Top 30 Tipps, wenn Sie Erblasser sind

Erbe wird Ihr Erbe von selbst. Allein der Erbfall macht den Erben nach Ihrem Ableben zu Ihrem Rechtsnachfolger. Voraussetzung ist lediglich, dass der Erbe als gesetzlicher Erbe berufen ist oder in einem Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt wurde. Dennoch ist der Antritt eines Erbes mit Verantwortung für den Erben selbst und den Nachlass verbunden. Als Erblasser sind Sie in der Verantwortung, Ihre Rechtsnachfolge so zu gestalten, dass der Erbe den Nachlass möglichst problemlos in Besitz nehmen kann und Sie im nicht nur Probleme vererben. Wir haben aus der Vielgestaltigkeit des Erbrechts Top 30 Tipps zusammengetragen, damit Sie leichter „vererben“.

Das Wichtigste:

  • All Ihre Kinder sind gleichermaßen erbberechtigt, egal, ob sie ehelich oder unehelich sind.
  • Verfassen Sie ihr Testament unbedingt handschriftlich, unterschreiben sie mit Vor- und Familiennamen und achten sie darauf, ein Datum zu vermerken.
  • Sie können ihr Testament jederzeit ändern und oder widerrufen, wichtig ist nur, dass die neueste Version auch als solche erkennbar ist.
  • Ein Testamentsvollstrecker sorgt für die ordnungsgemäße Umsetzung Ihres Willens nach Ihrem Tod.
  • Am Ende ist eine juristische Beratung unverzichtbar: Schon kleinste formale Fehler können große Auswirkungen haben.

Nichteheliche und eheliche Kinder sind gleichermaßen erbberechtigt

Haben Sie ein nichteheliches Kind, ist das Kind neben Ihren ehelich geborenen Kindern gleichermaßen erbberechtigt. Nichteheliche und eheliche Kinder werden bis auf eher seltene Ausnahmen erbrechtlich gleichbehandelt. Haben Sie ein Kind adoptiert, ist dieses gleichfalls gesetzlicher Erbe.

Überlebende Ehepartner sind nicht Alleinerben

Beachten Sie, dass überlebende Ehepartner nicht Alleinerben sind, falls noch andere gesetzliche Erben leben. Haben Sie Kinder, erben diese unter Einbeziehung des Zugewinnausgleichsanspruchs des überlebenden Ehepartners die Hälfte des Nachlasses. Haben Sie keine Kinder, erbt der überlebende Ehepartner bei noch lebenden Elternteilen und Geschwistern unter Einbeziehung seines Zugewinnausgleichsanspruchs drei Viertel des Nachlasses.

Ehepartner haben Anspruch auf Zugewinnausgleich

Ihr überlebender Ehepartner hat Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Zwar erfolgt der Zugewinnausgleich normalerweise nur im Fall der Scheidung. Wird der Güterstand aber durch den Tod beendet, kommt es gleichfalls zum Zugewinnausgleich, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Dieser kann wählen, ob er die pauschale Regelung bevorzugt, bei der der Erbteil um ein Viertel erhöht wird oder ob er nur den Pflichtteil geltend macht und den Zugewinnausgleich konkret berechnet.

Die Gütertrennung beeinflusst das Erbe

Leben Sie im Güterstand der Gütertrennung und haben den Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell ausgeschlossen, stellt der Gesetzgeber sicher, dass Ihr überlebender Ehegatte keinen kleineren Anteil erhalten soll als Ihre Kinder. Haben Sie ein gemeinsames Kind, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Bei zwei Kindern bekommen er und die Kinder jeweils ein Drittel des Nachlasses. Bei mehr als drei Kindern steht ihm nur noch ein Viertel des Nachlasses zu. Der überlebende Ehepartner steht sich bei Gütertrennung also deutlich schlechter als bei einer Zugewinngemeinschaft.

