Erbfall mit Auslandsbezug

Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug hinterlässt der Erblasser Vermögenswerte im Ausland oder lebte als deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Bei solchen grenzüberschreitenden Einfällen geht es um die Frage, nach welchem nationalen Recht sich das Erbrecht beurteilt und nach welchem Recht vererbt und geerbt wird. Auch wenn Ihnen die Frage theoretischer Natur erscheint, hat sie ganz konkrete Auswirkungen auf die Praxis vor und nach dem Erbfall. Insbesondere ergibt sich daraus die Empfehlung, dass Sie Ihren Nachlass möglichst in einer letztwilligen Verfügung per Testament oder Erbvertrag regeln und darin ausdrücklich eine Rechtswahl zur Bestimmung des maßgeblichen Erbrechts vornehmen.

Kurze Zusammenfassung

  • Ein Erbfall hat Auslandsbezug, wenn der Erblasser im Ausland verstirbt oder im Ausland Vermögenswerte hinterlässt.
  • Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle ab 2015. Die Verordnung eröffnet die Möglichkeit, das maßgebliche Erbrecht in einer letztwilligen Verfügung zu bestimmen und dazu auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abzustellen. Auf den letzten Wohnsitz des Erblassers kommt dann nicht an.
  • Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert es den Erben, im Ausland sein Erbrecht nachzuweisen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Treffen Sie eine Rechtswahl
Vermeiden Sie Probleme in der Abwicklung des Erbfalls, indem Sie in einer letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl treffen und darin die Anwendung des deutschen Erbrechts bestimmen.

Tipp 2: Wählen Sie statt dem deutschen Erbschein das europäische Nachlasszeugnis
Beantragen Sie bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug statt des deutschen Erbscheins besser das Europäische Nachlasszeugnis auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Antragsformblatt. Sie vermeiden damit Verzögerungen in der Abwicklung des Erbfalls.

Tipp 3: Nutzen Sie eine verlängerte Ausschlagungsfrist
Möchten Sie als Erbe die Erbschaft ausschlagen, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland wohnte oder Sie selbst als Erbe im Ausland leben.

Wann genau hat ein Erbfall Auslandsbezug?

Ein Erbfall hat Auslandsbezug, wenn unter anderem einer der folgenden Aspekte zutrifft:

  • Sie leben in Deutschland und hinterlassen als deutscher Staatsbürger Vermögen im Ausland.
  • Sie erben als deutscher Staatsbürger Vermögen im Ausland.
  • Sie leben als Erblasser im Ausland und hinterlassen Ihrem in Deutschland lebenden Erben Vermögenswerte.
  • Sie leben in Deutschland und erben Vermögen des im Ausland verstorbenen Erblassers.

Beispiel
Sie sind deutscher Staatsbürger und unterhalten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit Meldeadresse in Frankreich. Ihr Ehepartner ist neben Ihren Kindern Ihr gesetzlicher Erbe und lebt aus beruflichen Gründen meist in Deutschland. Sie hinterlassen ein Bankkonto bei der Mannheimer Bürgerbank und Ihr Ferienhaus in der Bretagne. Möchten Sie Ihre Erbfolge zuverlässig regeln, sollten Sie darüber nachdenken, wie Ihr Ehepartner Ihren Nachlass ohne Komplikationen übernehmen kann. Umgekehrt wird Ihr Ehepartner das gleiche Interesse daran haben, dass er Sie nach Ihrem Ableben problemlos beerben kann. Da Sie in Frankreich leben und oder Vermögenswerte in Frankreich hinterlassen, hat Ihr Nachlass Auslandsbezug.

Warum kann es beim Erbfall mit Auslandsbezug Probleme geben?

