Unternehmertestament

Das Unternehmertestament ist für Unternehmer enorm von Bedeutung, da ihnen aufgrund ihres Unternehmens eine besondere Verantwortung zukommt. Zu dieser Verantwortung gehört auch, frühzeitig und vor allem rechtzeitig ein Testament wegen einer Unternehmensgründung in Betracht zu ziehen und zu formulieren. Ein Unternehmer betrachtet naturgemäß ein von ihm gegründetes und aufgebautes oder übernommenes und fortgeführtes Unternehmen als sein Lebenswerk und hat ein vitales Interesse daran, dass dieses Unternehmen auch nach seinem Ableben kompetent fortgeführt wird. Im ungünstigsten Fall muss ein Unternehmer damit rechnen, dass sich die Erben wegen des Unternehmens streiten und das Unternehmen nur deshalb liquidieren, weil jeder daran interessiert ist, seinen durch das Erbe begründeten Gesellschaftsanteil möglichst schnell liquide zu machen. Viele solide und zukunftsträchtige Unternehmen wurden auf diese Art und Weise bereits zerschlagen. Ein Unternehmertestament kann ein solches Szenario verhindern.

Das Wichtigste für Sie zum Thema "Unternehmertestament":

  • In einem Testament wegen Unternehmensgründung kann der Unternehmer die gesetzliche Erbfolge abändern und die Erbfolge so gestalten, dass das Unternehmen möglichst fortgeführt wird und von den Erben nicht allein aus Liquiditätsgründen zerschlagen wird.
  • Soweit die Unternehmensnachfolge offen ist, kann der Unternehmer Kriterien bestimmen, nach denen ein Erbe als Unternehmensnachfolger bestimmt wird. Alternativ kann er in einem Vermächtnis anordnen, welche Person Unternehmensnachfolger werden soll.
  • Als Alternative zum Testament wegen Unternehmensgründung kommt bei größeren Vermögen oder großen Unternehmen auch die Gründung einer Stiftung in Betracht, auf die der Unternehmer sein Vermögen oder auch nur sein Unternehmen überträgt.

Ohne Testament regelt die gesetzliche Erbfolge die Unternehmensnachfolge

Verfasst ein Unternehmer kein Testament, tritt im Fall seines Ablebens die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge regelt standardmäßig die Rechtsnachfolge. Hinterlässt der Unternehmer eine Familie, die aus rein erbrechtlicher Sicht im insoweit ungünstigsten Fall aus mehreren Kindern besteht und auf vielleicht mehreren Ehen beruht, ist ein hohes Konfliktpotenzial vorprogrammiert. All diese Verwandten, sprich Kinder verschiedener Ehen und der letzte Ehepartner, sind gesetzliche Erben. Sie alle erben einen Anteil am Nachlass des Unternehmers.

Teil des Nachlasses ist das vom Unternehmer gegründete Unternehmen. Jeder Erbe hat infolge der gesetzlichen Erbfolge die gleichen Rechte und wird Teil der Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft ist jeder auf jeden angewiesen. Keiner kann ohne den anderen handeln. Erfahrungsgemäß blockieren sich die Erben in der Erbengemeinschaft oft gegenseitig, ohne dass dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Meist geht es um emotionale Erwägungen, keiner gönnt dem anderen etwas. Jeder glaubt, er werde benachteiligt und jeder andere hätte Vorteile.

Was passiert, wenn die gesetzliche Erbfolge die Unternehmensnachfolge regelt?

Jeder Miterbe wird Mitglied der Erbengemeinschaft. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, wird jeder Miterbe entsprechend seinem Erbanteil Gesellschafter des Unternehmens. Handelt es sich dabei um ein reines Familienunternehmen, sitzen diese Erben künftig in der Gesellschafterversammlung und entscheiden, was im Unternehmen passiert. Vielfach ist es so, dass die Erben keine Kompetenz dafür besitzen, sachgerecht und zielorientiert in der Gesellschafterversammlung ihr Stimmrecht auszuüben. Oft sind sie nur daran interessiert, ihre Gesellschaftsanteile möglichst schnell zu Geld zu machen. Wenn das Interesse dann dahin geht, den Gesellschaftsanteil an Dritte zu verkaufen, riskiert der Unternehmer, dass sein Unternehmen durch fremde Personen irgendwann fremdbestimmt wird. Wird der Gesellschaftsanteil vielleicht an einen Konkurrenten verkauft, kann es sein, dass dieser Konkurrent nur noch das Interesse hat, jenes Unternehmen aus dem Markt zu werfen. In vielen Fällen streiten sich die Erben und blockieren jegliche Perspektive des Unternehmens. Soweit das Unternehmen von einem Geschäftsführer geführt wird, können die Erben, soweit sie in der Gesellschafterversammlung die Mehrheit haben, den Geschäftsführer jederzeit aus seinem Amt entlassen und einen beliebigen Geschäftsführer installieren. Ob dies im Sinn des Unternehmers ist, erscheint oft fragwürdig.