Wann Ehepartner Alleinerben werden

Ihr überlebender Ehepartner wird nur dann Ihr alleiniger Erbe, wenn weder Verwandte der 1. Ordnung (Kinder des verstorbenen Ehepartners) oder Verwandte 2. Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) und auch keine Großeltern vorhanden sind. Bestimmen Sie den überlebenden Ehepartner testamentarisch als Alleinerbe, haben Ihre Kinder Anspruch auf den Pflichtteil und werden indirekt am Nachlass beteiligt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Erblass

Sind Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet und leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hat der überlebende Partner kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Es spielt keine Rolle, wenn Sie viele Jahre miteinander gelebt haben oder der Partner Sie aufopferungsvoll gepflegt hat. Möchten Sie Ihren überlebenden Lebensgefährten absichern, müssen Sie diesen testamentarisch als Ihren Erben oder als Vermächtnisnehmer berücksichtigen.

Testament handschriftlich verfassen

Verfassen Sie ein Testament, müssen Sie das Dokument schriftlich mit eigener Hand schreiben. Ein mit der Schreibmaschine oder dem Computer verfasstes Testament ist nichtig. Unterschreiben Sie das Testament mit Ihrem Vornamen und Familiennamen. Wichtig ist, dass Sie ein Datum beifügen. Titulieren Sie das Schriftstück ausdrücklich als Testament oder Ihren letzten Willen. Bringen Sie deutlich zum Ausdruck, wen Sie als Erben wünschen.

Ein bestehendes Testament kann zu Lebzeiten geändert und widerrufen werden

Sie können ein bestehendes Testament jederzeit abändern und widerrufen. Um zu gewährleisten, dass das jeweils jüngere Testament als gültiges Testament anerkannt wird, sollten Sie das frühere Testament möglichst vernichten. Formulieren Sie das neuere Testament auf einem neuen Stück Papier und kennzeichnen es mit dem aktuellen Datum.

Eine Teilungsanordnung nutzen

Gibt es mehrere Miterben, können Sie im Wege einer Teilungsanordnung genau bestimmen, wer welche Vermögenswerte aus Ihrem Nachlass erhalten soll. Sie vermeiden damit, dass die Miterben als Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über Ihre Vermögenswerte entscheiden können und vermeiden, dass Vermögenswerte liquidiert werden müssen, um die einzelnen Miterben auszuzahlen.

Wichtig ist, dass Sie dabei im Hinblick auf die Werthaltigkeit einzelner Vermögenswerte eventuelle Pflichtteilsansprüche berücksichtigen. Um Probleme zu vermeiden, ist zu klären, ob ein Miterbe, der durch die Teilungsanordnung wirtschaftlich mehr als den Wert seines Erbteils erhält, diesen Mehrwert gegenüber den anderen Miterben auszugleichen hat. Möchten Sie eine derartige Ausgleichszahlung vermeiden, müssen Sie diesen Mehrwert den betroffenen Miterben als Vorausvermächtnis zuwenden.

Streit durch Vermächtnisse verhindern

Möchten Sie vermeiden, dass die Einsetzung mehrerer Personen als Miterben Streitigkeiten auslöst, sollten Sie sich beraten lassen, ob es nicht besser ist, einen Familienangehörigen als alleinigen Erben einzusetzen und die anderen Personen durch Vermächtnisse abzusichern. Sie schaffen dann klare Verhältnisse.

Für den gemeinsamen Tod vorsorgen

Möchten Sie und Ihr Ehepartner für den Fall eines gemeinsamen Unfalltodes vorsorgen, dass Ihre Rechtsnachfolge klar geregelt ist, sollten Sie im Testament Formulierungen wie „falls uns beiden etwas zustößt“ oder „im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens“ vermeiden. Es käme dann nämlich darauf an, welcher Ehepartner zuerst verstorben ist. Es gäbe dann zwei Erbfälle und zwei Nachlässe. Je nachdem regelt sich die Rechtsnachfolge. Es bietet sich an, im Rahmen eines Berliner Testamentes den Eintritt des gemeinsamen Unfalltodes anzuführen und zu bestimmen, dass die Regelung für den Schlusserbfall auch im Fall des gleichzeitigen Versterbens gelten sollen.

