Erbe annehmen

Werden Sie gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe, müssen Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Möchten Sie Nachteile für sich selbst vermeiden, sollten Sie im Zweifel nur als vorläufiger Erbe in Erscheinung treten. Handeln Sie in Unkenntnis der gesetzlichen Vorgaben, riskieren Sie, dass Sie auch mit Ihrem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten des Nachlasses haften und keine Möglichkeit mehr haben, Ihre Haftung einzuschränken. Wir erklären, wie Sie Ihre Entscheidung, das Erbe anzunehmen oder abzulehnen, zuverlässig herbeiführen.

Kurze Zusammenfassung

  • Erbe werden Sie von allein mit Eintritt des Erbfalls. Sie gelten als vorläufiger Erbe, bis Sie das Erbe angenommen oder ausgeschlagen haben.
  • Als Angehöriger des Erblassers sind Sie bestattungspflichtig. Sie haben das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge, unabhängig davon, ob Sie Erbe sind oder nicht. Sind Sie Erbe, aber nicht mit dem Erblasser verwandt, haben Sie keine Bestattungspflicht, müssen die Beerdigungskosten aber letztlich aus dem Nachlass bezahlen.
  • Als Erbe sind Sie Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen dessen Rechte und Pflichten. Möchten Sie Ihre private Haftung für Verbindlichkeiten des Nachlasses vermeiden, können Sie mithin die Erbschaft ausschlagen sowie die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz beantragen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Keine Verfügung ohne Bestandsaufnahme
Bevor Sie über Vermögenswerte des Nachlasses verfügen, sollten Sie eine Bestandsaufnahme machen und feststellen, ob der Nachlass wirklich werthaltig oder eventuell überschuldet ist.

Tipp 2: Verhalten Sie sich als vorläufiger Erbe
Mit Eintritt des Erbfalls sind Sie vorläufiger Erbe. Möchten Sie sich vorbehalten, die Erbschaft vielleicht nicht anzutreten, sollten Sie alles, was Sie tun, danach ausrichten, was ein vernünftig denkender Erbe tun würde. Sie handeln dann als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Tipp 3: In der Erbengemeinschaft entscheiden alle Miterben gemeinsam
In Erbengemeinschaften können nur alle Miterben gemeinschaftlich über Nachlasswerte verfügen. Der Nachlass ist im gegenseitigen Einvernehmen auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls verkaufen Sie Ihren Erbanteil an einen Miterben oder an einen Dritten.

Wie werden Sie Erbe?

Erbe werden Sie von selbst. Entweder werden Sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe des verstorbenen Erblassers. Dann sind Sie beispielsweise als Kind, Ehepartner der Elternteil gesetzlicher Erbe des Erblassers. Oder der Erblasser hat Sie in einem Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt. Dann sind Sie mit Eintritt des Erbfalls gleichfalls automatisch Erbe.

Sie können durch die gesetzliche Erbfolge Erbe werden.

Schaubild:
Sie können durch die gesetzliche Erbfolge Erbe werden.

Welche rechtliche Position haben Sie als Erbe?

Werden Sie Erbe, werden Sie Rechtsnachfolger des Erblassers. Dies bedeutet, dass Sie sämtliche Rechte und Pflichten, die in der Person des Erblassers begründet waren, übernehmen. Sie sind jetzt mit der Person des Erblassers faktisch vereint. Treten Sie die Erbschaft an und übernehmen Sie den Nachlass, verschmilzt der Nachlass mit Ihrem eigenen privaten Vermögen. Hinterlässt der Erblasser auch Verbindlichkeiten (z.B. Einkommensteuerschulden beim Finanzamt), haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen dafür, diese Verbindlichkeiten zu bezahlen. Möchten Sie diese private Haftung vermeiden, müssen Sie andere Wege gehen.

Was ist, wenn mehrere Personen erben?

Hinterlässt der Erblasser mehrere erbberechtigte Personen, bilden diese Miterben eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft können alle Miterben nur gemeinschaftlich handeln. Als einzelner Miterbe haben Sie kein Recht, sich aus dem Nachlass Vermögenswerte herauszugreifen und für sich zu vereinnahmen. Jede Verfügung über einen Nachlasswert bedarf des Einvernehmens aller Miterben.

Da die Erbengemeinschaft mit dem Erbfall zwangsweise entsteht, ist sie nicht auf Dauer angelegt. Erbengemeinschaften werden gewöhnlich auseinandergesetzt. Die Erbauseinandersetzung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Erben erfolgen.

