Testament wegen Krankheit

Es kann viele gute Gründe geben, ein Testament zu Papier zu bringen. Auch eine Krankheit kann Grund sein, sich Gedanken zu machen, was mit Hab und Gut passiert, wenn man einmal nicht mehr auf Erden sein sollte. Mit einem Testament wegen Krankheit können Sie dann diejenige Person besonders bedenken, die sich im Hinblick auf Ihre Erkrankung und eine dadurch vielleicht bedingte Pflegebedürftigkeit besonders für Sie engagiert hat. Errichten Sie eine letztwillige Verfügung wegen Krankheit, könnte Ihre Testierfähigkeit eine Rolle spielen.

Das Wichtigste für Sie:

  • Testamente ändern die gesetzliche Erbfolge. Hinterlassen Sie kein Testament, gilt stets die gesetzliche Erbfolge.
  • Eine gesundheitliche Beschwerde, vor allem, wenn sie akut und bedrohlich auftritt, kann der letzte Anstoß sein, ein Testament zu errichten. Dennoch sollte das Testament wegen Krankheit auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und nicht Probleme schaffen, die vorher nicht bestanden.
  • Um eine letztwillige Verfügung zu errichten, müssen Sie testierfähig sein, sich also bewusst sein, was Sie tun. Sollte ein potentieller Erbe Ihre Testierfähigkeit bezweifeln, könnte er nach Ihrem Ableben Ihren letzten Willen anfechten, muss aber beweisen können, dass Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in der Lage waren, die Bedeutung und Tragweite Ihres Testaments zu erkennen.

Welche Konsequenzen hat eine testamentarische Verfügung?

Sie sind nicht verpflichtet, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Es bleibt Ihre persönliche Entscheidung, ob Sie Ihren letzten Willen in einem besonderen Schriftstück zu Papier bringen oder es schlicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen möchten.

Errichten Sie jedoch eine testamentarische Verfügung, verändern Sie die gesetzliche Erbfolge. Sie entbinden das Gesetz von der Verantwortung, mit der gesetzlichen Erbfolge Ihre Rechtsnachfolge nach Ihrem Ableben zu regeln. Erbe wird dann diejenige Person, die Sie zu Ihrem Erben bestimmen. Ein gesundheitliches Leiden kann Grund sein, von der gesetzlichen Erbfolge als Standardmodell abzuweichen und in einer letztwilligen Verfügung die besondere Situation aufzugreifen, die sich gerade durch Ihre Krankheit ergeben hat.

Vorsicht: Emotionen sind keine Sachargumente

Für einen schriflich festgehaltenen letzten Willen gibt es meist gute Gründe. Schreiben Sie ein Testament deshalb, weil Sie unter einer gesundheitlichen Beschwerde leiden, sollten Sie genau überlegen, ob Ihre Erkrankung wirklich ein hinreichender Grund ist, ein Testament zu errichten und damit die gesetzliche Erbfolge zu verändern. Fühlen Sie sich wegen Ihrer Krankheit niedergeschlagen und depressiv, sollten Emotionen dieser Art noch nicht unbedingt der Grund sein, Hand an die gesetzliche Erbfolge zu legen. Auch sollten Sie sich nicht davon blenden lassen, wenn eine Person Ihre Krankheit zum Anlass nimmt, sich jetzt bei Ihnen einzuschmeicheln, vielleicht gerade mit der Hoffnung verbunden, dass Sie eine testamentarische Verfügung verfassen und diese Person darin berücksichtigen. Gegebenheiten dieser Art kommen immer wieder vor.

Sie sollten also schon nachvollziehbare Gründe haben. Je nachvollziehbarer Ihre Gründe sind, desto geringer ist die Gefahr, das vermeintliche oder zurückgesetzte Erben später Ihren letzten Willen beanstanden oder mit Erfolg anfechten können.

Dabei kommen zwei Aspekte in Betracht.

Ihre Gegebenheiten sind so, wie sie vorher bereits waren

Die Gründe, die Sie jetzt veranlassen, eine letztwillige Verfügung zu errichten, bestehen möglicherweise schon länger. Ihr gesundheitliches Leiden allein muss dann kein Grund für eine testamentarische Verfügung sein. Im Prinzip können Sie alles so belassen wie es ist. Dann sind Ihre nächsten Verwandten Ihre Erben.

Wenn Sie natürlich das Gefühl haben, dass die gesetzliche Erbfolge nicht angemessen erscheint und Sie sich bereits länger damit beschäftigt haben, diese gesetzliche Erbfolge zu verändern, ist ein Testament durchaus der richtige Weg. Ihre Erkrankung wäre dann also nur der entscheidende und akute Anreiz, eine letztwillige Verfügung zu errichten.

