Todesfall - Was tun, wenn es einen Todesfall in der Familie gibt?

Wie verhalte ich mich bei einem Todesfall?

Ein Todesfall in der Familie löst bei den Angehörigen nicht nur Trauer aus. Verstirbt ein Mensch, sind Angehörige verpflichtet, gewisse Abläufe zu beachten. Wer konkret verantwortlich ist, ist nicht immer klar. Ein Angehöriger muss kein Erbe des Verstorbenen sein, während der Erbe nicht Angehöriger sein muss. Angehörigen obliegt aber die Bestattungspflicht und sie bestimmen über die Bestattungsmodalitäten.

Das Wichtigste zum Thema "Todesfall - was tun?" für Sie:

  • Finden Sie eine leblose Person auf, verständigen Sie Hausarzt oder Notarzt. Sie benötigen eine Todesbescheinigung.
  • Beauftragen Sie ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Beerdigung und der Abwicklung der Formalitäten.
  • Im Todesfall sind Angehörige, unabhängig von Ihrer eventuellen Erbenstellung, verpflichtet, die Bestattung des Verstorbenen zu organisieren und vorrangig zu bezahlen.
  • Finden Sie ein Testament auf, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.
  • Recherchieren Sie anhand der persönlichen Unterlagen des Verstorbenen, was Sie jetzt alles veranlassen müssen. Dazu gehört die Kündigung von Versicherungen, Vereinsmitgliedschaften, Daueraufträgen bei der Bank und Abonnements.
  • Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich einen gebührenpflichtigen Erbschein benötigen. Erbscheine sind nur in Ausnahmefällen unerlässlich.
  • Lebten Sie mit dem Verstorbenen als Mieter in einem gemeinsamen Haushalt, treten Sie in den Mietvertrag als neuer Vertragspartner des Vermieters ein oder führen als Mitmieter den Mietvertrag als Mieter allein fort.

Todesfall - was tun?

Bei Ihnen in der Familie gibt es einen Todesfall - Was tun, wenn Sie die leblose Person finden? Wer eine leblose Person auffindet, sollte den Notarzt verständigen, sofern Anhaltspunkte bestehen, dass die Person noch am Leben ist. Auch ein scheinbar völlig lebloser Körper kann darüber hinwegtäuschen, dass die Person noch lebt und mit ärztlicher Hilfe vielleicht wieder belebt werden kann.

Auch wenn der Tod offensichtlich ist, ist der Hausarzt und gegebenenfalls der Notarzt zu verständigen, wenn der Verstorbene in seiner Wohnung aufgefunden wird. Der Arzt stellt die Todesursache fest und stellt den Totenschein aus. Verstirbt die Person im Krankenhaus, übernimmt der behandelnde Arzt diese Aufgabe. Ist die Todesursache unklar, sollten Sie die Polizei verständigen. Auch der Arzt wird die Polizei beiziehen, wenn er Anhaltspunkte hat, dass die Todesursache keinen natürlichen Ursprung hat.

Bestattungsunternehmen beauftragen

Ist der Verstorbene zu Hause verstorben, muss sich irgendwer darum kümmern, dass der Leichnam beerdigt wird. Im Regelfall werden die Angehörigen bei einem Todesfall in der Familie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Das Bestattungsunternehmen übernimmt auf Wunsch sämtliche Formalitäten, die im Zusammenhang mit dem Abtransport des Leichnams und der Beerdigung anfallen. Bestattungsunternehmen sind meist rund um die Uhr erreichbar und bieten eine Notrufnummer an. Auf Wunsch wird der Leichnam sofort abgeholt und in den Räumen des Bestattungsunternehmens aufgebahrt.

Wer ist bei einem Todesfall in der Familie berechtigt oder verpflichtet, die Beerdigung zu organisieren?

Nicht jeder Angehörige ist bei einem Todesfall in der Familie Erbe des Verstorbenen. Hat der Verstorbene beispielsweise seinen Ehepartner in einem Testament „enterbt“ und auf den „Pflichtteil gesetzt“, ist der Ehepartner dennoch Angehöriger und fragt sich zu recht bei einem Todesfall "Was tun"? Als nächster Angehöriger entscheidet er im Regelfall über die Beerdigung. Das Recht der Totenfürsorge ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung obliegt die Totenfürsorge aber den nächsten Verwandten. Meist steht der Ehepartner an erster Stelle. Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Ehepartner entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen die Modalitäten der Beerdigung, insbesondere auch den Bestattungsort, bestimmt (OLG Schleswig, Urteil v. 14.5.1986, 4 U 202/85). Gibt es keinen Ehepartner, sind die Kinder oder die Eltern berufen.