Ein Erbe oder mehrere Erben können ihren Gesellschaftsanteil der Gesellschaft oder einem anderen Gesellschafter auch zum Kauf anbieten. Sieht sich die Gesellschaft aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, den Erben auszuzahlen, muss ein Unternehmen oft liquidiert werden. Es wird gnadenlos zerschlagen und im Ergebnis oft ruiniert. Der Unternehmer kann dieses Schicksal nur vermeiden, wenn er die Zukunft seines Unternehmens frühzeitig und vor allem rechtzeitig plant und seine Rechtsnachfolge möglichst regelt. Eine solche Regelung empfiehlt sich bereits bei der Unternehmensgründung. Wer zu lange abwartet, riskiert, dass er vom eigenen Tod überholt wird. Ein Testament wegen Unternehmensgründung ist also alles andere als eine überzogene oder vorzeitige Maßnahme.

3. Was ist beim Unternehmertestament zu beachten?

Unternehmer haben oft das Problem, dass sie zwar ein Testament wegen Unternehmensgründung formulieren möchten, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht sicher wissen können, wen sie mit der Unternehmensleitung beauftragen sollen.

Typisches Beispiel

Unternehmer Alfons hat drei Söhne. Er gründet ein Unternehmen für Damenwäsche und bestimmt in seinem Unternehmertestament:

…“ Derjenige meiner Söhne soll mein Erbe sein, der Schneider wird. Sollten mehrere meiner Söhne Schneider werden, wird der älteste von ihnen mein Erbe und soll das Unternehmen übernehmen und fortführen. Die Feststellung, wer danach mein Erbe wird, soll mein Freund Hannes treffen.“ …

Ein solches Testament wegen einer Unternehmensgründung ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen § 2065 Abs. II BGB, wonach ein Erblasser nicht anordnen kann, dass ein anderer bestimme, wer Erbe wird. Die Erbeinsetzung ist ein höchstpersönliches Recht. Es kann nicht auf Dritte übertragen werden.

Im Beispiel hätte der Freund Hannes kein Auswahlermessen, da der Erblasser genau bestimmt hat, wer Erbe werden soll, nämlich derjenige, der Schneider wird und, wenn mehrere Söhne Schneider werden, der älteste Sohn. Unwirksam wäre es jedoch, wenn der Erblasser die Bestimmung des Erben in das freie Ermessen eines Dritten stellen würde. Dann würde er sein höchstpersönliches Recht der Erbeinsetzung aufgeben.

Es ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar fraglich, ob es erlaubt ist, dem Dritten im Rahmen objektiver Kriterien einen gewissen Beurteilungsspielraum einzuräumen (siehe BGHZ 15, 202). Das Reichsgericht jedenfalls hatte es erlaubt, dass der Erblasser einen begrenzten Kreis von Personen bezeichne, aus dem der Dritte nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten den Erben bestimmen soll (RGZ 159, 296). Als sachlicher Gesichtspunkt kommt im Unternehmensbereich vor allem die Eignung für eine bestimmte Aufgabe in Betracht. Für die Beurteilung des Reichsgerichts spricht jedenfalls ein praktisches Bedürfnis, das gerade bei einem Unternehmertestament besteht. Sind die Kinder eines Unternehmers noch so jung oder unerfahren, dass es dem Unternehmer nicht zuzumuten ist, eines seiner Kinder bereits zum Erben und damit zum Rechtsnachfolger für sein Unternehmen zu bestimmen, muss es möglich sein, diese Entscheidung in einem Testament wegen einer Unternehmensgründung auf eine dritte Person zu übertragen. Je nachvollziehbarer und sachlich begründeter die für den Beurteilungsspielraum maßgeblichen Kriterien bezeichnet werden, desto unproblematischer dürfte ein Unternehmertestament zu beurteilen sein.

Gegenbeispiel

Würde ein Erblasser in einem Testament wegen Unternehmensgründung bestimmen, dass derjenige sein Erbe sein soll, der „sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert“, wäre das Unternehmertestament unwirksam. Das Kriterium „Sich-kümmern“ wäre so unbestimmt, dass eine dritte Person, die den Erben dann bestimmen sollte, selber interpretieren müsste, was er unter diesem Begriff verstehen würde (so OLG München NJW 2013, 2977).

