Kann eine Rente vererbt werden?

Kann ich die Rente meines Partners erben?

Das wär‘s. Sie werden Erbe und erben auch die Rente des Verstorbenen. Um die Antwort vorwegzunehmen: Renten sind nicht vererblich. Sie sind höchstpersönlicher Natur. Ungeachtet dessen können Sie als Erbe dennoch Ansprüche an den Rentenversicherungsträger des Erblassers haben. Auch sonstige Ansprüche können helfen, finanzielle Engpässe zu überbrücken.

Das Wichtigste

  • Verstirbt ein Angehöriger, entsteht oft ein finanzieller Engpass. Als Erbe haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten, Liquidität zu beschaffen.
  • Rentenzahlungen sind nicht vererblich.
  • Die Rentenkasse erfährt durch den elektronischen Sterbedatenabgleich, wenn eine Person verstorben ist.
  • Als Ehepartner haben Sie Anspruch auf das Sterbevierteljahr sowie in Abhängigkeit von den Voraussetzungen, Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente. Kindern kann die Halbwaisen- oder Vollwaisenrente zustehen.

Wie erfährt die Rentenversicherung überhaupt vom Tod des verstorbenen Rentners?

Verstirbt ein Mensch, müssen die Angehörigen den Tod dem Standesamt anzeigen. Zwischen den Standesämtern, den Einwohnermeldebehörden und der Rentenversicherung findet ein elektronischer Sterbedatenabgleich statt. Das Standesamt leitet die Sterbeanzeige an die Einwohnermeldebehörde weiter. Die Meldebehörde informiert wiederum die Rentenversicherung. Soweit die Rente über den Rentenservice der Deutschen Post ausgezahlt wird, informiert die Rentenversicherung wieder den Rentenservice und stoppt die Auszahlung der Rente.

Gut zu wissen:

Lebte der Angehörige im Ausland und ist dort verstorben, erfährt die Rentenversicherung durch den elektronischen Sterbedatenabgleich vom Ableben, wenn mit dem betreffenden Land eine entsprechende Vereinbarung besteht. Gibt es keinen Abgleich der Sterbefälle, stellt die Rentenkasse die Rentenzahlung nach einer Mahnung ein, wenn keine Lebensbescheinigung eingereicht wird. Leben Rentner im Ausland, müssen sie nämlich jährlich eine Lebensbescheinigung übersenden.

Wieso habe ich keinen Anspruch darauf, die Rente zur erben?

Renten sind höchstpersönlicher Natur. Sie stehen nur demjenigen zu, der in die Rentenkasse eingezahlt hat. Würde der Erbe die Rente erben, wäre das der Rentenkasse zugrundeliegende Versicherungsprinzip hinfällig. Die Rentenkasse kann nur so viel Geld auszahlen, wie die Versichertengemeinschaft eingezahlt hat. Es wäre auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, wie lange die Rente dann noch gezahlt werden müsste.

Was ist, wenn die Erben den Tod des Angehörigen nicht dem Standesamt melden?

Die scheinbar vorteilhafte Situation, dass die Erben den Tod einer angehörigen Person nicht dem Standesamt melden, kommt durchaus vor. Allerdings müssen die Erben sich dann den Vorwurf des Betrugs gefallen lassen und müssen die zu Unrecht vereinbarten Rentenzahlungen an die Rentenkasse zurückerstatten.

Wie ist das mit der laufenden Rente des Erblassers?

Bezieht der Verstorbene eine Rente, wird die Rente noch bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem er verstorben ist. Das auf dem Konto eventuell noch vorhandene Guthaben aus der Rentenzahlung gehört zum Nachlass. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft können über dieses Guthaben problemlos verfügen.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Hatte der Verstorbene noch keine Altersrente bezogen, zahlt die Rentenkasse ab dem Todestag bis zum Ende des dritten Monats eine Rente in Höhe der theoretisch bestehenden Erwerbsminderungsrente. Andere Personen, wie Kinder oder Lebensgefährten, haben keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr.

Gut zu wissen:

Das Sterbevierteljahr hat den Zweck, den hinterbliebenen Ehepartner in der Phase der Trauer finanziell zu unterstützen. Dieser kann bei der Rentenkasse beantragen, den Betrag für das Sterbevierteljahr als Vorschuss in einer einzigen Summe auszuzahlen. Der Antrag kann bei jeder Postfiliale gestellt werden, muss allerdings innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Todesfall erfolgen. Wird die Frist versäumt, kann er sich die Leistungen lediglich Monat für Monat auszahlen lassen.

Wann hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente?

Stirbt der Ehepartner, haben Witwer oder Witwen Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Partner müssen verheiratet gewesen sein.
  • Wurde die Ehe vor weniger als einem Jahr geschlossen, gilt sie als Versorgungsehe, die keinen Anspruch auf Witwenrente begründet. Der hinterbliebene Ehepartner kann allerdings den Beweis des Gegenteils antreten.
  • Der Partner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, in der der Verstorbene Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat.
  • Der hinterbliebene Ehepartner hat Anspruch auf die große Witwerrente, wenn er das 47. Lebensjahr vollendet hat oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Rente beträgt dann 60 % der Rente des Verstorbenen wegen voller Erwerbsminderung. Ein Einkommen des Hinterbliebenen wird darauf teilweise angerechnet.
  • Sind die Voraussetzungen für die große Rente nicht erfüllt, besteht Anspruch auf die kleine Witwerrente. Diese beträgt 25 % der Rente bei voller Erwerbsminderung des Verstorbenen. Diese Rente wird jedoch nur für zwei Jahre gezahlt.
  • Hinterlässt der Verstorbene ein minderjähriges Kind, hat es Anspruch auf eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 27. Lebensjahr, wenn das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder behindert ist.

Gut zu wissen:

Haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, sollten Sie die Zahlung innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall beantragen, da die Rente höchstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten rückwirkend gezahlt wird.

Zahlt mir die Krankenkasse oder Unfallversicherung des Erblassers ein Sterbegeld?

Seit 2004 zahlen Krankenkassen kein Sterbegeld mehr aus. Ausnahmen bestehen nur bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Dann besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Eine Sonderstellung genießen Beamte. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz haben hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von zwei Monatsbezügen oder zwei Beamten-Ruhegehältern. Lebt der Ehepartner nicht mehr, geht die Zahlung an die Kinder. In den Bundesländern bestehen teils sehr unterschiedliche Regelungen.

Was ist mit der Lebensversicherung des Erblassers?

Besitzt der Erblasser eine Lebensversicherung, fließt die Versicherungssumme an die im Versicherungsvertrag benannte bezugsberechtigte Person. Die Versicherungssumme fällt also nicht in den Nachlass. Ist die bezugsberechtigte Person nicht auch zugleich Erbe des Erblassers, kann diese Person dennoch die Auszahlung der Lebensversicherung an sich verlangen. Die Erben haben keinen Anspruch auf die Versicherungssumme. Soweit eine Sterbeversicherung besteht, handelt es sich um eine besondere Form der Lebensversicherung. Auch darin ist eine bezugsberechtigte Person benannt.

Fazit

Der Textbeitrag gibt nur einen groben Überblick über die finanziellen Hilfen, die Sie nach dem Ableben einer angehörigen Person erwarten können. Wegen der Details der Anspruchsvoraussetzungen sollten Sie sich bei dem jeweiligen Leistungsträger informieren.

Autor:  Heinrich von Südhoff

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