Vermächtnisse schaffen Klarheit

Möchten Sie Ihr Vermögen nicht in der Gesamtheit übertragen, sondern anderen Personen oder gemeinnützigen Institutionen einzelne Vermögenswerte zukommen lassen, bietet sich an, das Testament durch entsprechende Vermächtnisse zu ergänzen. Bei der Erbschaft wird der Erbe Ihr Rechtsnachfolger. Der Vermächtnisnehmer jedoch erhält nur den Vermögenswert, den Sie ihm zuwenden. Bringen Sie also deutlich zum Ausdruck, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll.

Auflagen im Testament knüpfen Erbe an Pflichten

Mit einer Auflage im Testament können Sie eine bestimmte Person verpflichten, später etwas zu tun, was Sie sich von ihr wünschen. Typischer Fall ist, dass Sie den Erben verpflichten, sich später um die Grabpflege zu kümmern.

Ausländische Vermögenswerte im Testament beachten

Leben Sie im Ausland oder besitzen Sie Vermögenswerte im Ausland, empfiehlt sich im Testament ausdrücklich klarzustellen, dass Ihr gesamter Nachlass nach deutschem Erbrecht abzuwickeln ist und zwar unabhängig davon, wo Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder wo Sie verstorben sind. Sie vermeiden damit die oft ausgesprochen nachteilige Nachlassspaltung, bei der Ihr Nachlass in Deutschland nach deutschem Erbrecht und Ihr Besitz im Ausland nach ausländischem Erbrecht abgewickelt wird.

Testamentsvollstrecker bestimmen

Möchten Sie gewährleisten, dass Ihr letzter Wille ordnungsgemäß umgesetzt wird, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Als Testamentsvollstrecker empfiehlt sich, eine Person auszuwählen, die in wirtschaftlichen rechtlichen Angelegenheiten erfahren ist und der Sie absolutes Vertrauen entgegenbringen. Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die Sie selbst bestimmen können.

Notarielles Testament bei großen Erbsummen

Möchten Sie gewährleisten, dass Ihr letzter Wille ordnungsgemäß umgesetzt wird, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Als Testamentsvollstrecker empfiehlt sich, eine Person auszuwählen, die in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten erfahren ist und der Sie absolutes Vertrauen entgegenbringen. Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die Sie selbst bestimmen können.

Testament registrieren lassen

Um zu gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod aufgefunden wird, sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens informieren, wo Sie das Testament aufbewahren. Um absolut sicherzustellen, dass das Testament wirklich umgesetzt wird, können Sie das Testament bei Ihrem Nachlassgericht hinterlegen.

Das Nachlassgericht wird Ihr Testament von Amts wegen beim Zentralen Testamentsregister registrieren lassen. Nach Ihrem Ableben informiert das Standesamt automatisch das Zentrale Testamentsregister. Dieses unterrichtet das örtliche Nachlassgericht, bei dem Ihr Testament im Original hinterlegt ist. Das Nachlassgericht nimmt das Testament aus der Verwahrung und eröffnet es. Es informiert alle darin benannten Person über den Inhalt und erteilt auf Wunsch einen Erbschein. Für die Hinterlegung beim Nachlassgericht zahlen Sie eine einmalige Gebühr von 75 EUR. Die Registrierung beim Testamentsregister kostet nochmals einmalig 18 EUR.

Gemeinschaftliches Testament aufsetzen

Sind Sie verheiratet, können Sie ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) errichten. Gemeinschaftlich bedeutet, dass Sie sich in einem Testament gegenseitig als Erben einsetzen. Es genügt, wenn einer von Ihnen das Testament vollständig handschriftlich verfasst und Sie beide es jeweils mit Ort und Datum versehen und es mit Ihrem Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Nachteilig ist, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des anderen neu verfügen kann und damit auch darüber entscheidet, was mit den noch vorhandenen Vermögenswerten geschieht.

