise die Pflege für den Erblasser, ist dies lobenswert, aber auch fair.

Gründe für ein Testament wegen Dankbarkeit und Pflege

Haben Sie das Glück, im Alter von einem Angehörigen gepflegt zu werden, ist es naheliegend, dieser Person nicht nur mit warmen Worten zu danken, sondern sein Wohlwollen in einem Testament wegen Dankbarkeit und Pflege zu dokumentieren. Mit einem Testament wegen Dankbarkeit und Pflege verändern Sie nicht unbedingt die gesetzliche Erbfolge. Sie können alles so belassen, wie es die gesetzliche Erbfolge des Erbrechts vorsieht. Danach erhalten Ihre nächsten Angehörigen, vorrangig Ihre Kinder und Ihr Ehepartner, Ihren Nachlass.

Gesetzliche Bestimmungen zum Testament

Wenn Sie ein Testament wegen Dankbarkeit, insbesondere wegen der Ihnen gewährten Pflege, errichten, geht es darum, diese Pflegeperson besonders dafür zu entlohnen, dass sie Ihnen ihre Zeit geopfert hat und Sie hoffentlich mit viel Liebe und Verständnis gepflegt hat. In diesem Sinne bestimmt § 2057a BGB:

…Ein Abkömmling (Kind, Enkelkind, Urenkel), der/die durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann nach dem Ableben des Erblassers verlangen, dass sein Engagement besonders gewürdigt und finanziell ausgeglichen wird. Insbesondere gilt dies auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. …

Auf was kommt es dabei im Detail an?

Eine Entschädigung (einen Ausgleich) kann nur ein Abkömmling, also Ihr Kind, Enkelkind oder Urenkelkind, verlangen. Ihr überlebender Ehegatte gehört nicht zu den Ausgleichsberechtigten. Soweit er Sie pflegt, hat er zumindest nach dem Gesetz keinen Anspruch darauf, finanziell entschädigt zu werden. Selbstverständlich können Sie ihn in einem Testament wegen Dankbarkeit für seine Pflege dennoch besonders berücksichtigen.

Das Engagement kann darin bestehen, dass Ihr Abkömmling Sie für längere Zeit im Haushalt unterstützt hat oder Ihnen im Beruf oder im Geschäft zur Seite gestanden hat. Wesentlich ist, dass das Engagement für längere Zeit angedauert hat und nicht bloß eine einmalige Erscheinung gewesen ist. Oder waren Sie gezwungen, für den barrierefreien Umbau Ihres Wohnhauses einen Bankkredit aufzunehmen und hat der Abkömmling dafür eine Bürgschaft geleistet, zählt auch diese Leistung als ein entsprechendes Engagement. Ausdrücklich stellt das Gesetz darauf ab, dass derjenige Abkömmling, der den Erblasser für längere Zeit pflegt, einen Anspruch auf Entschädigung hat. Dabei sind auch Leistungen auszugleichen, die Kinder üblicherweise gegenüber ihren Eltern erbringen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben oder die Eltern pflegen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Pflegeperson wegen der Pflege auf eine eigene berufliche Tätigkeit verzichtet hat. Insoweit werden auch Selbstverständlichkeiten entlohnt.

Berechnung der Entschädigung

Im Idealfall zahlen Sie der Pflegeperson bereits zu Ihren Lebzeiten für den Zeitraum der Pflege eine angemessene Vergütung. Vor allem vermeiden Sie damit Streitigkeiten der Erben untereinander, wenn der Nachlass verteilt werden muss. In diesem Fall besteht nach Ihrem Ableben kein Anspruch darauf, aus dem Nachlass zusätzlich entschädigt zu werden.

Sie können aber auch in einem Testament wegen Dankbarkeit und Pflege vorsehen, dass die Pflegeperson nach Ihrem Ableben aus dem Nachlass eine angemessene Vergütung erhalten soll.

Fremde Pflegepersonen erhalten bis zu 20.000 € erbschaftsteuerfrei

Diejenige Pflegeperson (Fremdperson, kein Abkömmling), die Sie unentgeltlich oder ohne angemessene Bezahlung gepflegt hat, kann aus dem Nachlass eine Zuwendung bis zu 20.000 € erbschaftssteuerfrei erhalten. Sie sollten zu diesem Zweck genau festlegen, warum Sie die Zuwendung machen, beispielsweise, dass Sie die finanzielle Zuwendung als Anerkennung für die langjährige, unentgeltliche Pflege, die Sie nach Dauer und Umfang näher umschreiben, in Ihr Testament wegen Dankbarkeit hineingeschrieben haben. Zur Orientierung können Sie auf die von den Krankenkassen anerkannten Pflegestufen oder das von der Krankenkasse an Sie als Erblasser gezahlte Pflegegeld Bezug nehmen. Dann hat das Finanzamt Anhaltspunkte, wie die Pflegeleistung einzuschätzen ist und kann den Freibetrag problemlos gewähren. Ihr Ehepartner sowie Ihre Abkömmlinge, die Ihnen gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, erhalten den Freibetrag allerdings nicht.

Wie wird die Entschädigung im Erbfall berechnet?