Geht es um die Totenfürsorge, muss auch derjenige, der die Totenfürsorge wahrnimmt, maßgeblich den ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen berücksichtigen. Er kann also nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden. Es gehört zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, dass ein Mensch selbst über den Verbleib und die Umstände seiner Beerdigung bestimmt. Innerhalb dieses Rahmens besteht aber ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum, um die Modalitäten der Beerdigung praktikabel zu gestalten.

Aber Vorsicht: Bestehen Zweifel am Willen des Verstorbenen, ist derjenige beweispflichtig und muss Zweifel ausräumen, der sich auf das Totenfürsorgerecht beruft (BGH, Urteil v. 26.2.1992, XII ZR 58/91). Diese Situation wird vor allem dann relevant, wenn zwei Lebenspartner nicht miteinander verheiratet waren und der Lebensgefährte den Bestattungsort bestimmen will. Kann der Lebensgefährte einen bestimmten Bestattungswunsch des verstorbenen Partners nicht nachweisen, können die Mutter oder die Kinder des Verstorbenen bestimmen, wo er beerdigt wird.

Praxisbeispiel:

In einem Fall des Amtsgerichts München (Urteil v. 11.6.2015, 171 C 12772/15) wurde der türkischen Ehefrau eines verstorbenen Katholiken zuerkannt, den Leichnam in der Türkei zu beerdigen. Das Gericht war nach der Aussage von Zeugen überzeugt, dass der Verstorbene in der Türkei gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Familiengrab habe beerdigt werden wollen. Der Umstand, dass die Mutter ihren Sohn in München habe beerdigen wollen und sie kaum Möglichkeiten habe, das Grab ihres Sohnes in der Türkei zu besuchen, sei zwar bedauerlich, man müsse aber die Wünsche des Sohnes berücksichtigen.

Wer bezahlt bei einem Todesfall in der Familie die Kosten der Beerdigung?

Die Bestattungsgesetze der Bundesländer erklären in erster Linie die Ehepartner im Sterbefall als bestattungspflichtig. Es folgen die Kinder, Enkelkinder und Eltern. Die mit der Beerdigung verbundenen Kosten fallen regelmäßig dem Nachlass zur Last. Die Beerdigungskosten sind also auch von den Erben zu bezahlen. Problematisch wird es, wenn der Verstorbene kein Bargeld und keine verwertbaren Vermögenswerte hinterlässt. Dann müssen die nächsten Angehörigen bei dem Todesfall in der Familie, vorrangig der Ehepartner, die Beerdigungskosten bezahlen.

Kinder sind bei einem Todesfall in der Familie - falls ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist - sogar dann zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, wenn die Familienverhältnisse zum Elternteil völlig zerrüttet waren. Auch wenn der Verstorbene sein Kind vernachlässigt oder keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat, kann das Kind die Übernahme der Bestattungskosten nicht verweigern und ist verpflichtet, diese zu erstatten, wenn die Beerdigung aus öffentlichen Kassen bezahlt wurde. Es sei dann nicht Aufgabe der Behörde, zu prüfen, inwieweit die familiären Beziehungen des Verstorbenen zu seinen Familienangehörigen zerrüttet waren oder nicht (OVG Saarland, Urteil v. 27.12.2007, 1 A 40/07).

Gleiches stellte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen fest (Az. 8 ME 86/13). Da in Deutschland die Bestattungspflicht gelte, müsse eine Ehefrau auch dann die Beerdigungskosten bezahlen, wenn sie jahrelangen körperlichen und psychischen Misshandlungen ihres Ehepartners ausgesetzt war. Im vorliegenden Fall war der Leichnam eingeäschert worden. Die Behörde forderte die Witwe auf, die Urne auf einem Friedhof beisetzen zu lassen. Die Witwe weigerte sich, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Auch solche Umstände rechtfertigten es nicht, die Beerdigungskosten auf die Allgemeinheit zu verlagern. Die Gemeinden übernehmen die Kosten im Sterbefall nur dann, wenn der Nachlass wertlos ist und die Erben und die nahen Angehörigen mittellos sind.

Diese Formalitäten fallen bei einem Todesfall in der Familie an

Ein Todesfall: Was tun, wenn Sie für Organisation der Beerdigung verantwortlich sind? Um die Beerdigung abzuwickeln, sind eine Reihe von Formalitäten zu erledigen. Die Formalitäten können je nach Bedarf teilweise oder vollständig auf das Bestattungsunternehmen übertragen werden. Viele Bestattungsunternehmen werben ausdrücklich mit diesem Service.