Berliner Testament

Beim sogenannten Berliner Testament setzen Sie mit Ihrem Ehepartner zugleich gemeinsam einen Dritten für die Zeit nach Ihrer beider Ableben als Ihren Erben ein (Schlusserbe). Der überlebende Ehepartner erbt zunächst allein. Erst nach seinem Ableben erbt der Schlusserbe. Auch beim Berliner Testament genügt es, wenn ein Ehepartner das Testament vollständig handschriftlich verfasst und beide es jeweils mit Ort und Datum und ihren Namen unterschreiben. Um zu vermeiden, dass Kinder bereits beim Tode des erstversterbenden Ehepartners den Pflichtteil geltend machen, können Sie eine Pflichtteils-Strafklausel einfügen. Dann erhält das Kind, das vorab den Pflichtteil fordert, auch beim Tode des zuletzt versterbenden Elternteils nur noch den Pflichtteil.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist eher die Ausnahme. Ihrem überlebenden Ehepartner steht ein Freibetrag von 500.000 EUR zu. Erst Vermögenswerte, die diesen Freibetrag übersteigen, unterliegen der Erbschaftsbesteuerung. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 EUR. Enkel, deren Elternteil noch lebt, profitieren von 200.000 EUR Freibetrag. Geschwister und weiter entfernte Angehörige sowie übrige Erben können nur 20.000 EUR steuerfrei nutzen. Dem Ehepartner steht darüber hinaus der Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 EUR zu. Für Kinder gelten Einschränkungen.

Bankvollmacht statt Vorsorgevollmacht

Möchten Sie gewährleisten, dass Ihr überlebender Ehepartner oder Ihre Kinder nach Ihrem Tod sofort über das Guthaben auf Ihren Bankkonten verfügen können, sollten Sie eine Bankvollmacht erstellen. Eine bloße Vorsorgevollmacht, in der Sie eine dritte Person bevollmächtigen, Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, genügt dafür nicht. Vielmehr müssen Sie in Ihrer Bank vorstellig werden und dort im Regelfall in Anwesenheit der zu bevollmächtigenden Person auf einem bankeigenen Formular bestätigen, dass Sie dieser Person eine Bankvollmacht erteilen, die auch über Ihren Tod hinaus fortbesteht.

Eine Patchworkfamilie braucht klare Regelungen

Haben Sie eine Patchworkfamilie begründet, sollten Sie in einem Testament klar regeln, wer genau Erbe wird. Verfassen Sie kein Testament, verursacht die gesetzliche Erbfolge oft ungerechte Ergebnisse. Sind Sie nicht wieder verheiratet, erben nur Ihre leiblichen Kinder. Ihr Lebenspartner geht leer aus. Sind Sie wieder verheiratet, erben Ihre Kinder aus erster Ehe neben den Kindern aus Ihrer zweiten Ehe und dem neuen Partner gemeinschaftlich. Sie begründen eine Erbengemeinschaft, in der jeder auf jeden angewiesen ist. Besonders tiefgreifend ist der Besitz einer Immobilie, über deren künftige Nutzung sich die Erben irgendwie verständigen müssen.

Ordentliche Nachlassplanung

Eine ordentliche Nachlassplanung ist eine gute Vorsorge. Tragen Sie möglichst all diejenigen Unterlagen zusammen, die für Ihre Erben wichtig sind, wenn diese Ihren Nachlass abwickeln müssen. Legen Sie einen Notfallordner an, in dem alle wichtigen Informationen und Unterlagen aufzufinden sind.

Freibeträge des Schenkungssteuerrechts nutzen

Möchten Sie bereits zu Lebzeiten über Ihr Vermögen verfügen, können Sie nicht nur die Freibeträge des Schenkungssteuerrechts nutzen. Sie vermeiden damit auch eine unnötige Auseinandersetzung, wenn es um die künftige Nutzung Ihrer Wohnmobile geht. So könnten Sie die Wohnimmobilie einem Ihrer Kinder übertragen, Ihrem überlebenden Ehepartner zeitlebens aber ein Wohnrecht einräumen. Ist die Immobilie vermietet, könnten Sie Ihren überlebenden Ehepartner im Wege eines Nießbrauchrechts, bei dem der Ehepartner die Mieteinnahmen vereinnahmt, wirtschaftlich absichern.