Steht der Nachlasswert fest, sind vorweg die an der Ausgleichung nicht beteiligten Miterben auszuzahlen. Ihr überlebender Ehegatte erhält also seinen Anteil vorweg. Der Rest ist der Erbteil, der unter Ihren Abkömmlingen aufgeteilt wird.

Von dem für Ihre Abkömmlinge verbleibenden Nachlass wird der auszugleichende Betrag für die Pflegeperson abgegolten. Das, was dann übrig bleibt, ist unter den gesetzlichen Erben zu verteilen.

Praxisbeispiel:

Situation: Sie gehen in Ihrem Testament wegen Dankbarkeit und Pflege davon aus, dass Sie Ihren Ehegatten und zwei Kinder hinterlassen. Da Sie bettlägerig sind, werden Sie von Ihrer Tochter Karin liebevoll gepflegt. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Sie bestimmen in Ihrem Testament wegen Dankbarkeit, dass Ihre Tochter Karin für ihre Pflegeleistungen 20.000 EUR erhalten soll.

Regelung: Zunächst ist der Anteil Ihres überlebenden Ehegatten abzuziehen. Dieser beträgt die Hälfte des Nachlasses, also 50.000 EUR. Die andere Hälfte von 50.000 EUR verteilt sich auf Ihre beiden Kinder. Davon wird zu Gunsten von Karin vorab der Ausgleichsbetrag von 20.000 EUR abgezogen. Die restlichen 30.000 EUR werden nach der Erbquote verteilt, so dass beide Kinder jeweils 15.000 EUR erhalten. Ihre Tochter Karin erhält zusätzlich 20.000 EUR für ihre Pflegedienste, insgesamt also 35.000 EUR. Ihr zweites Kind erhält 15.000 EUR.

Alternativ: Sind Sie verwitwet, werden die 20.000 EUR Pflegeleistungen vom Nachlasswert von 100.000 EUR vorab abgezogen. Der verbleibende Nachlasswert von 80.000 EUR wird auf Ihre beiden Kinder verteilt. Ihre Tochter Karin erhält dann 60.000 EUR und Ihr anderes Kind 40.000 EUR.

Welche Vorteile hat ein Testament wegen Dankbarkeit und Pflege?

Das gleiche Ziel erreichen Sie zwar auch, wenn Sie kein Testament hinterlassen. Allerdings provozieren Sie dann möglicherweise einen Streit darüber, wie die Pflegeleistungen Ihrer Tochter Karin dann zu bewerten sind. Nach dem Gesetz ist die „Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht“. Darüber lässt sich trefflich streiten. Letztlich müsste ein Gericht entscheiden, wie der Wert der Pflege beziffert werden soll. Es ist also absolut empfehlenswert, in einem Testament wegen Dankbarkeit festzulegen, warum und in welcher Größenordnung die Person, der Sie Dankbarkeit schulden, entschädigt werden soll.

Sofern Sie Ihren Ehepartner oder Lebenspartner oder Ihre Geschwister oder eine sonstige dritte Person für Ihre Pflege auszeichnen wollen, müssen Sie allerdings unbedingt ein Testament wegen Dankbarkeit errichten und darin bestimmen, dass diese Person aus dem Nachlass eine Entschädigung enthalten soll.

Die Entschädigungsleistung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling bereits zu Ihren Lebzeiten ein angemessenes Entgelt erhalten hat. Dann kommt es auf ein Testament nicht mehr an.

Pflege als Auflage ins Testament?

Sie können in Ihrem Testament wegen Dankbarkeit einem Abkömmling nicht zur Auflage machen, Sie bis zu Ihrem Ableben zu pflegen. Eine Auflage richtet sich nämlich in ihrem Inhalt auf den Zeitpunkt nach Ihrem Ableben. Sie können allenfalls Ihre Angehörigen verpflichten, die Pflege für eine Ihnen nahestehende Person nach Ihrem Ableben zu übernehmen und für diesen Fall eine zusätzliche Entschädigung vorsehen.

Senioren- und Pflegeheime als Erbe ausgeschlossen

Verbringen Sie Ihre letzten Tage in einem Senioren- oder Pflegeheim, erscheint es naheliegend, in einem Testament das Pflegepersonal oder den Träger des Heims als Erben einzusetzen. Dies ist nicht erlaubt. Die Heimgesetze der Bundesländer verbieten es den Trägern, der Heimleitung und den Mitarbeitern oder deren Angehörigen, Geld oder geldwerte Leistungen, die über die im Unterbringungsvertrag vereinbarten Entgelte hinausgehen, sich versprechen oder gewähren zu lassen. Geringfügige Aufmerksamkeiten sind natürlich erlaubt. Ein Testament wegen Dankbarkeit und Pflege, in dem Sie beispielsweise Ihre Pflegekraft als Erben berücksichtigen, wäre wegen des Verstoßes gegen das Heimgesetz daher nichtig (§ 134 BGB).

Eine Ausnahme besteht für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste. Diese können Sie in einem Testament durchaus berücksichtigen, da kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und die ambulanten Pflegedienste von den Heimgesetzen nicht erfasst werden (OLG Düsseldorf Az.: 3 Wx 350 und 366/00).

Autor:  Henrick Kurt Wertheim

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