Testament wegen Tod in der Verwandtschaft

Es gibt Ereignisse, die Anlass bieten, sich über die eigene Situation Gedanken zu machen. Verstirbt jemand in der Verwandtschaft, kann dies durchaus Anlass dafür sein, sich Gedanken über ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft zu machen. Gerade einschneidende Ereignisse führen oft zu einer Initialzündung, was dieses Thema betrifft. Sollten Sie sich betroffen fühlen, kann es hilfreich sein, Ansätze zu haben, die Sie in Ihrer Entscheidung begleiten und führen.

Das Wichtigste für Sie zum Thema "Testament wegen Tod in der Verwandtschaft":

  • Ein Trauerfall in der Verwandtschaft kann Anlass sein, ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft zu errichten. Hat der verstorbene Angehörige selbst kein Testament errichtet, tritt die vielleicht nicht unbedingt erwünschte gesetzliche Erbfolge ein. Hat er ein Testament errichtet, kann dieser Umstand Vorbild sein, jetzt selbst tätig zu werden und in einem Testament die Rechtsnachfolge nach den eigenen Vorstellungen zu regeln.
  • Die Testierfreiheit des Erbrechts erlaubt, frei über seine Vermögenswerte zu verfügen. Es gibt keinerlei Vorgaben.
  • Wer ein Testament errichtet, sollte sich jedoch im Klaren sein, dass er damit die gesetzliche Erbfolge abändert und sein letzter Wille im Hinblick auf die möglicherweise enterbten gesetzlichen Erben Konsequenzen hat. Eine solche Konsequenz ist mithin der Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Ein Testament muss formgerecht errichtet werden. Wird die Form nicht beachtet, ist es unwirksam.

Testament wegen Tod in der Verwandtschaft: Um was geht es dabei?

Verstirbt ein Angehöriger, ist dies nicht unbedingt nur Anlass zur Trauer. Natürlich steht auch die Erbfolge im Blickfeld. Sie kann in zweierlei Hinsicht zum Thema werden. Entweder hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen oder er hat kein Testament hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Gibt es kein Testament, kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass vielleicht unliebsame Verwandte erben und in den Besitz der Nachlassgegenstände des Verstorbenen kommen. Die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge müssen also nicht unbedingt der Vorstellung des Erblassers entsprechen. Soweit der Verstorbene aber gerade kein Testament errichtet hat, sind diese Konsequenzen unausweichlich. Diese Einschätzung kann Anlass dafür sein, dass Sie jetzt für Ihre eigene Person ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft errichten wollen, gerade um solche unliebsamen Konsequenzen in Ihrer Person für den Fall Ihres Ablebens zu vermeiden.

Umgekehrt kann die Tatsache, dass der Verstorbene ein Testament errichtet hat, Anlass für Sie sein, es ihm gleich zu tun, weil Sie erkannt haben, dass ein Testament Vorteile bietet und die gesetzliche Erbfolge so ändert, dass sie aus Ihrer Sicht zweckmäßiger und fairer erscheint.

Welche Konsequenzen hat ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft?

Errichten Sie ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft, ändern Sie die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge hält Standardregeln bereit, für den Fall, dass jemand verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Dem Gesetzgeber geht es darum, dass jeder Verstorbene einen Rechtsnachfolger hat, der seine Rechte und Pflichten übernimmt. Sie können diese Welt also nicht verlassen, ohne dass sich jemand um Ihren Nachlass kümmert. Haben Sie jedoch den Eindruck, dass die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht, sollten Sie ein Testament errichten. Gerade ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft kann ein Anlass dafür sein, sich genau über diese Prämissen Gedanken zu machen.

Vorsicht: Emotionen sind keine Sachargumente!

Ein Testament ist eine Urkunde. Sie treffen darin weitreichende Entscheidungen. Zwar brauchen Sie nach Ihrem Ableben nicht mehr mit den Konsequenzen zu leben: Ein Testament führt aber dazu, dass die Personen, die Sie als Erben bestimmt haben oder die ohne das Testament Ihre gesetzlichen Erben wären, mit Ihren Anordnungen leben müssen. Sie sollten sich also schon vorher klar werden, welche Ziele Sie verfolgen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Ein Testament zu errichten, gerade wenn es ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft ist, ist eine durchaus schöne, aber auch verantwortungsvolle Aufgabe. Schön kann die Aufgabe deshalb sein, als Sie Ihren Lebensweg nachzeichnen und wissen, dass Sie diese Welt irgendwann in geordneten Bahnen verlassen. Verantwortungsvoll ist die Aufgabe deshalb, als Sie insbesondere dann, wenn Sie eine bestimmte Person als Ihren Erben bevorzugen, andere in Betracht kommende Erben vielleicht zurückversetzen oder im ungünstigen Falle gar provozieren.