Sie versterben im Ausland

Verbringen Sie Ihren Lebensabend im sonnigen Süden Europas, kommt nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung das dortige Erbrecht zur Anwendung. Leben Sie also in Ihrem Ferienhaus auf Mallorca, gilt spanisches Erbrecht. Dadurch kann sich die Abwicklung Ihres Nachlasses verkomplizieren. Ihre Erben müssen sich mit spanischem Erbrecht auseinandersetzen. Sind Ihre Familienverhältnisse kompliziert, riskieren Sie, dass sich die Erbschaft nach Maßstäben abwickelt, die Ihnen und Ihren Erben vielleicht fremd sind. Sie vermeiden das Problem, indem Sie in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass das Recht des Staates Ihrer Staatsangehörigkeit auf den gesamten Nachlass anzuwenden ist. Von dieser Möglichkeit sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie Ihr Testament überprüfen oder Sie nehmen Ihren Aufenthalt im Ausland jetzt zum Anlass, ein entsprechendes Testament zu verfassen.

Sie leben in Deutschland und hinterlassen Vermögenswerte im Ausland

Das Schreckgespenst bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist zudem die Nachlassspaltung. Bei der Nachlassspaltung wird das hinterlassene Vermögen in einen deutschen Nachlass und in einen im Ausland befindlichen Nachlass aufgespalten. Dann wird Ihr Nachlass nach zwei unterschiedlichen Rechtssystemen abgewickelt.

Praxisbeispiel:

Ihr Ehegatte erbt nach deutschem Erbrecht in der Regel neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses. In Frankreich jedoch erbt der überlebende Ehepartner nur zu einem Viertel. Wohnen Sie in Deutschland und hinterlassen in Frankreich eine Immobilie, wird diese zwingend nach französischem Recht vererbt. Erwirbt der Ehepartner in Deutschland zum Nachweis seines Erbrechts einen Erbschein, steht er zumindest dann, wenn er nicht Alleinerbe ist, in Frankreich vor einem echten Hindernis, da die deutsche Erbquote von der französischen Erbquote abweicht. Es kommt also zur Nachlassspaltung.

Gut zu wissen:

Sie sollten sich durch die aufgezeigten Probleme nicht abschrecken lassen. Diese dienen nur der Veranschaulichung. Sie können derartige Probleme ganz einfach vermeiden, indem Sie nach Maßgabe der Europäischen Erbrechtsverordnung in einer letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl treffen und das Recht des Staates Ihrer Staatsangehörigkeit für die Abwicklung Ihres Nachlasses bestimmen.

Die Europäische Erbrechtsverordnung löst viele Probleme

Seit 2015 werden Erbfälle mit Auslandsbezug anders geregelt. Vor allem lässt sich die Nachlassspaltung vermeiden. Ab diesem Zeitpunkt findet nämlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012) auf Erbfälle Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt eintreten. Die Verordnungen gelten in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Die EuErbVO regelt:

  • Welche Rechtsordnung auf einen Erbfall angewendet wird, wenn der Erbfall Auslandsbezug hat,
  • wie Sie Ihr Erbrecht in Europa nachweisen (Stichwort: Europäisches Nachlasszeugnis),
  • welches Gericht bei Streitigkeiten entscheidet und
  • wie und wo Sie aus einem Urteil vollstrecken können.

Gut zu wissen:

Die Erbrechtsverordnung harmonisiert nicht das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten. Nach wie vor behält jeder Mitgliedstaat sein eigenes Erbrecht. Auch das Steuerrecht wird nicht harmonisiert. So kennt eine Reihe von EU-Staaten keine Erbschaftssteuer. So zahlen Sie beispielsweise in Lettland, Österreich, Schweden oder Zypern keine Erbschaftssteuern. Die Erbrechtsverordnung regelt nur das Erbstatut, also die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Erbfällen zur Anwendung gelangt.

Wie bestimmt sich das Erbrecht nach der Erbrechtsverordnung?