Expertentipp:

Möchten Sie sich nicht auf die vielleicht emotional belastende Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft einlassen, können Sie in Betracht ziehen, Ihren Erbanteil zu verkaufen. Bestenfalls übernimmt ein Miterbe Ihren Erbanteil und zahlt Sie aus. Sie können Ihren Erbanteil aber auch an jeden beliebigen Dritten verkaufen. Der Erwerber tritt dann in der Erbengemeinschaft ein und übernimmt Ihre Rechte und Pflichten. Erbe wird der Erwerber aber nicht. Jedenfalls haben Sie so die Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden und sich bestenfalls schnelle Liquidität zu verschaffen. Es gibt eine Reihe von Unternehmen, die den Ankauf von Erbanteilen zu ihrem Geschäftsmodell gemacht haben. Vergleichen Sie die Angebote und studieren Sie die Details.

Sind Sie bestattungspflichtig?

Sind Sie ein naher Angehöriger des Erblassers und mit diesem verwandt, sind Sie wahrscheinlich bestattungspflichtig. Ihre Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen oder den Verstorbenen gar nicht näher gekannt haben. Umgekehrt, wenn Sie mit dem Erblasser nicht verwandt sind, können Sie zwar testamentarisch bestimmter Erbe sein, sind aber nicht bestattungspflichtig.

Die Bestattungspflicht und das Recht der Totenfürsorge ergeben sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Das Bestimmungsrecht obliegt zunächst dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner, danach folgen die Kinder. Sind weder Partner noch Kinder vorhanden, entscheiden noch lebende Elternteile, dann die Geschwister. Nichteheliche Lebensgefährten haben kein Recht der Totenfürsorge. Können sich mehrere Angehörigen nicht einigen, muss notfalls ein Zivilgericht per einstweiliger Verfügung über Art und Ort der Beisetzung entscheiden.

So ist ein Kind für den verstorbenen Elternteil selbst dann bestattungspflichtig sich, wenn es den Elternteil nicht gekannt hat und kein persönlicher Kontakt bestand. Schlagen Sie dann als vorläufiger Erbe das Erbe aus und haben die Bestattungskosten aus eigener Tasche bezahlt, können Sie den späteren Erben in Regress nehmen. Außerdem können Sie die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragen, wenn Ihnen die Kosten nicht zugemutet werden können (§ 74 SGB XII).

Expertentipp:

Als nächster Angehöriger bestimmen Sie die Art und Weise der Bestattung. Ihr Bestattungsrecht besteht auch dann, wenn Sie nicht Erbe sind oder die Erbschaft ausschlagen. Sie haben also das Recht, aber auch die Pflicht der Totenfürsorge. Der Erblasser kann diese Pflicht jedoch testamentarisch auf Dritte übertragen, beispielsweise auf den nichtehelichen Lebenspartner oder einen Testamentsvollstrecker.

Erbe annehmen oder Erbe ablehnen?

Sie brauchen Ihr Erbe an sich nicht ausdrücklich anzunehmen. Es gibt niemanden, dem Sie gegenüber eine Erklärung abgeben können oder abzugeben brauchen. Auch gegenüber demjenigen Erben, den der Erblasser möglicherweise enterbt hat, brauchen Sie sich nicht zu erklären. Dass sich daraus möglicherweise Gesprächsbedarf ergibt, steht auf einem anderen Blatt.

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Lao Tzu

Sie brauchen auch nicht gegenüber dem Nachlassgericht oder einer anderen Behörde irgendeine Erklärung abzugeben, dass Sie Erbe geworden sind und die Erbschaft annehmen wollen. Lediglich dann, wenn Sie die Erbschaft nicht annehmen und ausschlagen wollen, müssen Sie beim Nachlassgericht vorstellig werden.

Was bedeutet, Sie sind vorläufiger Erbe?

Auch wenn Sie mit dem Erbfall automatisch Erbe werden, sind Sie dennoch mit Eintritt des Erbfalls erst einmal nur vorläufiger Erbe. Vorläufig deshalb, weil Sie jetzt entscheiden können und entscheiden müssen, ob Sie Erbe bleiben wollen oder nicht. Um sich zu entscheiden, müssen Sie wissen, was Sie erben. Wenn feststeht, dass der Erblasser mehr Schulden als Vermögenswerte hinterlassen hat, ist der Nachlass überschuldet. Dann sollten Sie die Erbschaft nach Möglichkeit ausschlagen.

Wie nehmen Sie die Erbschaft an?