Testament und Scheidung

Haben Sie sich von Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt und oder steht die Scheidung bevor, sollten Sie Ihr bestehendes Testament widerrufen. Wahrscheinlich wünschen Sie jetzt nicht mehr, dass Ihr Partner Sie für den Fall Ihres Ablebens beerbt. Ihr Risiko besteht nämlich, dass Ihr überlebender Ehepartner Sie trotzdem beerbt, wenn er den Scheidungsantrag gestellt hat und Sie dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt haben. Es ist dann so, als hätte die Ehe bei Ihrem Ableben weiter bestanden. Nur dann, wenn Sie selbst den Scheidungsantrag gestellt haben oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt haben, ist der überlebende Ehepartner vom Erbrecht ausgeschlossen. Auf jeden Fall sollten Sie Ihr Testament widerrufen und Ihre Erbfolge neu gestalten.

Der Ex-Partner erhält das Sorgerecht

Hinterlassen Sie ein gemeinsames minderjähriges Kind, ist Ihr geschiedener Ehepartner nach Ihrem Ableben alleine sorgeberechtigt. Deshalb kann er auch das Vermögen des Kindes verwalten. Möchten Sie verhindern, dass Ihr Ex-Partner nach Ihrem Tod das Vermögen des Kindes verwaltet, sollten Sie im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen. Sie können Ihren geschiedenen Ex-Partner auch ausdrücklich von der Verwaltung Ihres Nachlasses ausschließen. Und den Nachlass dann zu verwalten, wäre ein Pfleger zu bestellen.

Entziehung des Pflichtteils stellt die Enterbung sicher

Möchten Sie einen gesetzlichen Erben vollständig enterben und vom Nachlass ausschließen, kommt die Entziehung des Pflichtteils in Betracht. Das Gesetz beschreibt die Voraussetzungen, unter denen Sie in Ausnahmefällen den Pflichtteil entziehen können. In Betracht kommt, dass der Pflichtteilsberechtigte Ihnen oder Ihrem Ehepartner oder einem nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hat oder sich eines Verbrechens oder eines vorsätzlich schweren Vergehens schuldig gemacht hat. Wurde der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt, kommt gleichfalls der Pflichtteilsentzug in Betracht. Den Entziehungsgrund sollten Sie im Testament konkret umschreiben und darlegen, warum Sie die betreffende Person enterben wollen.

Digitalen Nachlass beachten

Bedenken Sie auch Ihren digitalen Nachlass. Provider und soziale Medien akzeptieren oft nicht, dass der Erbe die vertragliche Beziehung in seiner Eigenschaft als Erbe kündigen will. Sie erleichtern dem Erben die Arbeit, wenn Sie eine vollständige Aufstellung von Benutzernamen und Passwörtern schriftlich notieren oder auf einem USB-Stick speichern. Im Regelfall sollte es problemlos möglich sein, dass der Erbe alles aufkündigt, was aufzukündigen ist, wenn er sich nicht als Erbe und Rechtsnachfolger zu erkennen gibt. Wenn er so handelt, als wäre er Sie selbst, sollte der Partner auf der anderen Seite keine Einwände erheben.

Für die Bestattung vorsorgen

Sie können auch für den Fall Ihrer Bestattung Vorsorge treffen. Dazu können Sie Anordnungen für die Bestattung, die Trauerfeier und für den Ablauf der Beerdigung in Ihrem Testament treffen. Solche Anordnungen sollten den Angehörigen sofort nach Ihrem Tode zugänglich sein, damit sie auch befolgt werden können. Die Testamentseröffnung käme zu spät. Treffen Sie keine Anordnungen, geht das Bestimmungsrecht von Gesetzes wegen auf Ihre nächsten Angehörigen über. Diese müssen mit den Erben nicht unbedingt identisch sein.

Juristische Beratung ist unverzichtbar

Auch wenn Sie eine klare Vorstellung davon haben, wie Sie Ihren Nachlass verteilen wollen, sollten Sie auf eine juristische Beratung nicht verzichten. Das Erbrecht ist letztlich nur deshalb so undurchsichtig, als es darum geht, die komplexen Lebensverhältnisse aufzugreifen und zu gewährleisten, dass diejenige Person in den Genuss Ihres Nachlasses kommt, die Sie als Ihren Erben oder Vermächtnisnehmer wünschen. Jeder noch so kleine und unwesentlich erscheinende formale oder inhaltliche Fehler in Ihrem Testament kann Ihren letzten Willen ins Leere laufen lassen.

Autor:  Volker Beeden

Ratgeber