Was sagt das Gesetz in solchen Fällen?

Auf jeden Fall sind Sie in Ihrer Entscheidung, ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft zu errichten, vollkommen frei. Es ist Ihr Vermögen, über das Sie verfügen. Niemand kann Ihnen hineinreden. Das Gesetz bezeichnet diese Freiheit als die Testierfreiheit.

Selbstverständlich sollten Sie dabei moralische und verwandtschaftliche Beziehungen und Verpflichtungen berücksichtigen. Rein emotionale Aspekte sind immer schlechte Grundlagen, eine oder mehrere bestimmte Personen in einem Testament zu bedenken. Ihre Entscheidung, ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft zu errichten und eine oder mehrere bestimmte Personen zu Ihren Erben zu bestimmen, sollte also möglichst auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhen.

Auf welche Aspekte kommt es an?

Ein Testament, insbesondere ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft, zu errichten, ist an sich eine einfache Angelegenheit. Im Grunde genügt ein einziger Satz. Im Prinzip brauchen Sie nur zu schreiben, dass Sie beispielsweise Ihren Sohn Hans als alleinigen Erben einsetzen. Die Problematik besteht darin, dass Sie damit gewisse Konsequenzen auslösen, die sich nach Ihren familiären Verhältnissen richten. Haben Sie noch weitere Kinder, führt die Erbeinsetzung Ihres Sohnes Hans dazu, dass diese Kinder aus ihrer gesetzlichen Erbenstellung verdrängt und faktisch enterbt werden. Ihre somit enterbten Kinder erhalten nach dem Gesetz Anspruch auf den Pflichtteil. Ihr Alleinerbe Hans wäre dann verpflichtet, den Pflichtteil als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils an seine Geschwister auszuzahlen. Dabei müssen Sie einkalkulieren, dass Sie damit aller Wahrscheinlichkeit nach Unfrieden hervorrufen und Ihre Kinder sich möglicherweise zeitlebens nicht mehr in die Augen schauen.

Sie sollten also gute Gründe dafür haben, in einem solchen Fall ein Kind als Ihren Alleinerben einzusetzen. Ein guter Grund kann natürlich darin bestehen, dass dieses Kind Ihnen zeitlebens besonders nahe gestanden und / oder Sie in schwierigen Zeiten versorgt, gepflegt und betreut hat. Auf jeden Fall ist es vorteilhaft, diese Gründe in Ihr Testament wegen Tod in der Verwandtschaft hineinzuschreiben, damit jedem, der das Testament liest, deutlich wird, warum Sie so entschieden haben.

Sie sollten sich also, bevor Sie ein Testament wegen Tod in der Verwandtschaft errichten, informieren, welche Konsequenzen Ihre Entscheidung nach sich zieht. Gegebenenfalls sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein Rechtsanwalt kann Sie darin beraten und begleiten, Ihr Testament inhaltlich rechtssicher zu gestalten.

Ansonsten müssen Sie Ihr Testament formgerecht zu Papier bringen. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Testament wegen Tod in der Verwandtschaft eigenhändig und handschriftlich schreiben müssen. Sie dürfen sich dabei nicht die Hand führen oder das Testament von einer anderen Person schreiben lassen. Es wäre sonst unwirksam. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass nur Sie als potentieller Erblasser Autor dieses Testamentes sind und verhindern, dass eine andere Person ein Testament in Ihrem Namen, aber nicht unbedingt in Ihrem Sinne, verfasst. Zu guter Letzt sollten Sie das Testament mit Ort, Datum und Ihrer persönlichen Unterschrift versehen.

Damit Ihr Testament später aufgefunden wird, können Sie es in den persönlichen Unterlagen verwahren. Möchten Sie nicht riskieren, das das Testament, das Sie als Testament wegen Tod in der Verwandtschaft verfasst haben, nach Ihrem Ableben unterschlagen, verfälscht oder gar vernichtet wird, können Sie es dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergeben. Erfährt das Nachlassgericht von Ihrem Ableben, wird es das Testament eröffnen. Für die Hinterlegung beim Nachlassgericht zahlen Sie eine pauschale Gebühr von 75 €. Außerdem können Sie das Testament beim Zentralen Testamentsregister in Berlin für 15 € registrieren lassen.

Autor:  Henrick Kurt Wertheim

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