Eine Krankheit hat sich eingestellt und verändert alles

Mit einer Erkrankung ändert sich im Leben vieles. Vielleicht sind Sie darauf angewiesen, besonders aufopferungsvoll, liebevoll, intensiv oder kompetent betreut und im Lebensalltag begleitet zu werden. Vielleicht sind Sie auf die Hilfe einer bestimmten Person angewiesen. Vielleicht erweist sich diese Person als besonders wertvoll für Sie und Ihre durch die Erkrankung bedingte Situation. Dann ist leicht nachvollziehbar, wenn Sie diese Person, die bislang nicht als Erbe in Betracht gekommen ist, in Ihrem Testament zusätzlich als Erbe berücksichtigen wollen. Ähnlich ist die Situation, wenn Sie die Erbquote eines gesetzlichen Erben angesichts seines Engagements für Ihre krankheitsbedingte Situation im Verhältnis zu anderen Erben für unangemessen erachten und jenen Erben deshalb in einem Testament besonders berücksichtigen möchten.

Was sagt das Gesetz in solchen Fällen?

Im Erbrecht besteht Testierfreiheit. Sie dürfen also jede beliebige Person zu Ihrem Erben bestimmen. Sie brauchen dafür keine Gründe anzugeben. Es ist Ihr Vermögen und Ihre Entscheidung, wie Sie mit Ihrem Geld verfahren. Sie können zu Ihren Lebzeiten mit Ihrem Vermögen machen, was Sie wollen. Machen Sie eine testamentarische Verfügung, weil Sie sich im Angesicht Ihres gesundheitlichen Leidens dazu veranlasst fühlen, bleibt dies allein Ihre Entscheidung.

Wann ist eine testamentarische Verfügung wegen Erkrankung anfechtbar?

Um eine letztwillige Verfügung zu errichten, müssen Sie testierfähig sein. Sie müssen also über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen und wissen, was Sie tun. Sie müssen in der Lage sein, die Tragweite Ihrer Anordnung zu überblicken und zu erkennen, welche Auswirkungen diese auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben kann. Dabei sollten Sie sich von normalen, nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen. Eine Erkrankung, auch eine geistige Krankheit, steht der Gültigkeit eines Testaments nicht entgegen, wenn das Testament von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Will sich ein potentieller Erbe später auf die Nichtigkeit des Testaments wegen Krankheit berufen, trägt er die Beweislast dafür, dass Sie gerade wegen Ihrer Krankheit nicht testierfähig waren.

Sind Sie volljährig, ist grundsätzlich von Ihrer Testierfähigkeit auszugehen. Stehen Sie wegen Ihrer Erkrankung unter Betreuung, ergeben sich daraus noch keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Testierunfähigkeit. Auch als betreute Person dürfen Sie jederzeit eine testamentarische Verfügung errichten. Sie brauchen dafür nicht die Zustimmung Ihres Betreuers.

Eine eventuelle Testierunfähigkeit ergibt sich nach § 2229 Abs. IV BGB erst dann, wenn eine Person wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines von ihr errichteten Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Würde ein potentieller Erbe Ihr Testament erfolgreich anfechten, wäre Ihr Testament von Anfang an unwirksam. Es würde dann wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten. Möchten Sie eventuell bestehende Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit ausräumen, können Sie ein notarielles Testament beurkunden. Der Notar ist gehalten, Ihre Testierfähigkeit insoweit in Augenschein zu nehmen, als Sie allem Anschein nach imstande sind, ein Testament zu errichten. Ein Erbe hätte es im Nachhinein wesentlich schwerer, Ihr Testament anzufechten.

Praktische Hinweise im Hinblick auf Testament wegen Krankheit

Eine letztwillige Verfügung zu verfassen, ist an sich einfach. Sie müssen aber berücksichtigen, dass Sie damit die gesetzliche Erbfolge abändern, möglicherweise Pflichtteilsrechte begründen und möglichst genau erklären sollten, ob Sie eine Person zum Alleinerben bestimmen oder wer welche Anteile an Ihrem Nachlass erhält. Informieren Sie sich über notwendige Details und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Sind Sie wegen Ihrer Krankheit schlicht körperlich außerstande, einen Text zu Papier zu bringen, suchen Sie einen Notar auf. Sie können den Notar Ihre testamentarische Verfügung in die Feder diktieren und damit ein notarielles Testament errichten. Die Gebühren sind sehr überschaubar. Auf Wunsch sucht Sie ein Notar auch zu Hause oder im Krankenhaus oder im Pflegeheim auf.

Sie können in einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge belassen und lediglich ein Vermächtnis vorsehen und damit einer Person, die sich wegen Ihres gesundheitlichen Leidens besonders für Sie eingesetzt hat, einen bestimmten Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand aus Ihrem Nachlass zukommen lassen.

Expertentipp:

Wenn Sie Ihr gesundheitliches Leiden zum Anlass nehmen, um ein Testament wegen Krankheit zu formulieren, verändern Sie die gesetzliche Erbfolge. Ein gesetzlicher Erbe könnte sich provoziert fühlen und den Familienfrieden ruinieren. Sie sollten also wirklich gute und nachvollziehbare Gründe haben, ein Testament wegen Ihrer Krankheit zu schreiben.

Autor:  Henrick Kurt Wertheim

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