Sind Sie entschlossen, die Erbschaft anzunehmen, können Sie Ihren Willen auf unterschiedliche Weise kundtun. Nämlich:

  • Sie erklären als vorläufiger Erbe ausdrücklich, dass Sie die Erbschaft antreten wollen. In der Praxis kommt eine ausdrückliche Erklärung allenfalls in Betracht, wenn Sie gegenüber einem Nachlassgläubiger, einem Miterben, einem vermeintlichen Erben oder dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass Sie Erbe sind.
  • Sie können die Annahme der Erbschaft auch schlüssig zum Ausdruck bringen, wenn sich aus Ihren Erklärungen oder Handlungen ergibt, dass Sie sich nicht mehr nur als vorläufigen Erben betrachten, sondern entschlossen sind, die Erbschaft anzutreten. Bei der Annahme durch schlüssiges Verhalten kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen Sie mit Ihren Erklärungen oder Handlungen verbinden, sondern darauf, wie Ihre Erklärungen und Handlungen den Umständen nach von einem verständigen Dritten aufgefasst werden.

Praxisbeispiel:

Sie beantragen beim Nachlassgericht einen Erbschein. Oder Sie räumen das Bankkonto des Erblassers leer. Dann bekundeten Sie unmissverständlich, dass Sie sich als Erbe betrachten.

Expertentipp:

Bevor Sie als vorläufiger Erbe handeln oder irgendwas erklären, sollten Sie genau überlegen, wie Ihr Verhalten ausgelegt werden könnte. Solange Sie sich noch nicht hundertprozentig entschlossen haben, sollten Sie stets klarstellen, dass Sie die Erbschaft noch nicht endgültig angenommen haben.

  • Versäumen Sie es, die Erbschaft innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach Eintritt des Erbfalls und Ihrer Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen, gilt die Annahme der Erbschaft von Gesetzes wegen als erfolgt. Möchten Sie also die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie sie form- und fristgerecht ausschlagen. Informieren Sie sich frühzeitig über die Details Ihres Ausschlagungsrechts.

Was ist, wenn Sie als vorläufiger Erbe gehandelt haben und dann die Erbschaft ausschlagen?

Sind Sie gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe geworden und haben sich möglicherweise als Erbe betätigt, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen Ihre Erklärung und Ihre Handlungen haben. Schlagen Sie das Erbe danach aus, müssen Sie sich möglicherweise gegenüber der Person rechtfertigen, die an Ihrer Stelle die Erbschaft antritt.

Praxisbeispiel:

Als Angehöriger veranlassen Sie die Beerdigung des Erblassers und bezahlen die Beerdigungskosten über das Konto des Erblassers. Oder: Der Erblasser wohnt in einer Mietwohnung. Um Mietzahlungen über die Kündigungsfrist hinaus zu vermeiden, kündigen Sie fristgerecht das Mietverhältnis. Ihr Kündigungsrecht ergibt sich daraus, dass Sie Erbe sind. Oder Sie beseitigen den Sturmschaden am Dach des Hauses, damit es nicht hereinregnet. Die Rechnung bezahlen Sie über das Konto des Erblassers.

Als vorläufiger Erbe werden Sie vom Gesetz so behandelt, als seien Sie ein „Geschäftsführer ohne Auftrag“. Sie müssen bei Ihren Erklärungen und Handlungen davon ausgehen, wie ein vernünftig denkender Erbe handeln würde. Sind Ihre Handlungen also begründet, brauchen Sie nicht zu befürchten, dass der endgültige Erbe Vorwürfe erhebt oder Sie gar regresspflichtig macht. Prüfen Sie aber als vorläufiger Erbe, ob Sie unbedingt das tun müssen, was Sie tun wollen und stellen Sie alles auf den Prüfstand.

Berücksichtigen Sie, dass Sie alles, was Sie durch Ihre Geschäftsführung erlangt haben, an den späteren Erben herausgeben müssen. Sie müssen eine Abrechnung vorlegen und darlegen, wie Sie als vorläufiger Erbe über den Nachlass bereits verfügt haben. Notwendige Ausgaben dürfen Sie ersetzt verlangen. Eine Vergütung für Ihre Aktivitäten erhalten Sie jedoch nicht.

Haben Sie über Nachlassgegenstände verfügt, ist der endgültige Erbe an Ihre Verfügung gebunden, wenn diese unaufschiebbar und in der Sache begründet waren. Ein typisches Beispiel ist, dass Sie die Beerdigung organisiert und aus dem Nachlass bezahlt haben.

Sie haften auch mit Ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Nachlasses

Sind Sie endgültig Erbe, haften Sie mit Ihrem eigenen privaten Vermögen dafür, bestehende Verbindlichkeiten des Nachlasses zu bezahlen. Sie erben also nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden des Erblassers. Sie haben keine Möglichkeit, nur die Vermögenswerte zu vereinnahmen und die Schulden außen vor zu lassen.

Expertentipp:

Es ist also wenig empfehlenswert, sofort nach Eintritt des Erbfalls beispielsweise das Konto des Erblassers leer zu räumen und das Geld für eigene Zwecke zu verausgaben. Stellen Sie danach fest, dass der Erblasser dem Finanzamt noch Einkommensteuern schuldete, haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen und müssen als endgültiger Erbe die Einkommensteuern aus der eigenen Tasche bezahlen.