Nach der Erbrechtsverordnung bestimmt sich das Erbrecht in einem ersten Schritt danach, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Leben und versterben Sie in Frankreich und treffen in einer letztwilligen Verfügung keine Bestimmungen zur Anwendbarkeit des für Ihren Nachlass maßgebenden Erbrechts, wäre das französische Erbrecht maßgebend. Aber auch hieraus ergeben sich bereits Schwierigkeiten. In der Praxis gibt es teils Probleme, wenn es darum geht, den gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte, wo also der familiäre, soziale und berufliche Schwerpunkt ist (Daseinsmittelpunkt). Staatsangehörigkeit und Belegenheit des Vermögens können zwar Indizien für den gewöhnlichen Aufenthalt sein, zwingend ist dies aber nicht. Schwierig wird die Bestimmung, wenn Wohn- und Arbeitsort wie bei Berufspendlern in verschiedenen Ländern liegen oder Rentner ihre Wohnsitze in einem südlichen Mitgliedstaat und in Deutschland aufteilen. Eine optimale Lösung sieht jedenfalls anders aus.

Wie genau vermeiden Sie beim Erbfall mit Auslandsbezug Probleme?

Möchten Sie bereits heute zu Lebzeiten für den Erbfall vorsorgen, eröffnet die Erbrechtsverordnung die Möglichkeit der Rechtswahl. Sie bestimmen die maßgebliche Rechtsordnung für den eigenen Erbfall. Wählbar ist aber nur das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Ihre Staatsangehörigkeit bestimmt demnach das Recht, das im Erbfall zur Anwendung kommt. Sind Sie deutscher Staatsangehöriger, wird es sich im Regelfall empfehlen, dass Sie in einer Rechtswahl die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmen. Dann wird Ihr Nachlass nach deutschem Erbrecht abgewickelt und zwar unabhängig davon, ob sich Ihre Vermögenswerte in Deutschland oder im Ausland befinden. Es gilt immer deutsches Erbrecht.

Wie treffen Sie die Rechtswahl?

Um klare Verhältnisse zu schaffen, empfiehlt sich, die Rechtswahl ausdrücklich und schriftlich in einer letztwilligen Verfügung vorzunehmen. Sie könnten in Ihrem Testament beispielsweise formulieren:

Ich bin deutscher Staatsangehöriger mit ständigem Aufenthalt in Frankreich. Für meine Rechtsnachfolge von Todes wegen und für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testamentes wähle ich deutsches Recht als mein Heimatrecht. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat ich zum Zeitpunkt meines Todes meinen gewöhnlichen Aufenthalt haben sollte.

Danach können Sie in Ihrem Testament genau bestimmen, wer mit welchen Anteilen Ihr Erbe sein soll. Sie können Ihr Testament mit Auflagen versehen oder Vermächtnisse bestimmen oder die Testamentsvollstreckung anordnen.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Versterben Sie im Ausland, wird ein in Deutschland ausgestellter Erbschein zugunsten Ihrer Erben nicht unbedingt im Ausland auch anerkannt. Jeder Staat kennt sein eigenes Erbrecht und wickelt Erbfälle nach eigenen Regeln ab. Die Erbrechtsverordnung greift dieses Problem auf. Ihr Erbe kann dann unter anderem bei dem Gericht, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen.

Expertentipp:

Es empfiehlt sich, dazu das amtliche Antragsformular für das EU-Nachlasszeugnis zu verwenden. So wird sichergestellt, dass alle notwendigen Angaben machen und nichts übersehen. Doch Vorsicht: Die Angaben sind teils schwierig zu verstehen und setzen Kenntnisse der erbrechtlichen Abläufe voraus. Möchten Sie vermeiden, dass sich das Verfahren verzögert, empfiehlt es sich, dass Sie sich beraten lassen und das Nachlasszeugnis möglichst im Zusammenhang mit juristischer Begleitung erstellen.