Unternehmensnachfolge im Wege eines Vermächtnisses anordnen!

Weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf § 2065 Abs. II BGB es mindestens als problematisch ansieht, wenn der Erblasser es einer dritten Person überlässt, seinen Erben zu bestimmen, bietet sich alternativ ein anderer Weg an. Dieser findet sich in §§ 2051, 2052 BGB.

Danach kann der Erblasser in einem Unternehmertestament genau anordnen, wer sein Erbe werden soll und zugleich im Wege eines Vermächtnisses bestimmen, dass aus dem Kreis dieser bezeichneten Erben eine bestimmte Person als Vermächtnisnehmer die Unternehmensnachfolge antreten soll.

Praxisbeispiel:

Unternehmer Alfons hat drei minderjährige Söhne und bestimmt in seinem Testament wegen der Unternehmensgründung, dass alle seine Kinder gleichermaßen erben sollen. Zugleich will er erreichen, dass derjenige Sohn, der sich für die Unternehmensnachfolge als besonders kompetent qualifiziert, seine Nachfolge im Unternehmen antritt. Er ordnet deshalb in seinem Unternehmertestament zugleich ein Vermächtnis an und bestimmt, dass derjenige, der sich für die Unternehmensnachfolge besonders qualifiziert, das Unternehmen fortführen soll. Um denjenigen zu bestimmen, bestimmt Unternehmer Alfons in seinem Testament wegen der Unternehmensgründung zugleich, dass eine andere Person, zweckmäßigerweise ein Testamentsvollstrecker, den geschäftstüchtigsten Sohn als Vermächtnisnehmer und damit als seinen Unternehmensnachfolger bestimmen soll.

In diesem Fall ist es so, dass der Unternehmer seine Erben selbst bestimmt und die Erbeinsetzung nicht einer anderen Person überlässt. Dass er den Unternehmensnachfolger im Wege eines Vermächtnisses definiert, ist dann akzeptabel.

Wichtig dabei ist, dass der Personenkreis überschaubar ist und es dem Testamentsvollstrecker möglich ist, den Vermächtnisnehmer nachvollziehbar auszuwählen. Ob der Bestimmungsberechtigte seine Auswahl frei oder nach billigem Ermessen zu treffen hat, bestimmt der Erblasser in seinem Testament wegen Unternehmensgründung.

Stiftung gründen

Erwartet der Unternehmer Erbstreitigkeiten, kann er eine Stiftung gründen und die Gesellschaftsanteile an seinem Unternehmen in diese Stiftung einbringen, so dass die Stiftung nach seinem Ableben Gesellschafter des Unternehmens wird. Die Erben erhalten dann aus den Gewinnanteilen, die der Stiftung als der Eigentümerin des Unternehmens zufließen, ihre Liquidität.

Die Stiftung kann so gestaltet werden, dass sie erst rechtsfähig und damit wirksam wird, wenn der Unternehmer verstorben ist (§ 84 BGB). Die Stiftung ist eine juristische Person, die durch den Vorstand der Stiftung verwaltet wird. Den Vorstand kann der Unternehmer selbst in seinem Unternehmertestament bestimmen. Vorstand kann jede beliebige, insbesondere kompetente Person, so auch eines der eigenen Kinder, sein. Stiftungen sind eine beliebte Rechtsform für relativ große Vermögen oder Teile davon, indem der Unternehmer als Stifter das Unternehmen erhalten und für seine nachfolgende Generation oder auch im Interesse der Belegschaft erhalten möchte. Die Stiftung kann als Familienstiftung zugunsten einer oder mehrerer Familien errichtet werden. Stiftungen bedürfen der notariellen Beurkundung und der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.

Expertentipp:

Unternehmertestamente, so auch das Testament wegen Unternehmensgründung, sind je nach der Struktur eines Unternehmens komplexe Angelegenheiten. Wer nicht gerade im Erbrecht zu Hause ist, wird sich ausgesprochen schwertun, hier den richtigen Weg zu finden und zielführend ein Testament wegen Unternehmensgründung zu formulieren.

In Anbetracht der Tatsache, dass es dabei um die Zukunft Ihres Unternehmens geht, sollten Sie ein Unternehmertestament nicht ohne anwaltliche Begleitung zu Papier bringen. Wenn Sie so sorgsam handeln, wie Sie in Ihren unternehmerischen Belangen grundsätzlich zu handeln pflegen, müssen Sie sich wegen Ihres Testaments wegen Unternehmensgründung unbedingt juristisch begleiten lassen. Nur so hat Ihr Lebenswerk eine Zukunft.

Autor:  Heinrich von Südhoff

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