So stellen Sie sicher, dass Ihr Testament aufgefunden wird

Sie können Ihr Testament so wunderbar und konkret formulieren, wie Sie wollen: Wenn es nach Ihrem Ableben von Ihren Erben nicht aufgefunden wird, bleibt auch das schönste Testament nichts anderes als ein Stück Papier. Die Zahl nicht aufgefundener, unterschlagener oder verfälschter Testamente dürfte erheblich sein. Sie sollten sich also Gedanken darüber machen, was Sie tun können, damit Ihr Testament nach Ihrem Ableben zuverlässig aufgefunden und Ihr letzter Wille umgesetzt wird.

Das Wichtigste zum Thema "So stellen Sie sicher, dass Ihr Testament aufgefunden wird" für Sie:

  • Verwahren Sie Ihr privatschriftlich verfasstes Testament in Ihren persönlichen Unterlagen, ist nicht gewährleistet, dass das Testament nach Ihrem Ableben aufgefunden oder nicht unterschlagen oder verfälscht wird.
  • Wer ein Testament auffindet, ist gesetzlich unter Strafandrohung verpflichtet, es bei Gericht abzuliefern.
  • Um Risiken auszuschließen, können Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Nachlassgericht wird das Testament beim Zentralen Testamentsregister registrieren. Über die Standesämter und das Testamentsregister erfährt das Nachlassgericht von Ihrem Ableben.
  • Sie können Ihr Testament auch einem Notar übergeben oder im Notariat errichten. Auch der Notar wird das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen und beim Testamentsregister registrieren lassen.
  • Erfährt das Nachlassgericht von Ihrem Ableben, kann es das hinterlegte Testament eröffnen.

Wo liegt das Problem?

Vielleicht möchten Sie vermeiden, dass Ihre Angehörigen bereits zu Ihren Lebzeiten wissen, wie Sie Ihren Nachlass geregelt haben. Sie werden also ein Interesse daran haben, Ihr Testament sicher zu verwahren. Sie können es natürlich in Ihren persönlichen Unterlagen zu Hause aufbewahren. Dann müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Angehörigen nach Ihrem Ableben Ihre Unterlagen durchsuchen und das Testaments tatsächlich auffinden. Ist es zu gut versteckt, bleibt es möglicherweise für immer verborgen und wird womöglich mit Ihrem Hausrat entsorgt. Findet eine Person, die eigentlich gesetzlicher Erbe ist, Ihr Testament auf und stellt fest, dass Sie sie enterbt haben, wird diese Person möglicherweise kein allzu großes Interesse daran haben, das Testament dem bedachten Erben oder dem Nachlassgericht zu übergeben. Es besteht das Risiko, dass das Testament unterschlagen oder verfälscht wird. Natürlich sind Sie nicht verpflichtet, ein privatschriftlich verfasstes Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen oder beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registrieren zu lassen. Dann aber tragen Sie das besagte Risiko.

Wer ein aufgefundenes Testament nicht abliefert, macht sich strafbar

Diejenige Person, die nach Ihrem Ableben Ihr Testament in Ihren Unterlagen auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, das Testament an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Wer die Urkunde nicht abliefert, begeht eine strafbare Urkundenunterdrückung und, soweit er damit eigene Vermögensvorteile erstrebt, auch Betrug. Erfährt das Nachlassgericht, dass eine bestimmte Person die Testamentsurkunde in Besitz hat, kann es die Herausgabe des Testaments auch gerichtlich erzwingen.

Hinterlegen Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht

Möchten Sie gewährleisten, dass Ihr letzter Wille tatsächlich seine Wirkung entfaltet, können Sie Ihr privatschriftlich verfasstes Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Nachlassgericht ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Dort gibt es eine Nachlassabteilung. Zuständig ist ein Rechtspfleger. Wenn Sie das Testament dort hinterlegen, erhalten Sie einen Hinterlegungsschein, in dem bestätigt wird, dass Sie das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt haben. Die Gebühr für die Hinterlegung beträgt pauschal 75 €. Sie können auch eine Person Ihres Vertrauens schriftlich beauftragen, das Testament für Sie beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Gleiches gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten und Lebenspartner.

Das Nachlassgericht wird sodann Ihr Testament beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren. Die Bundesnotarkammer wird vom Standesamt über Ihr Ableben informiert. Das Register prüft dann, ob Sie ein Testament hinterlegt haben und informiert seinerseits das Nachlassgericht, bei dem das Testament hinterlegt ist. Damit wird absolut gewährleistet, dass im Sterbefall Ihr hinterlegtes Testament tatsächlich und schnell aufgefunden wird. Der Inhalt des Testaments wird nicht registriert. Für die Registrierung zahlen Sie pauschal 15 €. Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister erhalten nur Notare und Gerichte, nicht aber Ihre potentiellen oder vermeintlichen Erben.

Sie können, auch wenn Sie Ihr Testament einmal beim Nachlassgericht hinterlegt haben, Ihr Testament jederzeit widerrufen oder abändern. In diesem Fall können Sie das Papier vom Nachlassgericht zurückfordern und können zugleich ein neues Testament hinterlegen.

Möchten Sie ganz sichergehen, errichten Sie ein öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament errichten Sie beim Notar. Dazu können Sie dem Notar eine in einem Briefumschlag verschlossene Schrift übergeben, in der Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben. Anders als beim eigenhändigen Testament dürfen Sie diesen Text auch mit der Schreibmaschine schreiben oder von einer anderen Person schreiben lassen. Da Sie den Text dem Notar persönlich übergeben, ist gewährleistet, dass der Text von Ihnen stammt. Alternativ können Sie dem Notar auch eine offene Urkunde überreichen, in der Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben. Der Notar nimmt den Text als Ihr Testament entgegen.

In der dritten Variante erklären Sie vor dem Notar Ihren letzten Willen in mündlicher Form. Der Notar protokolliert dann Ihre Erklärung, liest sie Ihnen am Ende vor und Sie genehmigen den Text. Notare registrieren von Amts wegen die Ihnen abgelieferten oder im Notariat verfassten Testamente beim Zentralen Testamentsregister. Erfährt das Testamentsregister über das Standesamt von Ihrem Ableben, wird es wiederum das Nachlassgericht informieren.

Nach Ihrem Ableben erfolgt die Testamentseröffnung von Amts wegen

Erfährt das Nachlassgericht, dass Sie das Zeitliche gesegnet haben, wird es das hinterlegte Testament eröffnen. Dazu kann das Gericht einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die im Testament bedachten Erben laden. Im Termin ist der Inhalt Ihres Testaments mündlich bekannt zu machen. Ist die Erbfolge klar, kann das Nachlassgericht auch die Kopie des Testaments übersenden. Möchten die Erben ihre Erbfolge nachweisen, können sie nach Maßgabe Ihres Testaments einen Erbschein beantragen.

Fazit

Testamente sind Urkunden. Sie sind genauso wichtig wie eine Versicherungspolice. Ein Testament ist schnell zu Papier gebracht. Genauso wichtig ist aber auch, dass das Testament später aufgefunden wird. Um dieses Ziel zu gewährleisten, gebietet es sich vor allem bei schwierigen familiären Verhältnissen, ein Testament beim Nachlassgericht sicher zu hinterlegen.

Autor:  Henrick Kurt Wertheim

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