  • Sie benötigen den Personalausweis des Verstorbenen, seine Geburtsurkunde und falls der Verstorbene verheiratet war, das Familienstammbuch oder eine beglaubigte Abschrift.
  • Sprechen Sie bei einem Todesfall in der Familie beim Standesamt Ihrer Gemeinde vor. Sie erhalten nach Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung eine Sterbeurkunde ausgestellt. Die Sterbemeldung ist persönlich zu erledigen. Ein Telefonanruf oder ein Brief genügt nicht. Gegebenenfalls übertragen Sie die Aufgaben dem Bestattungsunternehmen. Sie erhalten mehrere Sterbeurkunden im Original. Sie benötigen die Sterbeurkunden zur Vorlage bei dem Rentenversicherungsträger, der Krankenkasse oder zur Kündigung von Versicherungen.
  • Besprechen Sie mit dem Bestattungsunternehmer die Bestattungswünsche des Verstorbenen. Sie wählen den Sarg oder die Urne aus, falls der Verstorbene verbrannt werden möchte. Besprechen Sie die Modalitäten der Trauerfeierlichkeiten. Stimmen Sie oder besser der Bestattungsunternehmer mit der Friedhofsverwaltung die Auswahl und die Gestaltung der Grabstätte an. Möglicherweise soll der Verstorbene in einem Familiengrab beigesetzt werden. Sie können bestimmen, wie viele Jahre Sie die Grabstätte nutzen wollen. Im Regelfall steht die Grabstätte für 25 Jahre zur Verfügung. Ihre Nutzung kann gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Für die Zurverfügungstellung einer Grabstätte berechnet die Friedhofsverwaltung eine Gebühr. Die Gebühren sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
  • Gehörte der Verstorbene eine Kirche an, benachrichtigen Sie den Pfarrer der zuständigen Gemeinde über den Sterbefall. Im Regelfall kommt der Pfarrer zu einem persönlichen Besuch bei Ihnen vorbei und bespricht mit Ihnen den Ablauf der Andacht und Beerdigung. Auch wenn der Verstorbene konfessionslos war und eine kirchliche Andacht und die Beerdigung in Anwesenheit eines Pfarrers wünscht, sind viele Geistliche bereit, die Beerdigung zu begleiten. Ist der Angehörige gleichfalls konfessionslos, kann es unter Umständen hilfreich sein, in Anbetracht der Situation der Kirche beizutreten.

    Ist der Verstorbene konfessionslos und/oder erklärt sich kein Geistlicher bereit, die Beerdigung zu begleiten, kann bei Bedarf auch ein privater Trauerredner engagiert werden, um die Beerdigung mit einer persönlichen Andacht oder einer Trauerrede zu begleiten. Im Regelfall wird dafür ein zu vereinbarendes Honorar fällig.

  • Damit Verwandte und Bekannte über den Todesfall in der Familie informiert werden und Gelegenheit haben, an der Beerdigung teilzunehmen, sollten Sie eine Todesanzeige rechtzeitig in der örtlichen Tageszeitung veröffentlichen. Auch hierbei kann Ihnen der Bestattungsunternehmer helfen und Sie anhand von Mustervorlagen bei der Auswahl von Formulierung und Gestaltung der Anzeige unterstützen.

Expertentipp:

Sie sollten in der Todesanzeige keine Adresse des Verstorbenen angeben. Einbrecher nutzen solche Todesanzeigen, vor allem wenn der Verstorbene alleinstehend war, gerne aus, um zum Zeitpunkt der Beerdigung einzubrechen. Als Kontaktadresse könnten Sie die Anschrift des Bestattungsunternehmers angeben. Soweit die Adresse recherchierbar ist, sollte sie zur Sicherheit zum Zeitpunkt der Beerdigung vielleicht von einem Nachbarn beaufsichtigt werden.

Wen Sie alles bei einem Todesfall in der Familie informieren sollten

Ein Todesfall hat Konsequenzen. Bei einem Todesfall in der Familie werden Sie als Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen und treten in seine Rechte und Pflichten ein. Sie müssen also bestimmte Informationspflichten erfüllen.

  • Informieren Sie den Arbeitgeber, wenn der Verstorbene in einem Arbeitsverhältnis stand. Vor allem, wenn ein Berufsunfall zum Tode führte, ist der Arbeitgeber umgehend zu informieren. Die Information ist auch wichtig, weil der Anspruch auf Gehaltszahlung erlischt und Ansprüche auf mögliche Sterbegelder oder Zusatzrenten aus beruflichen oder berufsständigen Versicherungen geltend gemacht werden können.
  • Informieren Sie eine eventuell bestehende Sterbegeldversicherung sowie private Risiko- und Kapitallebensversicherungen. Die Adressen und Versicherungsnummern müssen Sie in den Unterlagen des Verstorbenen recherchieren. Unter Umständen sind Sie auf die Auszahlung der Versicherungssumme angewiesen, um die Beerdigungskosten zu bezahlen.
  • Informieren Sie den Rentenversicherungsträger. Bezog der Verstorbene eine Altersrente, haben Sie als Ehepartner Anspruch darauf, dass die Rente noch weitere drei Monate an Sie ausgezahlt wird. Das „Sterbevierteljahr“ für die ersten drei Monate nach dem Tode eines versicherten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gehört zur Witwenrente oder Witwerrente. Es steht also nur dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu. Andere Personen wie Kinder oder Elternteile haben keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr.