Sie haben Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Nachlassgegenständen

Sind Sie endgültiger Erbe, werden Sie Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten, die in der Person des Erblassers begründet waren. Wissen Sie nicht, welche Gegenstände zum Nachlass gehören, haben Sie Anspruch auf Auskunft und Herausgabe gegenüber derjenigen Person, die im engen Kontakt mit dem Erblasser stand und somit potentiell in der Lage ist, Ihnen Auskunft zu geben.

Auf ein enges Zusammenleben oder eine Verwandtschaft kommt es nicht an. Jeder, der aufgrund seiner persönlichen oder räumlichen Beziehungen Zugang zu Nachlassgegenständen hatte oder etwas über deren Verbleib wissen könnte, ist Ihnen zur Auskunft verpflichtet (§ 2028 BGB). So müssen der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner, Hausangestellte, Mitbewohner oder der Zimmernachbar im Altenheim Auskunft erteilen.

Was passiert mit dem Erbe, wenn Sie das Erbe ausschlagen?

Möchten Sie das Erbe nicht annehmen, müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen wollen. Sie müssen dazu persönlich beim Nachlassgericht erscheinen. Der zuständige Rechtspfleger wird Ihre Erklärung beurkunden. Möchten auch Ihre Kinder als nachfolgende Erben das Erbe ausschlagen, müssen sich auch Ihre Kinder erklären. Bestenfalls erledigen Sie alles gemeinsam in einem Termin. Es empfiehlt sich, den Termin mit dem Rechtspfleger abzusprechen.

Der Rechtspfleger wird Sie fragen, ob es noch weitere Angehörige gibt, die als potentielle Erben in Betracht kommen. Gegebenenfalls wird das Nachlassgericht eigene Nachforschungen anstellen und eventuelle Erben recherchieren. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus und gibt es offensichtlich keine weiteren Erben, erbt in letzter Konsequenz der Staat. Allerdings übernimmt der Staat keine Verbindlichkeiten des Erblassers.

Alternativ können Sie Ihre Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft auch notariell beurkunden und durch den Notar an das Nachlassgericht übersenden lassen.

Was können Sie tun, wenn Sie das Erbe verwalten wollen, ohne auszuschlagen?

Sind Sie Erbe, empfiehlt sich, eine Bestandsaufnahme des Nachlasses zu machen. Sie müssen im Detail feststellen, ob Vermögenswerte vorhanden sind, wie werthaltig diese Vermögenswerte sind und welche Verbindlichkeiten bestehen. Dabei sind auch Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Dreißigster und der Voraus des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Können Sie den Bestand des Nachlasses nicht überblicken oder erscheint Ihnen die Ausschlagungsfrist zu kurz, sollten Sie andere Wege in Betracht ziehen. Sie brauchen nicht unbedingt die Ausschlagung zu erklären. Es kommen folgende Optionen Betracht:

  • Aufgebotsverfahren: Das Gericht fordert auf Ihren Antrag hin durch öffentliche Bekanntmachung Gläubiger auf, Ihre Forderung innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist beim Nachlassgericht anzumelden.
  • Inventarerrichtung: Sie beantragen beim Nachlassgericht, mit notarieller Hilfe den Bestand des Nachlasses festzustellen und dazu ein Inventarverzeichnis zu errichten. Im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern wird dann vermutet, dass alle Vermögenswerte des Nachlasses vollständig erfasst sind.
  • Nachlassverwaltung: Auf Ihren Antrag hin bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter, der den Bestand des Nachlasses erfasst und den Nachlass verwaltet. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Stellen Sie oder der Nachlassverwalter fest, dass Sie mehr Schulden als Vermögenswerte geerbt haben, können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.

Expertentipp:

Als endgültiger Erbe haften Sie für alle Nachlassverbindlichkeiten auch persönlich mit Ihrem eigenen Vermögen. Sie können Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken und Ihr eigenes Vermögen außen vorhalten, wenn Sie mithin die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Ausblick

Erben bedeutet auch Verantwortung; Verantwortung gegenüber den Nachlass und sich selbst. Betrachten Sie den Anfall einer Erbschaft also nicht allein unter dem Gesichtspunkt, dass Sie Vermögenswerte erben. Wichtig ist, dass Sie eine Bestandsaufnahme machen und erst nach deren Ergebnis entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder zwar annehmen, aber die gesetzlichen Möglichkeiten nutzen, um Ihre private Haftung einzuschränken oder letztlich die Erbschaft tatsächlich ablehnen und ausschlagen.

Autor:  Volker Beeden

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