Zum Nachweis Ihrer Angaben sind Urkunden in Urschrift (Testament) oder beglaubigte Ablichtungen vorzulegen. Außerdem haben Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben eidesstattlich zu versichern. Sie müssen auch angeben, für welchen Zweck Sie das Nachlasszeugnis benötigen. Entsprechend diesem Zweck enthält das Zeugnis dann einzelne speziell für Ihren Zweck notwendige Angaben. Die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses verursacht in etwa dieselben Kosten wie ein Erbschein in Deutschland.

Muss der Erbe die Erbschaft aus dem Ausland versteuern?

Hinterlassen Sie Vermögenswerte im Ausland, muss ein in Deutschland lebender Erbe für den gesamten Nachlass Erbschaftssteuern nach deutschem Recht bezahlen. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob Sie noch in Deutschland lebten oder nicht und unabhängig davon, in welchem Land sich das Vermögen befindet. Aber auch der ausländische Staat besteuert den Erbfall nach eigenem Recht. Der Erbe wird also zunächst einmal von beiden Staaten in Anspruch genommen. Die doppelte Inanspruchnahme kann entfallen, wenn zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts besteht. Ein solches Abkommen gibt es vorwiegend nur mit der Schweiz, USA, Griechenland, Dänemark und Frankreich. Mit Spanien, wo viele Deutsche ihren Lebensabend verbringen, besteht gerade kein derartiges Doppelbesteuerungsabkommen.

Fehlt ein solches Doppelbesteuerungsabkommen, kommt die teilweise Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer in Betracht. Ist die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer höher als die deutsche Erbschaftssteuer, erfolgt lediglich eine Anrechnung, also höchstens eine Reduzierung auf null, aber keine Rückzahlung.

Praxisbeispiel:

Sie hinterlassen Ihrem Sohn 100.000 EUR Bargeld in Deutschland und Ihr Ferienhaus auf Mallorca, Verkehrswert 200.000 EUR. Während der Bargeldbetrag unter den Freibetrag (Freibetrag Kinder = 400.000 EUR) fällt und damit steuerfrei bleibt, muss Ihr Erbe damit rechnen, dass er im Ausland für die Immobilie Erbschaftssteuer zahlen muss, obwohl die Immobilie in Deutschland vielleicht erbschaftssteuerfrei bleiben würde.

Gut zu wissen:

Ihr Erbe ist verpflichtet, dem Finanzamt anzuzeigen, dass er geerbt hat. Es besteht also auch eine Meldepflicht bei einer Erbschaft aus dem Ausland. Das Finanzamt muss und wird die Erbschaftssteuer auf den gesamten Erwerb einschließlich der Vermögenswerte im Ausland festsetzen. Soweit mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wird die ausländische Erbschaftssteuer nicht auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet. Sie ist auch nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung, kommt allenfalls in Betracht, die deutsche Erbschaftssteuer aus Billigkeitsgründen herabzusetzen.

Welche Fristen gelten, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte?

Möchte Ihr Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung ist sinnvoll, wenn der Nachlass trotz vorhandener Vermögenswerte überschuldet ist oder der Erbe nicht die Verantwortung übernehmen möchte, die er mit Annahme der Erbschaft übernehmen müsste. Befindet sich der Erbe in Deutschland und tritt der Erbfall in Deutschland ein, gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und lässt sich nicht verlängern. Sie beginnt ab Kenntnis des Erbfalls. Befindet sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland oder hatten sie als Erblasser Ihren letzten Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt.

Ausblick

Die Globalisierung unserer Lebensverhältnisse hat auch das Erbrecht erfasst. Als Erblasser sind Sie gut beraten, sich zu informieren und gegebenenfalls kompetent beraten zu lassen. Mindestens sollten Sie in einem Testament eine Rechtswahl treffen, wenn Sie im Ausland leben oder Vermögenswerte im Ausland hinterlassen. Als Erbe sind Sie gut beraten, sich gleichfalls kompetent beraten zu lassen, wenn der Erbfall Auslandsbezug hat und Sie vermeiden wollen, dass sich die Abwicklung des Nachlasses als Problem darstellt.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

Ratgeber