Testament abliefern!

Testament bei einem Todesfall - Was tun, wenn Sie ein Testament finden? Als Angehöriger oder Erbe haben Sie bei einem Todesfall in der Familie Zugang zu den persönlichen Unterlagen des Verstorbenen. Finden Sie ein Testament im Sterbefall auf, sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers abzuliefern. Es spielt keine Rolle, ob Sie der Meinung sind, dass der Erblasser das Testament widerrufen hat oder ein vielleicht durchgestrichenes Testament unwirksam erscheint. Ob und inwieweit ein Testament gültig ist oder nicht, entscheidet allein das Nachlassgericht. Liefern Sie ein aufgefundenes Testament nicht ab, machen Sie sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar (§ 274 StGB).

Brauchen Sie einen Erbschein?

Wenn Sie als gesetzlicher Erbe (Kind, Elternteil) oder als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner erbberechtigt sind, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein. Sie benötigen bei einem Todesfall in der Familie den Erbschein, um nachweisen zu können, dass Sie Erbe sind.

Prüfen Sie vorab, ob Sie tatsächlich einen solchen Erbschein benötigen. Die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kostet je nach Wert des Nachlasses erhebliche Gerichtsgebühren. Sie benötigen jedenfalls den Erbschein, wenn Sie das Eigentum an einer Immobilie im Grundbuch auf sich umschreiben lassen wollen, es sei denn, der Erblasser hat ein notariell beurkundetes Testament hinterlassen. Ein einfaches Testament genügt dafür nicht.

Bei einem Todesfall - was tun, wenn Sie über die Bankkonten des Verstorbenen verfügen möchten? Möchten Sie im Sterbefall über die Bankkonten des Erblassers verfügen, genügt meist ein einfaches Testament. Handelt es sich bei dem Girokonto um ein Gemeinschaftsskonto unter Ehepartnern, dürfen Sie als überlebender Ehepartner problemlos über das Guthaben auf dem Konto verfügen, sollten aber eventuelle Ansprüche von Miterben am Guthaben berücksichtigen.

Expertentipp:

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, können Sie als Erbe innerhalb von zwei Jahren das Eigentum im Grundbuch umschreiben lassen, ohne dass Sie dafür Gebühren beim Grundbuchamt bezahlen müssen. Auch Grunderwerbsteuern fallen im Ernstfall nicht an.

Kündigen Sie Versicherungen, Vereinsmitgliedschaften und Abonnements bei einem Todesfall in der Familie

Was tun, wenn Sie bei einem Todesfall in der Familie Versicherungungen, Mitgliedsschaften etc. kündigen möchten? Für die vom Verstorbenen unterhaltenen Versicherungen haben Sie als Erbe ein Sonderkündigungsrecht. Als Ehepartner können Sie eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung auf Ihren Namen aber auch fortführen oder eben auch kündigen. Privathaftpflicht- oder private Unfallversicherungen enden jedoch automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers.

Kündigen Sie Mitgliedschaften des Verstorbenen in Vereinen, Zeitschriftenabonnements, Dienstleistungsverträge (z.B. Essen auf Rädern), Daueraufträge für Gas, Wasser und Strom, Telefon, GEZ. Prüfen Sie die E-Mail-Konten. Soweit Sie das jeweilige Passwort kennen, sollten Sie das Konto löschen. Andernfalls benötigen Sie zur Kündigung die Sterbeurkunde. Nicht alle Provider sind ohne weiteres kooperationswilllig.

Was passiert mit dem Mietvertrag?

Was tun, wenn Sie mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Mietvertrag haben? Haben Sie mit Ihrem verstorbenen Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt geführt, treten Sie mit dessen Ableben in das Mietverhältnis als Mieter ein. Der Vermieter muss den Mietvertrag mit Ihnen fortführen. Gleiches gilt für Kinder und Familienangehörige, falls der Ehepartner den Mietvertrag nicht übernimmt. Haben Sie den Mietvertrag gleichfalls als Mieter unterzeichnet, wird das Mietverhältnis fortgesetzt. Ansonsten steht Ihnen als Erbe ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Kenntnis des Todesfalls zu.

Expertentipp:

Ein Todesfall in der Familie bringt Verantwortung. Es geht nicht nur darum, Ihre Erbansprüche zu sichern. Sie stehen auch in der rechtlichen und moralischen Verantwortung, den Sterbefall abzuwickeln. Sie kommen nicht umhin, die Unterlagen des Verstorbenen zu sichten. Nur so können Sie feststellen, wo Sie tätig werden müssen.

Autor:  Heinrich von Südhoff

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